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BEB-Zahntechnik® - Teil 20
- 24. September 2026
- Lesezeit: 4min
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Innerhalb der BEB Zahntechnik<sup>®</sup> sind die Kronen- und Brückenleistungen aufgeteilt worden ob diese auf beschliffenen Zähnen oder Implantaten befestigt werden.
Folgende Leistungen wurden neu aufgebaut bzw. inhaltlich verändert:
| (0)L-Nr. | Leistungstext | Erläuterung zum Inhalt | Hinweise in der BEB | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| 5.63.02.0 | Implantatbrückenglied für Teilverblendung konstruieren | Monolithisches, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank auswählen, dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion) und den Bereich für die Teilverblendung reduzieren. | Für die Verbindung zu anderen Kronen oder Brückengliedern ist zusätzlich die BEB Nr. 5.55.04.0 je Verbindung anzusetzen. | Neben der reinen Konstruktion eines Implantatbrückenglieds für eine Teilverblendung nach L-Nr. 5.63.02.0 fallen in der Regel weitere zahntechnische Leistungen an. So können notwendige Kronenleistungen und auch die Konstruktion von Verbindern (L-Nr. 5.55.04.0) zusätzlich berechnet werden. Auch die eigentliche Verblendung, beispielsweise eine Teilverblendung aus Keramik (L-Nr. 2.03.06.0) oder das Handling von Keramikbränden bei gefrästen Zirkonwerkstoffen inklusive Bemalung (L-Nr. 1.17.04.0), muss gesondert in Rechnung gestellt werden, da die Leistungsbeschreibung der L-Nr. 5.63.02.0 diese Teilleistungen nicht einschließt. Erfolgt die Konstruktion jedoch extern, ist die L-Nr. 5.63.02.0 nicht berechenbar. |
| 5.63.03.0 | Implantatbrückenglied für mehrflächige Verblendung konstruieren | Monolithisches, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank auswählen, dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion) und den Bereich für die mehrflächige Verblendung reduzieren. | Für die Verbindung zu anderen Kronen oder Brückengliedern ist zusätzlich die BEB Nr. 5.55.04.0 je Verbindung anzusetzen. | Für die Konstruktion eines Implantatbrückenglieds zur mehrflächigen Verblendung ist die Leistungsnummer 5.63.03.0 ansatzfähig. In diesem Zusammenhang können weitere notwendige Leistungen hinzukommen. Insbesondere ist die Leistungsnummer 5.55.04.0 „Verbinder konstruieren, je Verbinder“ zusätzlich zur L-Nr. 5.63.03.0 berechenbar. Die anschließende Verblendung ist separat zu kalkulieren, da die Leistungsbeschreibung der L-Nr. 5.63.03.0 diese nicht einschließt. Hierfür kommen je nach Ausführung die L-Nr. 2.03.07.0 „Vollverblendung Keramik“ oder die L-Nr. 1.17.04.0 „Handling Keramikbrände gefräste Werkstoffe Zirkon einschließlich Bemalung“ in Betracht. Es ist jedoch zu beachten, dass die L-Nr. 5.63.03.0 nicht für ein Brückenglied berechenbar ist, das lediglich vestibulär und/oder okklusal verblendet wird. |
| 5.64.01.0 | Stegpfosten konstruieren | Den Kronenrand definieren, monolithische, vollanatomische Krone aus Datenbank auswählen, passend zu den Stegsegmenten reduzieren. | Zur Gestaltung der Interdentalräume zwischen dem Stegsegment und dem Stegpfosten ist die Verbindung mit der BEB Nr. 5.55.04.0 anzuwenden, je Verbindung. | Die Konstruktion von Stegpfosten, abgebildet unter der Leistungsnummer (L-Nr.) 5.64.01.0, ermöglicht die zusätzliche Abrechnung spezifischer digitaler und konstruktiver Arbeitsschritte. Dazu zählen das Scannen von Implantatpositionen (L-Nr. 5.41.05.0), das Matchen von Softwaretools ins Modell (L-Nr. 5.51.01.0) sowie die Konstruktion von Stegsegmenten pro Ersatzzahn (L-Nr. 5.57.02.0). Des Weiteren kann die Konstruktion von Verbindern (L-Nr. 5.55.04.0) ergänzend zur Stegpfostenkonstruktion in Rechnung gestellt werden. Es ist festzuhalten, dass ein Steg nicht als Brückenglied klassifiziert wird. Folglich sind für den Stegbereich keine Leistungsnummern anzuwenden, die Kronen- oder Brückenleistungen umfassen. Hinsichtlich der Rechnungslegung ist zu beachten, dass die L-Nr. 5.64.01.0 explizit die Anfertigung eines individuell konstruierten Stegpfostens beschreibt. Die Verwendung von konfektionierten Elementen ist daher von dieser Leistungsbeschreibung ausgeschlossen. |
| 5.70.01.0 | Metallbasis Oberkiefer konstruieren | Einschubrichtung festlegen und ausblocken, Basisausdehnung gestalten. | Zusätzliche Stützelemente sind mit der BEB Nr. 5.71.01.0, Klammern mit der BEB Nr. 5.71.02.0 und Verbinder mit der BEB Nr. 5.71.03.0 anzusetzen. | Die Abrechnung der Konstruktion einer Metallbasis für den Oberkiefer (Leistungsnummer 5.70.01.0) ermöglicht die zusätzliche Berechnung spezifischer Elemente. Hierzu zählen die Konstruktion von Stützelementen (L-Nr. 5.71.01.0 pro Element), Klammern (L-Nr. 5.71.02.0 pro Klammerarm) sowie Klammer-/Stützelementverbindern (L-Nr. 5.71.03.0). Es ist jedoch zu beachten, dass die Leistungsnummer 5.70.01.0 nicht für Basen aus gefrästem Kunststoff, wie beispielsweise PEEK, angewendet werden kann. Im Kontext digitaler zahntechnischer Leistungen wird im Gegensatz zu herkömmlichen BEB-Leistungen keine Unterscheidung zwischen totalen und partiellen Metallbasen getroffen. Bei Bedarf einer solchen Differenzierung könnten hierfür neue Unterpositionen definiert werden. |
Beachten Sie in der Abrechnung immer die vorgegebenen Leistungsinhalte (Erläuterungen und Hinweise) der jeweiligen Abrechnungsposition. Passen Sie vorhandene Leistungsketten/Jumbos an die neuen Leistungen an.
Weiter geht es im nächsten Teil.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander
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