Befund 2.5 andersartige Versorgung
- 8. Oktober 2025
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Zahnersatz gilt als andersartig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 der Zahnersatz-Richtlinien, wenn eine andere Form des Zahnersatzes (z.B. Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgungen, Suprakonstruktionen) gewählt wird, als die, die in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund vorgesehen ist.
- Das bedeutet, dass implantatgestützter Zahnersatz grundsätzlich als andersartig einzustufen ist. Ebenso gilt eine Brückenversorgung als andersartig, wenn für den entsprechenden Befund eine Modellgussprothese als Regelversorgung vorgesehen wäre.
- Bei andersartigem Zahnersatz erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach der GOZ direkt mit dem Patienten. Der Festzuschuss wird von der Krankenkasse gewährt, jedoch erfolgt keine Abrechnung über die KZV.
In der Praxis kann eine Behandlung gleichzeitig Elemente der Regelversorgung sowie von gleichartigem und andersartigem Zahnersatz umfassen.
Die andersartige Versorgung des Befundes 2.5 umfasst:
- Die Versorgung mit implantatgetragenen Kronen oder einer implantatgetragenen Brücke als Suprakonstruktion. In diesem Fall wird das Kriterium der „Versorgung zahnbegrenzter Einzelzahnlücken“ gemäß der Ausnahmeregelung der Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien nicht erfüllt, weshalb diese Versorgung als andersartig eingestuft wird.
- Die Erneuerung und Erweiterung einer Hybridbrücke. Wenn eine festsitzende, teilweise zahngetragene Suprakonstruktion erneuert oder erweitert wird, werden vorhandene Implantate wie natürliche Zähne behandelt. In diesem Fall wird ein Festzuschuss gemäß Befundklasse 2 gewährt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Befund unverändert bleibt und die Suprakonstruktion identisch erneuert wird, da dann ein Festzuschuss nach Befundklasse 7 anfällt.
- Die Versorgung mit einer Modellgussprothese anstelle der Regelversorgung mittels Brücke.
1. Beispiel:
Versorgung der Lücken 22 und 11 durch Vollzirkonkronen, zementiert, offener Abformlöffel, Abutments werden digital angefertigt
- Patient: GKV
- Abformung: konventionell OK/UK
Abrechnung BEB 97 (andersartige Versorgung)
(0)BEB 97 | Berechenbare Leistung | Menge | Anmerkung |
---|---|---|---|
0001 | Modell aus Hartgips | 1 | für den Funktions-/individuellen Löffel aus Kunststoff |
0002 | Modell aus Superhartgips | 1 | |
0010 | Spezialmodell | 1 | |
0223 | Zahnfleischmaske, abnehmbar | 2 | je Implantat |
0224 | Modellimplantat repositionieren | 2 | |
0225 | Implantatpfosten auf Modellierimplantat aufschrauben | 2 | |
0253 | Split-Cast Sockel an Modell | 2 | |
0302 | Modell vermessen | 2 | |
0403 | Modellmontage in Mittelwertartikulator II | 1 | |
0408 | Montage eines Gegenkiefermodelles | 1 | |
0723 | Zahnfarbenbestimmung I | 1 | |
0732 | Desinfektion | je | |
1008 | Funktions-/individueller Löffel aus Kunststoff für Implantate, offene Abformung | 1 | |
1225 | Kontrollschablone, Einbringungshilfe | 1 | |
2122 | Krone gegossen, für Keramik- oder Polymer-Glas-Vollverblendung | 2 | |
2612 | Mehrflächige Verblendung aus Keramik | 2 | |
2965 | Zuschlag für Arbeiten unter Stereomikroskop | 2 | 1 x Krone 1 x Abutment |
2971 | Aufwand zur Suprastruktur bei Implantat | 2 | |
2973 | Bearbeiten eines Implantataufbaus | 2 | |
2974 | Drehsicherungsstopp bei Implantat | 2 | |
2981 | NEM Zuschlag | 2 | |
0701 | Versand je Versandgang | je | nicht im Praxislabor |
Mat. | Implantatmaterial | 1 | |
Mat. | Abdruckpfosten/Abformkappe | 1 | |
Mat. | Schraube | 1 | |
Mat. | Legierung | gr. |
Innerhalb der BEB 97 sind ggf. weitere Leistung abrechenbar.
Bei Patienten spielt nicht die Versicherungsart die ausschlaggebende Rolle, sondern der Auftrag bzw. die Versorgungsart.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander