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Amalgamverbot zum 01.01.2025

  • 5. November 2024
  • Lesezeit: 2min
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Hochaktuell und gerade "in aller Munde": Zum 1. Januar 2025 tritt ein weitreichendes Verbot der Verwendung von Dentalamalgam in der Europäischen Union in Kraft.




Dies geht auf die Verordnung 2024/1849 [1] des Europäischen Parlaments und des Rates zurück, die eine vorzeitige Einschränkung der Nutzung von quecksilberhaltigem Amalgam um etwa zehn Jahre vorzieht.

Was bedeutet dies für die Praxis?

In der Regel darf Amalgam in der EU ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Ob eine Behandlung mit Amalgam weiterhin zwingend notwendig ist, entscheidet der Zahnarzt oder die Zahnärztin im begründeten Ausnahmefall.

Der Anspruch auf zuzahlungsfreie Füllungen für gesetzlich versicherte Patienten, sowohl im Seitenzahnbereich als auch im Frontzahnbereich, bleibt bestehen. Leider kursieren in den Medien bereits erste, für die Patienten irritierende Falschmeldungen, dass Kunststofffüllungen ab dem 01.01.2025 von der gesetzlichen Krankenkasse vollumfänglich übernommen werden.

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Berechnungsmöglichkeit der BEMA Nummern 13 e–h.

Die BEMA Nummern 13 a–d werden angehoben:

13a von 32 auf 33 Punkte

13b von 39 auf 41 Punkte

13c von 39 auf 43 Punkte

13d von 58 auf 63 Punkte

Diese Erhöhung ist natürlich im Vergleich zur Bewertung der BEMA Nummern 13 e–h gering und in der Regel kaum kostendeckend.

So sind nach der neuen Regelung selbstadhäsive Kompositmaterialien das Mittel der Wahl, im Ausnahmefall, also wenn selbstadhäsives Material nicht verwendet werden kann, kann auch auf Bulkfill-Komposite zurückgegriffen werden.

Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Mehrkostenvereinbarung. Die Regelungen des SGB V bleiben bestehen.
Wählen Versicherte eine über die ‚Kassenfüllung‘ hinausgehende Versorgung, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Also beispielsweise bei dentinadhäsiver Mehrschichttechnik oder Inlays. In diesen Fällen wird die entsprechende BEMA-Leistung
(a–d) weiterhin als Sachleistung abgezogen.

Dies gilt auch für die vulnerablen Gruppen (Schwangere/Stillende, Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, Patienten mit Amalgamallergie oder Niereninsuffizienz), da die Sonderregelung für diese Patienten entfällt.

Die Patientenaufklärung ist dementsprechend an die neuen Vorgaben anzupassen. Es empfiehlt sich hier mit dem Praxisteam einen Leitfaden für eine einheitliche Aufklärung zu erarbeiten.

Mit den möglichen Materialoptionen haben sich bereits erste Dentaldepots beschäftigt und geben Empfehlungen an ihre Kunden heraus.





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