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Anpassung der UPT-Frequenzen ab 01.07.2025

  • 22. Mai 2025
  • Lesezeit: 1min
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zum 01. Juli 2025 eine Anpassung in der PAR-Richtlinie zur unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) in Hinblick auf deren Frequenzen vorgenommen.




Hintergrund ist die schwer umzusetzende Regelung der UPT-Maßnahmen seit 01.07.2021.

Die Anpassungen der Regelung in § 13 Absatz 3 PAR-Richtlinie im Überblick:

  • Der UPT-Zeitraum beträgt weiterhin zwei Jahre, beginnend ab der Erbringung der ersten UPT-Leistung.
  • Die UPT-Frequenz richtet sich weiterhin nach dem festgestellten Grad der Parodontitiserkrankung -> Grading A/B/C.
  • Der Abstand der UPT-Leistungen beschränkt sich jetzt auf die bekannten Mindestabstände.
  • Die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen entfällt.
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Frequenzänderung der UPT-Strecke im Überblick
Grad Abis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
Grad Bbis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung
Grad Cbis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung


Konkret heißt das, dass ab 01.07.2025 nicht mehr zwischen einem UPT-Jahr und einem Kalenderjahr unterschieden werden muss.

Ob die Änderung der PAR-Richtlinie für alle neuen PAR-Anträge und/oder für bereits laufende PAR-Versorgungsstrecken gilt, ist bis dato nicht bekannt.





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