Abrechnungstipps zur GOZ-Nr. 4025
- 29. Juli 2025
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Dabei gehen wir auf die wichtigsten Punkte ein, die Sie bei der Anwendung in der Praxis beachten sollten, damit Sie sowohl rechtlich auf der sicheren Seite sind als auch eine transparente Abrechnung gewährleisten können. Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick auf die wichtigsten Aspekte werfen!
Zunächst zur Leistungsbeschreibung:
GOZ-Nr. 4025: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Diese Leistung ist abrechenbar, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in verschiedenen Darreichungsformen eingebracht wird. Dabei kann es sich um unterschiedliche Applikationsformen handeln, wie zum Beispiel Gele, Lösungen oder Pasten. Die Leistung ist pro Zahn und Sitzung einmal berechenbar. Die Materialkosten für das eingebrachte Medikament sind gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Die Anwendung dieser Leistung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sie im Zusammenhang mit einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen steht. Das bedeutet, dass die medikamentöse Einbringung meist ergänzend zu einer professionellen Zahnreinigung oder Parodontalbehandlung erfolgt, um die bakterielle Belastung gezielt zu reduzieren.
Einige private Versicherer schränken die Erstattung der GOZ-Nr. 4025 neben der GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung) mit der Behauptung ein, dass diese nur im Rahmen einer Parodontalbehandlung medizinisch sinnvoll ist. Für diese Aussage gibt es keine gebührenrechtliche Grundlage, da es weder in der Leistungsbeschreibung der Gebührenordnung für Zahnärzte noch im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer einen Ausschluss für die Berechnung im Rahmen der professionellen Zahnreinigung gibt.
Die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation an Implantaten ist in der GOZ nicht hinterlegt:
Beschluss des Beratungsforums Nr. 45:
Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.
Es ist außerdem zu beachten, dass die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen nicht den Leistungsinhalt dieser Nummer erfüllt. Solche Maßnahmen sind vielmehr nach der GOZ-Nr. 4020 abzurechnen, da sie weniger umfangreich sind und nicht die gleiche Applikationsform darstellen. Eine Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 4020 und 4025 ist möglich.
Des Weiteren ist die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparates (z. B. Dontisolon®) nicht unter diese Gebührennummer zu fassen. Da Kortison nicht antibakteriell, sondern vor allem antiphlogistisch wirkt, fällt diese Leistung in den Bereich der GOZ-Nr. 4020.
Im BEMA ist keine vergleichbare Leistung enthalten. Deswegen kann die GOZ-Nr. 4025 laut Schnittstellen der KZBV mit gesetzlich versicherten Patienten privat vereinbart werden:
KZBV: Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ zu der GOZ-Nr. 4025 (Stand: 01.06.2015):
Eine Leistung nach der GOZ-Nr. 4025 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist. Die GOZ-Nr. 4025 ist als selbstständige Leistung auch zusätzlich berechenbar, zum Beispiel für die Verwendung von Elyzol-Gel oder eines PerioChip®. Die systematische Behandlung von Parodontopathien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation Aussicht auf Erfolg haben. Indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung im Sinne des SGB V sind zu beachten (Wirtschaftlichkeit). Liegen die Voraussetzungen für eine vertragszahnärztliche Versorgung nicht vor, ist die Behandlung einzelner Parodontien privat zu vereinbaren.
Die medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation bei Implantaten ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ vereinbarungsfähig. Die GOZ-Nr. 4025 ist nicht für die Spülung von Zahnfleischtaschen vereinbarungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand bei der Leistungserbringung kann z. B. entstehen bei mehrwurzeligen Zähnen, tiefreichenden Zahnfleischtaschen, übermäßigen Blutungen, erschwertem Zugang durch festsitzenden Zahnersatz oder schwierig zu applizierenden Medikamenten (wie z. B. dem PerioChip®). Diese Fälle sind über den erhöhten Steigerungsfaktor abzubilden.
Da die professionelle Zahnreinigung in der Regel von speziell qualifizierten Mitarbeiterinnen durchgeführt wird, stellt sich neben der Frage nach der Abrechenbarkeit auch diejenige der Delegationsfähigkeit der Leistung. Die Feststellung der Diagnose oder die Entscheidung über die Indikation darf nicht an andere Personen delegiert werden. Allerdings ist die nichtinvasive Applikation durch geschultes Personal möglich, vorausgesetzt, der Zahnarzt hat sich davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin entsprechend geeignet ist, und überprüft diese Eignung regelmäßig.