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Ausligieren (Ausgliedern) eines festsitzenden Retainers

  • 9. August 2022
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Die Ausgliederung oder Teilausgliederung eines Retainers ist weder Bestandteil der GOZ-Nr. 6140 und GOZ-Nr. 6150 noch der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080.




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(0)LeistungsbeschreibungNr.
Entfernung eines TeilbogensGOÄ 2702 (1 x je Kiefer) (Empfehlung der BZÄK)- Wird je ein Teilbogen im Ober- und Unterkiefer ausgegliedert = 2 x GOÄ-Nr. 2702
- Werden in einem Kiefer in getrennten Gebieten mehrere Teilbögen ausgeliedert = 1 x GOÄ-Nr. 2702
oder


GOZ 2290 (Empfehlung des Berufsverband
der Deutschen Kieferorthopäden)
- je 1 x je Teilbogen
Entfernen von KlebestellenGOZ 6110- 1 x je Klebestelle
- zusätzlich zur Entfernung eines Teilbogens (GOÄ 2702 oder GOZ 2290) berechnungsfähig
- Entfernung von Kleberesten ist mit der GOZ 6110 abgegolten
- einschließlich Polieren
- GOZ 4050/4055 sind nicht am selben Zahn als die GOZ 6110 berechnungsfähig

GOÄ-Nr. 2702 oder GOZ-Nr. 2290?
Hierzu gibt es unterschiedliche Kommentierungen und unterschiedliche Gerichtsurteile: Urteile für die Berechnung der GOÄ-Nr. Ä2702:

  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az: 12 K 3839/12
  • Amtsgericht Ravensburg, Urteil vom 19.01.2017, Az: 5 C 887/16
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 19.07.2017, Az: 6 C 2064/16

Urteile für die Berechnung der GOZ-Nr. 2290

  • Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 10.01.2014, Az: 6 C 46/13
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 19.07.2017, Az: 6 C 2064/16
  • Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 05.10.2020 Az: C 1350/18

Die Beihilfebestimmungen Nordrhein-Westfalen hingegen erstatten für die Entfernung eines Teil- oder Vollbogen lediglich die GOZ-Nr. 6130 als Analogposition gem. GOZ § 6 Abs. 2 GOZ und erkennen die GOÄ-Nr. 2702 nicht als angemessen an.

Zusammenfassung:

  1. Möglichkeit: GOZ-Nr. Ä2702 (1x je Kiefer) + GOZ-Nr. 6110 (einmal je Klebestelle)
  2. Möglichkeit: GOZ-Nr. 2290 (je Teilbogen) + GOZ-Nr. 6110 (einmal je Klebestelle)




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