Befund 2
- 10. Juni 2024
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Das Kriterium für die Befundklasse 2 umfasst Situationen mit Schaltlücken von bis zu vier fehlenden Zähnen pro Kiefer, solange die restliche Zahnreihe geschlossen ist. Die empfohlene Versorgung gemäß der Richtlinien für Zahnersatz für solche Schaltlücken ist festsitzender Zahnersatz, insbesondere festsitzende Brücken.
Laut § 55 Abs. 2 SGB V ist die Regelversorgung für große Brücken auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen pro Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen pro Seitenzahngebiet beschränkt. Die Indikation für Brückenversorgung gemäß Ziffer 21 der Zahnersatz-Richtlinien wird anhand des klinischen und röntgenologischen Befunds der zu überkronenden Zähne, einschließlich ihrer Parodontalgewebe sowie unter Berücksichtigung statischer und funktioneller Gesichtspunkte, bestimmt. Bei der Gestaltung der Brückenglieder sind die Prinzipien der Parodontalhygiene zu beachten.
Brücken sind gemäß Ziffer 23 der Zahnersatz-Richtlinien nicht indiziert bei unzureichender Belastbarkeit des Parodonts und bei Allgemeinerkrankungen, die das parodontale Gewebe negativ beeinflussen.
Nach Ziffer 22 der Zahnersatz-Richtlinien ist die Anfertigung von Brücken angebracht, wenn sie dazu dient, die geschlossene Zahnreihe in einem Kiefer wiederherzustellen. Die genaue Definition einer "geschlossenen Zahnreihe" wird durch den Zusatz im Text der Befundklasse 2 erklärt, der besagt, dass fehlende Weisheitszähne nicht berücksichtigt werden. Zur Festlegung des Befundes muss die Zahnreihe jeweils für den Oberkiefer von Zahn 17 bis Zahn 27 und für den Unterkiefer von Zahn 37 bis Zahn 47 betrachtet werden.
Das Fehlen des Zahnes 7 führt in der Regel zu einer Freiendsituation (siehe Befund 3.1), entweder einseitig oder beidseitig. Ausnahme bildet der Fall, wenn der Zahn 8 vorhanden ist und als potenzieller Brückenanker genutzt werden kann. Die Entscheidung, den Weisheitszahn als Brückenanker in die Behandlung einzubeziehen, erfordert eine besonders kritische Bewertung. Gemäß Ziffer 7 der Zahnersatz-Richtlinien und Abschnitt A „Allgemeines“ Ziffer 3 der Festzuschuss-Richtlinien ist es erforderlich, dass bei der Bereitstellung von Zahnersatz eine ausreichend funktionelle Gegenbezahnung vorhanden ist oder während des Behandlungsverlaufs hergestellt wird.
Diese Vorschrift bedeutet, dass der gegenüberliegende Kiefer über ausreichende Zahnbögen verfügen muss, um eine angemessene Funktionalität sicherzustellen. Dies impliziert nicht zwangsläufig eine vollständige Bezahnung von Zahn 7 bis Zahn 7 in jedem einzelnen Fall. Verschiedene Patientenbedürfnisse und -anforderungen, abhängig von Faktoren, wie Alter, medizinischem Gesundheitszustand und Zustand des stomatognathen Systems, müssen auch im Rahmen des Festzuschusssystems medizinisch nachvollziehbar berücksichtigt werden können. Beispielsweise kann bei älteren Patienten eine Zahnreihe bis hin zu Zahn 5 bei zehn Antagonistenpaaren ausreichend sein, während bei jüngeren Patienten bereits ab Zahn 6 die Notwendigkeit des Ersatzes verlorener Zähne kritisch geprüft werden muss. Der Festzuschuss wird dann gewährt, wenn die klinische Situation, die die Behandlungsnotwendigkeit auslöst, gemäß der Richtlinien medizinisch sinnvoll und funktionell angemessen versorgt wird. Bei Zweifeln darüber kann gegebenenfalls ein medizinisches Gutachten zur Klärung herangezogen werden.
Die Befundklasse 2 lässt eine Vielzahl unterschiedlicher Brückengestaltung zu. Dies können z. B. Freiendbrücken (Brückenglied als Anhänger), adhäsiv befestigte Brücken (Marylandbrücken) oder klassische Brücken mit einem Brückenglied zwischen zwei Pfeilerzähnen sein.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander