Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/freepik

Abrechnung: Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung

  • 8. März 2023
  • Lesezeit: 4min
  • 0 Kommentare
Die Entfernung eines Wurzelstiftes ist bei der Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog berechenbar. Es handelt sich um eine selbstständige Leistung, die nicht von der Aufbereitung eines Wurzelkanals mit umfasst ist.




Das Urteil

Zu diesem Ergebnis gelangt das Amtsgericht Düsseldorf nach Beratung durch einen Sachverständigen. In seinen Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom 01.07.2016 (Az. 25 C 2953/14) führt das Gericht aus:

„Die Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt einen entsprechenden Abzug vorzunehmen. Für die Aufbereitung eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer 2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: "Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen".

Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der Erweiterung der Wurzelkanäle werden unter anderem infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich. Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.

Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C "Konservierende Leistungen" enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt die "Entfernung eines Wurzelstiftes". Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu einem entsprechenden Aufwand.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an […] (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr. 2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a.A.: Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410). Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten, sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.“

Kommentar

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die Aufklärung durch den Sachverständigen oftmals prozessentscheidend ist.

Handlungsempfehlung

Es ist regelmäßig ausschlaggebend, dem Gericht gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen den zahnmedizinischen Sachverhalt transparent zu machen.

Dr. Susanna Zentai





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.