Ausfallhonorar
- 7. Mai 2025
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Leider kommt es immer wieder vor, dass Patienten ihren Termin ohne Absage nicht wahrnehmen oder sehr kurzfristig absagen. Dies führt zu ungenutzten Kapazitäten und finanziellen Einbußen für die Praxis. Um diesen Verlusten entgegenzuwirken, wird in vielen Zahnarztpraxen ein Ausfallhonorar für nicht eingehaltene Termine erhoben. In dieser Information möchten wir Ihnen die Grundlagen und Voraussetzungen für die Berechnung eines Ausfallhonorars rechtssicher erläutern.
Ein Ausfallhonorar kann berechnet werden, wenn ein Patient einen Termin nicht wahrnimmt, vorausgesetzt, dies wurde im Vorfeld klar kommuniziert. Wichtige Punkte hierbei sind:
- Vereinbarung im Vorfeld: Es sollte im Vorfeld (z. B. bei der ersten Behandlung oder Terminvereinbarung) klar kommuniziert werden, dass ein Ausfallhonorar anfällt, wenn der Patient einen Termin nicht absagt oder versäumt. Diese Information sollte schriftlich oder zumindest mündlich festgehalten werden.
- Fristen: In der Regel ist es üblich, dass der Patient den Termin mindestens 24 Stunden vorher absagt. Erfolgt dies nicht, kann ein Ausfallhonorar berechnet werden. Die Höhe des Honorars variiert, sollte aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem entgangenen Termin und den daraus entstehenden Kosten stehen.
- Gesetzliche Regelungen: Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die eine Ausfallgebühr für nicht eingehaltene Termine festlegt, aber man darf einen angemessenen Betrag verlangen, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Patienten steht. Ein übermäßiges Ausfallhonorar könnte jedoch als unangemessen angesehen werden.
Die Bundeszahnärztekammer vertritt dazu folgende Meinung:
„Ausweislich statistischer Erhebungen betrug der durchschnittliche Minutenkostensatz einer zahnärztlichen Modellpraxis in den Jahren 2021–2023 6,10 Euro (Quelle: prognos AG, aus Statistisches Jahrbuch der Bundeszahnärztekammer 2022/2023). Dieser Betrag variiert in Abhängigkeit von der individuellen betriebswirtschaftlichen Ausrichtung der einzelnen Praxis. Die Kosten entstehen im Wesentlichen auch dann, wenn in einem dafür bestimmten Zeitraum eine geplante Behandlung nicht stattfindet.“
Sofern die Nichtvornahme der Behandlung auf ein unangekündigtes Ausbleiben des Patienten zurückzuführen ist, stellt sich die Frage nach der Kompensation des finanziellen Schadens für die Praxis.
Juristische Kommentare und die zu dieser Problematik ergangene Rechtsprechung sind uneinheitlich hinsichtlich des Anspruchs überhaupt, und, im Falle eines bestätigten Anspruchs, im Hinblick auf die Art und Weise, in der das Ausfallhonorar zu ermitteln ist.
Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Az.: III ZR 78/21 vom 12.05.2022) schafft keine abschließende Klarheit:
Der BGH befindet zwar, dass die Regelungen des § 615 Anwendung auf Behandlungsverträge finden. § 615 BGB besagt, dass der Zahnarzt, sofern er im vereinbarten Zeitraum bereit zur Leistungserbringung war, finanziell so zu stellen ist, als hätte er die geplante Leistung erbracht, also seinen Teil des Behandlungsvertrages erfüllt hat. Juristisch handelt es sich dabei um die „Erfüllung positiven Interesses“.
(Anm.: Andere Quellen erkennen einen Anspruch auf „Ersatz des negativen Interesses“: Da der Patient als Vertragspartner verpflichtet ist, Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Zahnarztes zu nehmen (§ 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB), kann er bei Nicht-Einhaltung des Termins zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet werden).
Nach Auffassung des BGH verbietet sich jedoch hinsichtlich der kalendermäßigen Bestimmung des Behandlungstermins (s. u.) eine schematische Betrachtungsweise. Bei der Entscheidungsfindung seien vielmehr sämtliche Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Interessen der Parteien, die Art der Terminorganisation und deren Erkennbarkeit für den Patienten zu berücksichtigen.
Ausführliche Erläuterungen siehe:
https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/ausfallhonorar-anspruch-auf-ersatz-entstandenen-schadens.html
Die Rechtsprechung bestätigt die Berechnungsfähigkeit eines Ausfallhonorars in mehreren Urteilen.
Achten Sie also darauf, die Patienten im Voraus klar und deutlich zu informieren, um Missverständnisse zu vermeiden und den einzelnen Fall immer individuell zu beurteilen.