Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/EyeEm

Befund 2.5 andersartige Versorgung

  • 22. Oktober 2025
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Zahnersatz gilt als andersartig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 der Zahnersatz-Richtlinien, wenn eine andere Form des Zahnersatzes gewählt wird, als die, die in den Regelleistungen vorgesehen ist.




Jetzt Blogbeitrag weiterlesen und korrekt abrechnen!×

Registrieren Sie sich jetzt kostenlos, um 30 Tage lang kostenlosen Zugriff auf über 300 Blogbeiträge zu erhalten. Darüber hinaus haben Sie kostenlosen Zugriff auf alle Abrechnungsinhalte, wie kommentierte Leistungsnummern, Fallbeispiele, Abrechnungstools und unseren KI-Abrechnungsassistenten für Abrechnungsfragen sowie vieles mehr.

Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Jetzt Blogbeitrag weiterlesen und korrekt abrechnen!×
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen
Edition Zahnarztpraxis
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Dentallabor
€ 24,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
€ 39,90monatlich, zzgl. MwSt.
€ 0,00in den ersten 30 Tagen

Zahnersatz gilt als andersartig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 der Zahnersatz-Richtlinien, wenn eine andere Form des Zahnersatzes (z.B. Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgungen, Suprakonstruktionen) gewählt wird, als die, die in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund vorgesehen ist.

  • Das bedeutet, dass implantatgestützter Zahnersatz grundsätzlich als andersartig einzustufen ist. Ebenso gilt eine Brückenversorgung als andersartig, wenn für den entsprechenden Befund eine Modellgussprothese als Regelversorgung vorgesehen wäre.
  • Bei andersartigem Zahnersatz erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach der GOZ direkt mit dem Patienten. Der Festzuschuss wird von der Krankenkasse gewährt, jedoch erfolgt keine Abrechnung über die KZV.
    In der Praxis kann eine Behandlung gleichzeitig Elemente der Regelversorgung sowie von gleichartigem und andersartigem Zahnersatz umfassen.

Die andersartige Versorgung des Befundes 2.5 umfasst:

  • Die Versorgung mit implantatgetragenen Kronen oder einer implantatgetragenen Brücke als Suprakonstruktion. In diesem Fall wird das Kriterium der „Versorgung zahnbegrenzter Einzelzahnlücken“ gemäß der Ausnahmeregelung der Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien nicht erfüllt, weshalb diese Versorgung als andersartig eingestuft wird.
  • Die Erneuerung und Erweiterung einer Hybridbrücke. Wenn eine festsitzende, teilweise zahngetragene Suprakonstruktion erneuert oder erweitert wird, werden vorhandene Implantate wie natürliche Zähne behandelt. In diesem Fall wird ein Festzuschuss gemäß Befundklasse 2 gewährt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Befund unverändert bleibt und die Suprakonstruktion identisch erneuert wird, da dann ein Festzuschuss nach Befundklasse 7 anfällt.
  • Die Versorgung mit einer Modellgussprothese anstelle der Regelversorgung mittels Brücke.

1. Beispiel:

Versorgung der Lücken 22 und 11 durch Vollzirkonkronen, zementiert, offener Abformlöffel, Abutments werden digital angefertigt

  • Patient: GKV
  • Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung BEB 97 (andersartige Versorgung)

(0)BEB 97Berechenbare LeistungMengeAnmerkung
0001Modell aus Hartgips1für den Funktions-/individuellen Löffel aus Kunststoff
0002Modell aus Superhartgips1
0010Spezialmodell1
0223Zahnfleischmaske, abnehmbar2je Implantat
0224Modellimplantat repositionieren2
0225Implantatpfosten auf Modellierimplantat aufschrauben2
0253Split-Cast Sockel an Modell2
0302Modell vermessen2
0403Modellmontage in Mittelwertartikulator II1
0408Montage eines Gegenkiefermodelles1
0723Zahnfarbenbestimmung I1
0732Desinfektionje
1008Funktions-/individueller Löffel aus Kunststoff für Implantate, offene Abformung1
1225Kontrollschablone, Einbringungshilfe1
2122Krone gegossen, für Keramik- oder Polymer-Glas-Vollverblendung2
2612Mehrflächige Verblendung aus Keramik2
2965Zuschlag für Arbeiten unter Stereomikroskop21 x Krone
1 x Abutment
2971Aufwand zur Suprastruktur bei Implantat2
2973Bearbeiten eines Implantataufbaus2
2974Drehsicherungsstopp bei Implantat2
2981NEM Zuschlag2
0701Versand je Versandgangjenicht im Praxislabor
Mat.Implantatmaterial1
Mat.Abdruckpfosten/Abformkappe1
Mat.Schraube1
Mat.Legierunggr.



Innerhalb der BEB 97 sind ggf. weitere Leistung abrechenbar.

Bei Patienten spielt nicht die Versicherungsart die ausschlaggebende Rolle, sondern der Auftrag bzw. die Versorgungsart.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!