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Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 mit verbundener Neufassung der BEMA-Nr. UPT

  • 3. Juli 2025
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt grünes Licht für die geplante PAR-Richtlinienänderung der §§ 13 und 14, vgl. Blogbeitrag vom 22.05.2025.




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(0)PAR-Änderung ab 01.07.2025
§ 13 PAR-RichtlinieUnterstützende Parodontitistherapie
§ 14 PAR-RichtlinieEvaluation


Zahnarztpraxen sind dazu angehalten rechtzeitig die entsprechenden Updates der Softwarehersteller in ihr Praxisverwaltungssystem einzuspielen.

Überblick der Änderungen der BEMA-Nr. UPT

(0)ÄnderungErläuterung
- Aufhebung der bisher vorgegebenen Kalenderzeiträume, innerhalb welcher die UPT-Leistungen zu erbringen sind- keine Unterscheidung mehr zwischen Kalender- und UPT-Jahr
- Flexibilität bei der Abrechnung sowie des zeitlichen Managements
- Mindestabstände zwischen den UPT-Leistungen bleiben erhalten- möglichst gleichmäßige Verteilung der UPT-Leistungen in den Zweijahres-Zeitraum
- Praxis ist bei der Terminierung nicht an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderterial gebunden
- ausschließlich die vorgegebenen Mindestabstände sind einzuhalten
- die Möglichkeit der UPT-Verlängerung bleibt bestehen
- Anzahl der UPT-Leistungen- explizite Regelung, dass die UPT-Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a, b, c, e, f innerhalb des Zweijahres-Zeitraums (abhängig vom Grading) zweimal, viermal oder sechsmal erbracht werden können
- Interpretationsspielräume, dass bei optimierter Terminierung auch eine Frequenz von dreimal, fünfmal und siebenmal möglich sein können, bestehen an dieser Stelle nicht
- Messung der Sondierungstiefe- BEMA-Nr. UPT d ist weiterhin bei Patienten mit Grad B zweimal und bei Grad C viermal möglich, wenn die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten sind
- BEMA-Nr. UPT g für die vollständige Untersuchung des Parodontalzustandes kann innerhalb der Zweijahres-Zeitraums einmal erfolgen


Eine Veränderung der Bewertungszahlen im BEMA ist mit dieser Richtlinienveränderung nicht verbunden.

Auch UPT-Verlängerungen sind von der Richtlinienänderung nicht tangiert. Jedoch ist trotz der Flexibilität bei der Terminierung der komplette Zweijahres-Zeitraum abzuwarten, beginnend ab dem Datum der ersten UPT.

Modifiziertes Verfahren nach § 22a SGB V

Die KZBV führt dazu aus, dass lediglich die PAR-Richtlinie §§ 13,14 geändert wurde, nicht die Behandlungsrichtlinie.

Sind die bekannten Voraussetzungen gegeben, erhalten diese vulnerablen Patienten einen modifizierten Zugang zur Behandlung einer Parodontitis, außerhalb der PAR-Versorgungsstrecke. Damit erfolgt die Abrechnung der BEMA-Leistungen

  • 4S
  • AITaS/AITbS
  • CPTaS/CPTbS
  • UPTcS
  • UPTeS/UPTfS

weiterhin einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten.

Die Evaluation der PAR-Richtlinie wird auf den 01.07.2026 vertagt

Die Evaluation sowie die damit verbundene Überprüfung der

  • Inanspruchnahme,
  • Wirkung und
  • Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Abs. 4 PAR-RL (UPT)

werden auf den 01.07.2026 verlegt.

Grund dafür ist, dass zurzeit nicht genügend Abrechnungsdaten für eine tragfähige Evaluation vorliegen und keine epidemiologischen Daten aus der DMS-VI-Studie zur Verfügung stehen.

Keine Übergangsregelung

Es ist keine Übergangsregelung vorgesehen. Deshalb gelten die Neuregelungen bzw. die Richtlinienänderung ab dem 01.07.2025 auch für bereits laufende PAR-Versorgungsstrecken.





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