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Befund 2.1 Beispiele gleichartig

  • 25. Oktober 2024
  • Lesezeit: 3min
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Neben den Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen von Regelversorgungen können bei dem Befund 2.1 auch zahntechnische Leistungen als gleichartige Versorgungen abgerechnet werden.




Gleichartige Versorgung bedeutet:

  • Die Basisversorgung, die von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt wird, wird mit zusätzlichen, meistens höherwertigen, privaten Leistungen kombiniert.
    Ein Beispiel dafür wäre eine Kombination aus einer Kassenkrone (Standardversorgung) und einer hochwertigen Verblendung aus Keramik (private Zusatzleistung).
    Der Kassenanteil wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Gebührensätzen abgerechnet.

Die privaten Zusatzleistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, was zu zusätzlichen Kosten für den Patienten führt.

Diese Kombination ermöglicht es Patienten, eine bessere Versorgungsqualität zu erhalten, als es bei einer reinen Regelversorgung der Fall wäre, wobei ein Teil der Kosten von der Krankenkasse übernommen wird und der Rest privat zu zahlen ist.

Unter anderem gehören zur gleichartigen Versorgung des Befundes 2.1:

  • Brücken mit okklusalen und/oder palatinalen Verblendungen im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44)
  • Brücken mit Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs (Zähne 15–25 und 34–44)
  • vollkeramische Brücken, z. B. aus Fräs- oder Presskeramik
  • einspannige Adhäsivbrücken ohne Metallgerüst im Frontzahnbereich
  • laborgefertigte provisorische Brücken aus Metall bei Vorliegen eines Ausnahmefalles

Beispiel:

  • Versorgung mit einer Metallkeramikbrücke von Zahn 24 bis Zahn 26 zum Ersatz des Zahnes 25.
  • Zahn 24: keramisch vollverblendete Verblendkrone
  • Zahn 25: keramisch vollverblendetes Brückenglied
  • Zahn 26: metallische Vollkrone
  • Patient: GKV
  • Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung über BEL II und BEB 97 (gleichartige Versorgung)

(0)BEL II/BEB 97Berechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1Gegenkiefermodell
001 0Modell1Kontrollmodell
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 1Vollkrone, Metall1
933 0Versandkosten2wie tatsächlich angefallen
(nicht im Eigenlabor)
970 0Verarbeitungsaufwand NEM3
2122Krone gegossen, für Keramik-
oder Polymer-Glas-
Vollverblendung
1
2314Brückenglied gegossen, für
Keramik- oder Polymer-Glas-
Vollverblendung
1
2612Mehrflächige Verblendung aus Keramik2
Mat.Edelmetalllegierung gr.gr.bei Verwendung von Edelmetall
anstatt NEM (es enfällt
die BEL-L-Nr. 970 0)


Obwohl es sich um eine zusammenhängende Brücke aus einem „Stück“ handelt, werden die Einzelelemente unterschiedlich abgerechnet.
Zahneinheiten aus der Regelversorgung (Zahn 26) werden weiterhin über das BEL abgerechnet. Zahneinheiten mit einer anderen Versorgung (hier die Vollverblendung an Zahn 24 und 25) werden über die BEB berechnet.

Beispiel:

  • Versorgung mit einer Metallkeramikbrücke von Zahn 24 bis Zahn 26 zu Ersatz des Zahnes 25.
  • Zahn 24: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
  • Zahn 25: vestibulär keramisch verblendetes Brückenglied
  • Zahn 26: vestibulär keramisch verblendete Verblendkrone
  • Patient: GKV
  • Abformung: konventionell OK/UK

Abrechnung über BEL II und BEB 97 (gleichartige Versorgung)

(0)BEL IIBerechenbare LeistungMengeAnmerkung
001 0Modell1Gegenkiefermodell
001 0Modell1Kontrollmodell
005 1Sägemodell1
012 0Mittelwertartikulator1
102 4Krone für vestibuläre
Verblendung
1
110 0Brückenglied, Metall1
162 0Vestibuläre Verblendung
Keramik
2
933 0Versandkosten2wie tatsächlich angefallen
(nicht im Eigenlabor)
970 0Verarbeitungsaufwand NEM3
2121Krone gegossen, für Keramik-
oder Polymer-Glas-
Teilverblendung
1
2611Teilverblendung aus Keramik1
Mat.Edelmetalllegierunggr.bei Verwendung von Edelmetall
anstatt NEM (es entfällt
die BEL-L-Nr. 970 0)


Innerhalb des BEL II und der BEB 97 sind ggf. weitere oder andere Leistungen möglich.

Zahntechnikermeister
Stefan Sander





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