Abrechnungsfähigkeit von weichteilchirurgischen Maßnahmen neben GOZ-Nr. 9100
- 24. Januar 2024
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In der GOZ ist in der Regel in Verbindung mit chirurgischen Leistungen lediglich der primäre Wundverschluss abgegolten. Anders verhält es sich bei der GOZ-Nr. 9100, Leistungsbestandteil ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen unter anderem ein Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.
Erfolgen jedoch zusätzlich zur GOZ-Nr. 9100 weichteilchirurgische Maßnahmen als selbstständige Leistung und die nicht aufgrund der Wundabdeckung im Zusammenhang mit der Augmentation erfolgen, können diese zusätzlich berechnet werden, das können z. B. folgende Leistungen sein:
- Beseitigung störender Schleimhautbänder – GOZ-Nr. 3210
- Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs – GOZ-Nr. 3240
Hinweis: bis einer Bereich zwei nebeneinanderliegender Zähne - Vestibulum- oder Mundbodenplastik GOÄ-Nrn. 2675, 2676, 2677
- Eine Weichteilunterfütterung mit collagen patch – GOÄ-Nr. 2442
Hinweis: eine Weichteilunterfütterung mit Knochenersatzmaterial ist mit der GOZ-Nr. 9100 abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig. - Schleimhauttransplantat – GOZ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 2386
- Bindegewebstransplantat im Zahnzwischenraum – GOZ-Nr. 4133
- Bindegewebstransplantat an anderen Ort als im Zahnzwischenraum, z.B. am zahnlosen Bereich – Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
Um alle Leistungen umfassend abrechnen zu können, ist eine umfangreiche Dokumentation notwendig, z. B. mittels Operationsprotokoll.