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Abrechnung BEMA & GOÄ/GOZ: Inzision vs. Exzision bei Taschenabszessen

  • 23. Februar 2026
  • Lesezeit: 3min
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In der zahnärztlichen Abrechnung kommt es häufig zu Unsicherheiten, wenn es um die Abgrenzung zwischen einer Inzision (GOÄ-Nr. Ä161) und einer Exzision (BEMA-Nr. 49/GOZ-Nr. 3070) geht.




Besonders bei Taschenabszessen stellt sich die Frage: Handelt es sich um eine Eröffnung oder um eine Entfernung von Gewebe? Im Folgenden wird das Thema anhand der Leistungsbeschreibungen praxisnah erläutert.

Inzision nach GOÄ-Nr. Ä161– „Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses“

Leistungsinhalt:

  • Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter Haut oder Schleimhaut gelegenen Abszesses (z. B. submuköser, subperiostaler, Wangen- oder Kinnabszess)
  • Primäre Wundversorgung ist enthalten.

Charakteristik:

  • Ziel ist die Entlastung durch Inzision, also die Schaffung eines Abflussweges für Eiter.
  • Kein Gewebe wird entfernt, sondern lediglich eröffnet, um die Infektion zu drainieren.
  • Die Maßnahme ist akut-therapeutisch und zielt auf die Druckentlastung, nicht auf die Entfernung pathologischen Gewebes ab.

Abrechnung:

  • Nach GOÄ und BEMA GOÄ unter GOÄ-Nr. Ä161

Exzision nach BEMA-Nr. 49/GOZ-Nr. 3070 – „Entfernung von Weichgewebe geringen Umfangs“

BEMA-Nr. 49 (Exz1): Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

GOZ-Nr. 3070: „Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung“

Wichtige Hinweise laut GOZ-Legende:

  • nur selbstständige Leistung – darf nicht Bestandteil einer anderen Maßnahme sein
  • nicht neben weiteren chirurgischen Leistungen im selben Operationsgebiet abrechenbar
  • Abgrenzung zu anderen Nummern:
    • Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen/Füllungen → GOZ-Nr. 2030
    • Exzision aus parodontalen Gründen → GOZ-Nr. 4080
    • Entfernung apikalen Granulationsgewebes → nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 3070
    • Probeexzisionen oder größere Exzisionen → GOÄ-Nr. 2401/2402 oder GOZ-Nr. 3080
    • Zuschlag: Einsatz eines Lasers → GOZ-Nr. 0120

Charakteristik:

  • Es erfolgt eine vollständige Entfernung (Exzision) von erkranktem oder überschüssigem Weichgewebe.
  • Ziel ist die definitive Beseitigung pathologischer Strukturen, nicht nur deren Eröffnung.

Abgrenzung: Wann Inzision, wann Exzision?

(0)SituationAbrechnungBeschreibung
Taschenabszess mit EiteransammlungGOÄ-Nr. Ä161 (Inzision)Entlastungsschnitt, kein Gewebe entfernt
Granulationsgewebe oder Schleimhautüberschuss wird entferntBEMA-Nr. 49/GOZ-Nr. 3070 (Exzision)Entfernung von krankhaft verändertem Gewebe


Praxistipp

Bei Taschenabszessen ist entscheidend, welcher Eingriff tatsächlich durchgeführt wurde:

  • wird lediglich eine Öffnung geschaffen → Inzision (GOÄ-Nr. Ä161)
  • wird Gewebe vollständig entfernt → Exzision (BEMA-Nr. 49/GOZ-Nr. 3070).

Eine gleichzeitige Berechnung beider Leistungen im selben Gebiet und derselben Sitzung ist nicht zulässig. Dokumentieren Sie den Befund und die Maßnahme präzise in der Karteikarte – das erleichtert die korrekte Abrechnung und die Argumentation gegenüber Kostenträgern.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen Inzision und Exzision ist vor allem eine Frage der Zielsetzung und des Umfangs der Maßnahme – Inzision = Entlastung, Exzision = Entfernung. Für eine korrekte Abrechnung ist die klinische Dokumentation entscheidend. Eine klare Leistungsbeschreibung schützt vor Rückfragen und Kürzungen durch Kostenträger.





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