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Abrechnungsfähigkeit von weichteilchirurgischen Maßnahmen neben GOZ-Nr. 9100

  • 24. Januar 2024
  • Lesezeit: 1min
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Sind weichteilchirurgische Maßnahmen zusätzlich zur GOZ-Nr. 9100 zum Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) berechnungsfähig?




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In der GOZ ist in der Regel in Verbindung mit chirurgischen Leistungen lediglich der primäre Wundverschluss abgegolten. Anders verhält es sich bei der GOZ-Nr. 9100, Leistungsbestandteil ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen unter anderem ein Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

Erfolgen jedoch zusätzlich zur GOZ-Nr. 9100 weichteilchirurgische Maßnahmen als selbstständige Leistung und die nicht aufgrund der Wundabdeckung im Zusammenhang mit der Augmentation erfolgen, können diese zusätzlich berechnet werden, das können z. B. folgende Leistungen sein:

  • Beseitigung störender Schleimhautbänder – GOZ-Nr. 3210
  • Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs – GOZ-Nr. 3240
    Hinweis: bis einer Bereich zwei nebeneinanderliegender Zähne
  • Vestibulum- oder Mundbodenplastik GOÄ-Nrn. 2675, 2676, 2677
  • Eine Weichteilunterfütterung mit collagen patch – GOÄ-Nr. 2442
    Hinweis: eine Weichteilunterfütterung mit Knochenersatzmaterial ist mit der GOZ-Nr. 9100 abgegolten und nicht zusätzlich berechnungsfähig.
  • Schleimhauttransplantat – GOZ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 2386
  • Bindegewebstransplantat im Zahnzwischenraum – GOZ-Nr. 4133
  • Bindegewebstransplantat an anderen Ort als im Zahnzwischenraum, z.B. am zahnlosen Bereich – Analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ

Um alle Leistungen umfassend abrechnen zu können, ist eine umfangreiche Dokumentation notwendig, z. B. mittels Operationsprotokoll.





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