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Analogleistungen § 6 Abs. 1 GOZ

  • 11. August 2023
  • Lesezeit: 4min
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Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.




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Leistungen, die nicht Bestandteil der Gebührenordnung sind, können analog berechnet werden. Es muss sich dabei um notwendige, selbstständige zahnärztliche Leistungen handeln, das heißt, die Analogleistung darf nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung des Gebührenverzeichnisses sein. Nichtnotwendige Verlangensleistungen können nicht gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden, sondern müssen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen vereinbart werden.

To-do-Liste:

Für notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte oder Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind kann der Zahnarzt eine Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ vornehmen.

• Analogleistungen müssen selbständige zahnärztliche Leistungen sein, das heißt, die erbrachte Leistung darf nicht Bestandteil einer anderen Leistung aus der Gebührenordnung sein.

• Die Analogbewertung nimmt der Zahnarzt eigenverantwortlich vor, eine nach Art, Kostenaufwand und Zeitaufwand vergleichbare Leistung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte kann herangezogen werden.

• Gibt es in der GOZ keine solche Leistung, kann der für die Zahnärzte zugängliche Bereich aus der GOÄ herangezogen werden. Die notwendigen Materialkosten sollten mit der Analogleistung bereits abgegolten sein.

• Vorschläge, welche GOZ-Leistung als Analogleistungen für eine bestimmte zahnärztliche Leistung, herangezogen werden kann/soll, sind für den Zahnarzt nicht bindend. Der Zahnarzt wählt die Analogleistung individuell unter Berücksichtigung des § 6, 1 GOZ.

• Die Bewertung (Punktwert und Punktzahl) der herangezogenen Leistung aus der GOZ dürfen nicht verändert werden.

Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ folgendes enthalten:

• Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden.

• Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen.

• Die Analogleistung ist verständlich darzustellen und dem Patienten verständlich zu beschreiben.

• Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ).

Analogleistungen aus der GOÄ:

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ ist primär zu prüfen, ob in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung vorhanden ist, nur wenn dort keine gleichwertige Leistung gefunden werden kann, kann auf die Gebührenordnung für Ärzte zurückgegriffen werden. Hier können jedoch nur Leistungen aus für den Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereich, als Analogleistungen herangezogen werden.

Patientenaufklärung:

Für Analogleistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ besteht keine gesonderte Vereinbarungspflicht, außer es wird ein Faktor außerhalb des Gebührenrahmens berechnet, dann muss auch für eine Analogleistung eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen getroffen werden.

Es empfiehlt sich aber den Patienten vor Behandlungsbeginn über mögliche Erstattungsprobleme hinzuweisen, die durch die Privaten Krankenversicherer oder sonstigen Kostenerstatter durch mögliche Ausschlüsse der Erstattung von Analogleistungen entstehen und so den Patienten den zahnmedizinischen Fortschritt verweigern. Trotzdem bleibt die Berechnung der Analogleistungen möglich. Die Patientenaufklärung ist schriftlich zu dokumentieren.

Um die Kostenerstattung vorher abzuklären, ist es ratsam dem Patienten (vor allem bei umfangreicheren Behandlungen) ein Heil- und Kostenplan auszuhändigen. Die Aufklärung über mögliche Erstattungsprobleme soll sich der Zahnarzt vom Patienten schriftlich bestätigt lassen.

Selbständige Leistungen:

• Selbstständige Leistungen sind – wie im § 4 Abs. 2 GOZ definiert – Leistungen, die keinen Bestandteil einer anderen in der GOZ aufgeführten Leistung darstellen und keine besondere Ausführung einer anderen ebenso abgerechneten Leistung sind.

• Zu den selbständigen Leistungen zählen ausschließlich solche zahnärztliche Leistungen, die vom Zahnarzt eigenhändig und/oder unter seiner fachlichen Aufsicht nach fachlicher Anweisung erbracht wurden.

Nach Art der gleichwertigen Leistung:

Als Analogleistung sind Leistungen heranzuziehen, die dem Leistungsziel oder dem Behandlungsverlauf nach der neuen Leistung ähnlich sind.

Nach Kosten gleichwertige Leistung:

Die entstehenden Behandlungskosten einer neuen Leistung sind der ausgewählten Analogleistung gegenüberzustellen und sollen gleichwertig sein. Auch nicht berechnungsfähiger Materialverbrauch, Geräte- und Instrumentenkoste sowie Kosten für Personaleinsatz sind bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen.

Nach Zeitaufwand gleichwertige Leistung:

Der Zeitaufwand der Analogleistung ist mit der neuen Leistung abzustimmen. In der Gebührenordnung für Zahnärzte/Ärzte gibt es keine vorgeschriebene Behandlungsdauer, folglich ist der persönliche Zeitaufwand subjektiv vom Zahnarzt festzustellen und zu vergleichen.

Andrea Zieringer





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