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Achtung: neues PAR-Abrechnungs- und Prüfmodul

  • 13. Oktober 2023
  • Lesezeit: 1min
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In das Abrechnungs- und Prüfmodul für die PAR-Abrechnung wurde eine Prüfung bezüglich vorhandener Röntgenaufnahmen inkludiert.




Dieses erweiterte Prüfmodul soll Fehler minimieren und die Praxen sensibilisieren, in Zweifelsfällen zu überprüfen, ob ein richtlinienkonformes Röntgenbild (nicht älter als 12 Monate) zu PAR-Therapie vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei ausschließlichen Fehlen der Röntgendiagnostik die gesamte PAR-Versorgungsstrecke hinfällig ist und es dadurch zu Honorarregressen der Kostenträger kommt.

Ebenso ist bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen festzustellen, das entsprechende Röntgendiagnostik gar nicht gefertigt worden oder die vorliegenden Röntgenbilder zu alt sind oder sogar vergessen wurden abzurechnen, was eine rechnerische Berichtigung des Datensatzes nach sich zieht und Mehraufwand für die Zahnarztpraxis bedeutet.

Dementsprechend ist im Feld „Sonstige Fallkennzeichnung“ zu bestätigen, dass eine ausreichende und richtlinienkonforme Röntgendiagnostik vorhanden ist.





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