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Abrechnung über falsche Krankenkasse – was nun?

  • 23. Juni 2023
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Nicht selten werden Zahnarztpraxen aufgefordert, Kosten für Leistungen zu erstatten mit der Begründung, dass der entsprechende Patient nicht bei der fordernden Krankenkasse versichert ist.




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Muss die Zahnarztpraxis dieser Rückforderung nachkommen?
Die Antwort ist ein klares Nein.

Vermutlich wurde fälschlicherweise durch die Vorlage der falschen eGK durch den Patienten eine alte Versichertenkarte in die Praxissoftware eingelesen.
Es ist gesetzlich geregelt (BMV-Z), dass die entsprechende Krankenkasse dafür verantwortlich ist, dass der Versicherte (Patient) zu jedem Arztbesuch eine gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorzulegen hat.

Die Zahnarztpraxis ist grundsätzlich nicht verpflichtet etwaige Nachforschungen o.Ä. anzustellen, wie und/oder warum es zum Einlesen der falschen eGK gekommen ist.

Aber: unabhängig von der Ursache des Falscheinlesens ist die Zahnarztpraxis verpflichtet ihre zuständige KZV über den Vorfall zu informieren, am besten mit der entsprechenden Rückzahlungsforderung der Krankenkasse.
Die Krankenkassen sind nach derzeit gültigem Vertragssystem nicht berechtigt sich wegen vermeintlicher Falschabrechnung direkt an die Zahnarztpraxis zu wenden.
Es gehört zum Aufgabenbereich der entsprechenden KZV zu prüfen, ob Rückzahlungsforderungen von Krankenkasse berechtigt sind.

Merke:
Die Regelung/Einigung der Kostenübernahme ist von den entsprechenden Krankenkassen untereinander zu klären.





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