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Achtung - Verjährung - Besonderheiten bei Behandlungsfehlern

  • 9. März 2023
  • Lesezeit: 4min
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Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit kommt auch das Ende von Verjährungsfristen näher.




Sollte eine Praxis noch Rechnungen aus dem Jahre 2018 offen haben, die von den Patienten noch nicht – oder nicht vollständig bezahlt worden sind, muss jetzt schnell gehandelt werden. Soweit keine Besonderheiten mit dem Patienten vereinbart worden sind – wie eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Stundung – sind bis Ende des Jahres 2021 nicht eingeklagte Rechnungen unwiederbringlich verloren. Ab dem 01.01.2022 können diese dann nicht mehr geltend gemacht werden. Der zahlungsunwillige Patient kann ab diesem Zeitpunkt dem an sich begründeten Honoraranspruch der Praxis mit der so genannten Einrede der Verjährung entgegentreten. Allerdings muss der zahlungspflichtige Patient diese Einrede der Verjährung auch ausdrücklich geltend machen.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Beispiel: Nach der Behandlung erstellt die Praxis eine Rechnung mit Datum vom 15.02.2018. Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am 31.12.2018 zu laufen. Sie endet am 31.12.2021. Am 01.01.2022 ist die Verjährungsfrist abgelaufen und der Patient kann dem Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Diese allgemeine dreimonatige Verjährungsfrist kann sich im Falle von angeblichen Behandlungsfehlern verlängern bzw. später beginnen. Hat der Patient keine Kenntnis von dem Behandlungsfehler und musste sich diese Erkenntnis ihm auch nicht aufdrängen, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht.

Die hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil wieder einmal bestätigt.

Das Urteil

In seinem Urteil vom 26.05.2020 (Az. VI ZR 186/17) führt der Bundesgerichtshof aus:

„Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren… . Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auch die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen… .
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an… . Allerdings muss sich der Anspruchsgläubiger entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch die Kenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn… . Zugerechnet wird auch das Wissen eines Rechtsanwalts, welchen der Geschädigte mit der Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts, etwa der Frage eines ärztlichen Behandlungsfehlers beauftragt hat… . Die auf eine derartige Beauftragung begründete Zurechnung umfasst nicht nur das positive Wissen des Wissensvertreters, sondern auch seine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis… .“

Wie sich eine solche „grob fahrlässige Unkenntnis“ ermitteln lässt, beschreibt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil wie folgt:

„Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können.“

Kommentar

Der Bundesgerichtshof beschreibt anschaulich, dass es auf die Kenntnis des Patienten von dem Behandlungsfehler ankommt. Dem gleichgestellt ist die „grob fahrlässige Unkenntnis“ des Patienten. Zudem macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass sowohl Kenntnis oder auch die „grob fahrlässige Unkenntnis“ auf Seiten des den Patienten vertretenden Rechtsanwalts liegen kann.

Handlungsempfehlung

Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten noch nicht beglichene Rechnungen aus dem Jahre 2018 geltend gemacht werden.

Dr. Susanna Zentai
Rechtsanwältin
www.dental-und-medizinrecht.de





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