BEB Zahntechnik® – Teil 14
- 5. Juni 2026
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Folgende Leistungen wurden neu aufgebaut bzw. inhaltlich verändert:
| (0)L-Nr. | Bezeichnung | Erläuterung zum Inhalt | Hinweise in der BEB | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| 5.54.04.0 | Krone für mehrflächige Verblendung konstruieren | Den Kronenrand definieren, monolithische, vollanatomische Krone aus Datenbank auswählen, dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion, Kontaktpunkte) und den Bereich für die mehrflächige Verblendung reduzieren. | Befindet sich die Krone im Verband mit anderen Kronen oder Brückengliedern, so ist zusätzlich die Verbindung mit der BEB-Nr. 5.55.04.0 je Verbindung anzuwenden. | Die vollständige Verblendung, die zwangsläufig erfolgt, wird unter der L-Nr. 2.03.07.0 „Vollverblendung Keramik“ abgerechnet. Gegebenenfalls kann zusätzlich die L-Nr. 2.03.09.0 „Farbanpassung Keramikverblendung“ berechnet werden. Im Falle einer vollständigen Verblendung ist die Berechnung der L-Nr. 2.11.03.0 „Farbgebung durch Bemalung auf Fräskeramik“ ausgeschlossen. Ebenso ist für den Empfang von Konstruktionsdaten die L-Nr. 5.54.04.0 „Krone für mehrflächige Verblendung konstruieren“ nicht abrechenbar. |
| 5.55.01.0 | Vollanatomisches Brückenglied konstruieren | Monolithisches, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank auswählen und dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion). | Für die Verbindung zu anderen Kronen oder Brückengliedern ist zusätzlich mit der BEB-Nr. 5.55.04.0 je Verbindung anzusetzen. | Vorleistungen, wie das Einscannen und die virtuelle Artikulation, können ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Bei verblockten Konstruktionen ist die Leistungsposition 5.55.04.0 "Verbinder konstruiren, je Verbinder" pro Verbindung abrechenbar. Des Weiteren kann unter Umständen die Leistungsposition 2.11.03.0 "Farbgebung durch Bemalung auf Fräskeramik" berechnet werden. Nicht berechnet werden kann die Leistungsposition 5.55.01.0 "Vollanatomisches Brückenglied konstruieren" für verblendete Brückenglieder. Im Hinblick auf die Rechnungslegung ist zu beachten, dass bei der zusätzlichen Verblendung eines vollanatomischen Brückenglieds, beispielsweise durch digitale "Cut-Back-Technik" oder eine "Mikro-Verblendung", eine entsprechende Unterposition in der Rechnung aufgeführt werden sollte. |
| 5.55.02.0 | Brückenglied für Teilverblendung konstruieren | Monolithisches, vollanatomisches Brückenglied aus Datenbank auswählen, dem anatomischen Umfeld anpassen (Okklusion) und den Bereich für die Teilverblendung reduzieren. | Für die Verbindung zu anderen Kronen oder Brückengliedern ist zusätzlich mit der BEB Nr. 5.55.04.0 je Verbindung anzusetzen. | Die obligatorische Teilverblendung wird gemäß der L-Nr. 2.03.06.0 "Teilverblendung Keramik" abgerechnet. Gegebenenfalls kann zusätzlich die L-Nr. 2.11.03.0 "Farbgebung durch Bemalung auf Fräskeramik" berechnet werden. Für vollverblendete Brückenglieder ist die Berechnung der L-Nr. 5.55.02.0 "Brückenglied für Teilverblendung konstruieren" ausgeschlossen, ebenso wie für den Empfang von Konstruktionsdaten. |
Beachten Sie in der Abrechnung immer die vorgegebenen Leistungsinhalte (Erläuterung und Hinweise) der jeweiligen Abrechnungsposition. Passen Sie vorhandene Leistungsketten/Jumbos an die neuen Leistungen an.
Weiter geht es im nächsten Teil.
Zahntechnikermeister
Stefan Sander







