Befund 2.5
- 2. September 2025
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Das Kriterium des Befundes 2.5 bezieht sich auf eine klinische Situation, in der eine zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn direkt neben einer anderen zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn liegt, die durch eine Brücke im Rahmen der Regelversorgung versorgt werden soll. Diese zusätzliche zahnbegrenzte Lücke kann an verschiedene andere Lücken angrenzen, wie z.B. an Lücken mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1), zwei fehlenden Zähnen (Befund 2.2), drei fehlenden Zähnen (Befund 2.3) oder auch an eine weitere Lücke mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.5).
Schwierigkeiten in der Auslegung des Festzuschusses 2.5 ergeben sich hinsichtlich der Frage, ob der Befund 2.5 nur neben Befunden nach 2.1, 2.2 oder 2.3 angesetzt werden darf oder ob auch Konstellationen möglich sind, bei denen der Befund 2.5 neben einem weiteren Befund 2.5 vorliegt.
Ein Beispiel für eine solche Konstellation wäre folgender Fall:
Fehlender Zahn 41 → Befund 2.1
Fehlender Zahn 32 → Befund 2.5
Fehlender Zahn 34 → erneut Befund 2.5
Die Frage, ob dies möglich ist, ergibt sich aus der Interpretation der Formulierung des Festzuschusses 2.5. Liest man "an EINE Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke" und versteht das Wort "eine" als Zahl, so folgt daraus, dass nur EINE Lücke unmittelbar angrenzen darf und ein zweimaliger Ansatz des Festzuschusses 2.5 im Rahmen einer Brückenversorgung nicht möglich ist. In diesem Fall müsste der Festzuschuss 3.1 angesetzt werden, da es sich um zahnbegrenzte Lücken handelt, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 entsprechen.
Eine alternative Interpretation legt das Wort "eine" nicht als konkrete Zahl aus, was bedeutet, dass grundsätzlich nur eine Lücke mit einem fehlenden Zahn unmittelbar angrenzen muss. In diesem Fall wäre ein zweimaliger, im Extremfall sogar dreimaliger Ansatz des Festzuschusses 2.5 möglich.
Es gibt keine allgemeingültige Vorgabe für die Interpretation der Formulierung des Festzuschusses 2.5, jedoch wird in der Praxis häufig die Interpretation "an EINE Lücke" bevorzugt. Im Zweifelsfall ist es ratsam, die Meinung der jeweiligen KZV oder des Vertragspartners auf Landesebene einzuholen. Angesichts der Entwicklung dieses Befundes und der angestrebten Einschränkungen bei mehrspannigen Brücken gehen die KZVen in der Regel davon aus, dass es sich bei "eine" um ein Zahlwort handelt. Daher sind Brücken mit mehr als zwei Spannweiten nicht Teil der Regelversorgung.
In Bezug auf den Befund 2.4 kann der Befund 2.5 im selben Kiefer nicht gleichzeitig vorliegen, da bei zahnbegrenzten Lücken mit mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer die Befundklasse 3 (Lückensituation II) zutrifft, wie aus der Definition der Befundklasse 2 hervorgeht.
1. Beispiel
Versorgung mit einer Metallkeramikbrücke von Zahn 23 bis Zahn 27 zum Ersatz der fehlenden Zähne 24 und 26.
Zahn 23: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
Zahn 24: vestibulär keramisch verblendetes Brückenglied
Zahn 25: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
Zahn 26: Brückenglied
Zahn 25: Vollkrone
Patient: GKV
Abformung: konventionell OK/UK
Abrechnung BEL II 2014 (Regelversorgung)
(0)BEL | Berechenbare Leistung | Menge | Anmerkung |
---|---|---|---|
001 0 | Modell | 1–3 | Gegenkiefer, ggf. Modell für Formteil, Kontrollmodell |
005 1 | Sägemodell | 1 | |
012 0 | Einstellen im Mittelwertartikulator | 1 | |
102 1 | Vollkrone/Metall | 1 | |
102 4 | Krone für vestibuläre Verblendung | 2 | |
110 0 | Brückenglied, Metall | 2 | |
162 0 | Vestibuläre Verblendung Keramik | 2 | |
933 0 | Versandkosten | je | wie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor) |
970 0 | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung | 5 | |
Mat. | Edelmetalllegierung | gr. | bei Verwendung von Edelmetall anstatt NEM |
Innerhalb des BEL II sind ggf. weitere Leistung abrechenbar.
Bei gesetzlich versicherten Patienten spielt nicht die Versicherungsart die ausschlaggebende Rolle, sondern der Auftrag bzw. die Versorgungsart.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander