Anpassung der PAR-Richtlinie zum 01.07.2025 mit verbundener Neufassung der BEMA-Nr. UPT
- 24. Juni 2025
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(0)PAR-Änderung ab 01.07.2025 | |
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§ 13 PAR-Richtlinie | Unterstützende Parodontitistherapie |
§ 14 PAR-Richtlinie | Evaluation |
Zahnarztpraxen sind angehalten rechtzeitig die entsprechenden Updates der Softwarehersteller in ihr Praxisverwaltungssystem einzuspielen.
Überblick der Änderungen der BEMA-Nr. UPT
(0)Änderung | Erläuterung |
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- Aufhebung der bisher vorgegebenen Kalenderzeiträume, innerhalb welcher die UPT-Leistungen zu erbringen sind | - keine Unterscheidung mehr zwischen Kalender- und UPT-Jahr - Flexibilität bei der Abrechnung sowie des zeitlichen Managements |
- Mindestabstände zwischen den UPT-Leistungen bleiben erhalten | - möglichst gleichmäßige Verteilung der UPT-Leistungen in den Zweijahres-Zeitraum - Praxis ist bei der Terminierung nicht an das Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderterial gebunden - ausschließlich die vorgegebenen Mindestabstände sind einzuhalten - die Möglichkeit der UPT-Verlängerung bleibt bestehen |
- Anzahl der UPT-Leistungen | - explizite Regelung, dass die UPT-Leistungen nach den BEMA-Nrn. UPT a, b, c, e, f innerhalb des Zweijahres-Zeitraums (abhängig vom Grading) zweimal, viermal oder sechsmal erbracht werden können - Interpretationsspielräume, dass bei optimierter Terminierung auch eine Frequenz von dreimal, fünfmal und siebenmal möglich sein können, bestehen an dieser Stelle nicht |
- Messung der Sondierungstiefe | - BEMA-Nr. UPT d ist weiterhin bei Patienten mit Grad B zweimal und bei Grad C viermal möglich, wenn die vorgegebenen Mindestabstände eingehalten sind - BEMA-Nr. UPT g für die vollständige Untersuchung des Parodontalzustandes kann innerhalb der Zweijahres-Zeitraums einmal erfolgen |
Eine Veränderung der Bewertungszahlen im BEMA ist mit dieser Richtlinienveränderung nicht verbunden.
Auch UPT-Verlängerungen sind von der Richtlinienänderung nicht tangiert. Jedoch ist, trotz der Flexibilität bei der Terminierung, der komplette Zweijahres-Zeitraum abzuwarten, beginnend ab dem Datum der ersten UPT.
Modifiziertes Verfahren nach § 22a SGB V
Die KZBV führt dazu aus, dass lediglich die PAR-Richtlinie §§ 13,14 geändert wurde, nicht die Behandlungsrichtlinie.
Sind die bekannten Voraussetzungen gegeben, erhalten diese vulnerablen Patienten einen modifizierten Zugang zur Behandlung einer Parodontitis, außerhalb der PAR-Versorgungsstrecke. Damit erfolgt die Abrechnung der BEMA-Leistungen
- 4 S
- AITaS / AITbS
- CPTaS/CPTbS
- UPTcS
- UPTeS/UPTfS
weiterhin einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten.
Evaluation der PAR-Richtlinie wird auf 01.07.2026 vertagt Die Evaluation, sowie die damit verbundene Überprüfung von
- Inanspruchnahme
- Wirkung, sowie die
- Notwendigkeit der Verlängerungsoption nach § 13 Abs. 4 PAR-RL (UPT)
wird auf den 01.07.2026 verlegt.
Grund dafür ist, dass zurzeit nicht genügend Abrechnungsdaten für eine tragfähige Evaluation vorliegen, sowie stehen keine epidemiologischen Daten aus der DMS-VI-Studie zur Verfügung.
Keine Übergangregelung
Es ist keine Übergangsregelung vorgesehen. Deshalb gelten die Neuregelungen bzw. die Richtlinienänderung ab 01.07.2025 auch für bereits laufende PAR-Versorgungsstrecken.