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Aktuelle Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums

  • 25. September 2023
  • Lesezeit: 3min
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Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart.




Dadurch soll partnerschaftlich miteinander gearbeitet werden, um die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.

Das Gremium hat die Aufgabe übernommen, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten.

Das wichtigste Ziel ist dabei die Verbesserung der Beziehung zwischen Patient, Zahnarzt und Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis.

Die letzten aktuellen Beschlüsse sind:

Beschluss Nr. 60
Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis
Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV- Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis.

Der Hintergrund des Beschluss-Nr. 60 lässt vermuten, dass die GOZ-Nr. 4070 zwar die parodontalchirurgische Therapie an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat abdeckt, es sich jedoch um eine parodontalchirurgischen Maßnahme mit Weichteilkürettage handelt, welche nicht delegationsfähig ist.
Die Differenzierung ist als in der Delegationsfähigkeit zu sehen.

Beschluss Nr. 61
Bei Redaktionsschluss noch in Abstimmung

Beschluss Nr. 62
Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung
Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.

Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung des Beschlusses-Nr. 62 ist zu erwähnen, dass durch den enormen Aufwand die Leistung mit der analogen Berechnung der GOZ 2300 nicht als wirtschaftlich zu bezeichnen ist.
Für eine praxisindividuelle und stimmige Kalkulation ist eine entsprechende, monetär tragbare Analoggebühr zu wählen.

Des Weiteren wurde der Beschluss Nr. 20 aktualisiert und wie folgt geändert:

Beschluss Nr. 20
Protrusionsschienen
Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.
(Der geänderte Passus wurde fett marktiert.)

Die Beschlüsse erfassen nur den ausdrücklich vom Wortlaut erfassten Sachverhalt. Auf andere, nicht ausdrücklich erfasste Sachverhalte sind sie nicht übertragbar. Die Zahnarztpraxen sind nicht verpflichtet sich bei der Preiskalkulation der Analogleistungen an die Empfehlungen des Beratungsforums zu halten.





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