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Änderungen der BEL-Leistungen 201 0 und 806 0 zum 01.10.2021

  • 20. Dezember 2021
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Neuigkeiten aus der zahntechnischen Abrechnung. Der Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen und der GKV Spitzenverband haben eine "Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen" nach § 88 Abs. 1 SGB V (BEL II)




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Entsprechend dem BEL II – 2014 in der Fassung vom 1. Oktober 2021 ist nun bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese für die Verwendung eines gegossenen Retentionsgitters/- bügels die BEL II-Position 201 0 abzurechnen. Bisher war dies Leistungsinhalt der BEL II-Position 806 0.

Die Änderungen im Einzelnen:

L-Nr. 201 0 Metallbasis
Den Erläuterungen zur Abrechnung wird folgender Satz angefügt: „Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist die L-Nr. 201 0 berechenbar.“
Die BEL-Nr. 201 0 ist je Prothese einmal abrechenbar, dies gilt auch für den Fall, dass Retentionsgitter oder Retentionsbügel für einzelne zahnlose Kieferabschnitte hergestellt werden und nachträglich zusammengefügt werden.

L-Nr. 806 0 Gegossenes Basisteil
Bei der Erläuterung zum Leistungsinhalt wird gestrichen:
„… oder die Abrechnung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese.“
Bei der BEL-Nr. 806 0 wurde der Leistungsinhalt auf Wiederherstellungen eingegrenzt: „Herstellung eines gegossenen Basisteiles zur Erweiterung einer vorhandenen Basis sowie das Einarbeiten und die Metallverbindung ggf. einschließlich eines Duplikat Modells aus Einbettmasse“. Die BEL-Nr. 806 0 ist nicht mehr für gegossene Retentionsgitter oder gegossene Retentionsbügel in Verbindung mit einer neuen schleimhautgetragenen Deckprothese abrechenbar.

Zu beachten ist:
Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 98e (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97a oder 97b zusätzlich) und die Beschreibung des Festzuschuss-Befunds Nr. 4.5 (Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer) wurden nicht geändert.

Da die beschriebene Änderung aktuell nur von der Zahntechnikerinnung aus vorgenommen wurde und von zahnärztlicher Seite noch keine Interpretationen vorliegen, müssen wir abwarten, ob dem Kassenpatienten nun auch für die Herstellung eines Retentionsgitters oder Retentionsbügels ein Festzuschuss nach Befund- Nr. 4.5 zustehen wird. Diese Art der Verstärkung hatte bisher keine medizinische Anerkennung.





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