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Befund 2.2 gleichartige Versorgung

  • 9. April 2025
  • Lesezeit: 2min
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Die gleichartige Versorgung des Befundes 2.2 bezieht sich auf die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, die über die nach den Zahnersatz-Richtlinien konforme Versorgung hinausgeht.




Damit gehören unter anderem zur gleichartigen Versorgung des Befundes 2.2:

  • Brücken mit okklusalen und/oder palatinalen Verblendungen im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44)
  • Brücken mit Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs
  • vollkeramische Brücken, wie z. B. aus Fräs- oder Presskeramik
  • Adhäsivbrücken zur Versorgung von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • laborgefertigte provisorische Brücken aus Metall bei Vorliegen eines Ausnahmefalles

Im folgenden Abrechnungsbeispiel einer gleichartigen Versorgung wird die Brücke konventionell angefertigt.

Beispiel:

Versorgung mit einer Metallkeramikbrücke von Zahn 23 bis Zahn 26 zum Ersatz der Zähne 24, 25.
Zahn 23: keramisch vollverblendete Verblendkrone
Zahn 24: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 25: keramisch vollverblendetes Brückenglied
Zahn 26: metallische Vollkrone
Patient: GKV
Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung BEL II & BEB 97 (gleichartige Versorgung)

(0)BEL II/BEB 97Berechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1Gegenbiss
001 0Modell1Kontrollmodell
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone, Metall1
933 0Versandkostenjewie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor)
970 0Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung4
Mat.Edelmetallgrbei Verwendung von Edelmetall anstatt NEM (BEL-II-Nr. 970 0)
0103Modellsegment sägen5
0104Stumpf aus Superhartgips2
0212Dowel-Pin setzenjehier ist das Modellsystem des Sägemodells zu beachten
0213Ausblocken eines Stumpfes2
2122Krone gegossen, für Keramk- oder Polymer-Glas-Vollverblendung1
2314Brückenglied gegossen für Kermik- der Poymer-Glas-Vollverblendung2
2612Mehrflächige Verblendung aus Keramik3


Innerhalb der BEB 97 sind weitere Leistung abrechenbar. Sollte an dem Sägemodell eine Zahnfleischmaske angefertigt werden, kann die BEL-II-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ einmal abgerechnet werden.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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