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Achtung: Verjährungsfrist von zahnärztlichen Honorarforderungen aus dem Jahr 2019

  • 15. März 2023
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Honorarforderungen aus dem Jahr 2019 können zum Jahresende verjähren. <br> Diese unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.




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Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Voraussetzung ist, dass dem Patienten eine ordnungsgemäße Liquidation gem. § 10 GOZ zugestellt wurde.

Die Beweislast für die Zustellung trägt allerdings der Zahnarzt bzw. die Praxis.
Temporär ausgesetzt wird die Verjährungsfrist u.a.,

  • durch Widerspruch / Klageerhebung
  • Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder auch
  • Stundung.

Zu beachten ist, dass eine Mahnung, im Gegensatz zur Zustellung eines Mahnbescheides nie zur Hemmung der Verjährung führen kann. Dabei bedeutet „Hemmung“, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht auf die Berechnung der Verjährung angerechnet wird.

Ebenso kann durch bestimmte Handlungen der Beteiligten ein Neubeginn der Verjährung eingetreten sein, z. B. durch Zahlung eines Abschlages.

Des Weiteren führt die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung.

Achtung Honorarverluste drohen
Nach Eintritt der Verjährung, ist der Schuldner (Patient) nicht mehr zur Zahlung verpflichtet bzw. kann die Zahlung verweigern.

Merke:
Ein Schuldner, der durch Unkenntnis der Verjährung die Rechnung beglichen hat, hat keinen Rechtsanspruch das Geld zurück zu fordern.





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