Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/EyeEm

Abnahme und Wiederbefestigung verschraubter implantatgetragener Konstruktionen zum Zwecke der Reinigung

  • 17. März 2025
  • Lesezeit: 3min
  • 0 Kommentare
In der modernen Zahnheilkunde werden häufig festsitzende, verschraubte Brückenkonstruktionen auf Implantatpfeilern eingegliedert. Das bekannteste System ist hier wahrscheinlich All-on-4.




Der Begriff All-on-4 entstand, da dieses Konzept darauf basiert, dass meistens lediglich vier Implantate die Basis für diese Zahnersatzversorgung bilden. Es können aber auch verschraubte Konstruktionen auf sechs Implantaten vorkommen.

Da diese Versorgungen immer häufiger auftreten, kommt in den Praxen die Frage auf, wie die Abnahme und Wiederbefestigung der Konstruktionen zum Zwecke der Reinigung berechnet wird. Diese Maßnahme ist notwendig, um z. B. einer Periimplantitis vorzubeugen.

Der Großteil der notwendigen Leistungen für diese prophylaktische Maßnahme ist nicht in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgebildet und wird deswegen analog berechnet.

§ 6 Abs. 1 GOZ

Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Bei der Auswahl einer geeigneten Analoggebühr für eine im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthaltene Leistung hat der Zahnarzt einen Vergleich nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit den im Gebührenverzeichnis vorzufindenden Leistungen vorzunehmen.

  • Abnahme und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase (siehe Analogliste der BZÄK):
    hier empfiehlt sich z. B. die GOZ-Nr. 9050 analog je Verbindungselement.

  • Prothesenreinigung oder Belagsentfernung an herausnehmbaren ZE; ggf. zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ (siehe Analogliste der BZÄK):
    hier empfiehlt sich z. B. die GOZ-Nr. 5250 analog zzgl. BEB-Nr. 8123 Prothese reinigen und polieren

  • Implantatreinigung: jeweils die GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)

  • Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation je Implantat (siehe Analogliste der BZÄK):
    hier empfiehlt sich z. B. die GOZ-Nr. 4025 analog je Implantat, zzgl. Material.

  • Wiederbefestigen der Suprakonstruktion: die GOZ-Nr. 5110
    Empfehlung: die Anzahl der Pfeiler und die Größe der Spanne über den Steigerungsfaktor abbilden

Weitere infrage kommende Leistungen sind z. B.:

  • die GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • die GOÄ-Nr. 5000 (Röntgen je Projektion)
  • die GOÄ-Nr. 5004 (Panoramaschichtaufnahme der Kiefer)

Bei der Abnahme und Wiederbefestigung zur professionellen Zahnreinigung am zahnlosen Kiefer (rein implantologisch versorgt) sind keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbar.

Wird im Rahmen der professionellen Zahnreinigung eine eingehende Untersuchung und Beratung durchgeführt, so ist diese selbstverständlich zu Lasten der GKV abrechenbar.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.
Chatbot Icon
Dein Spitta-ChatbotBETA×

Hallo! Ich bin der KI-Chatbot der Abrechnungswelt. Dein virtueller Abrechnungs-Assistent!

Ich beantworte dir sofort deine Abrechnungsfragen und gebe dir weiterführende Links, die dich direkt zur relevanten Nummer im Leistungszeichnis leiten. Ich bin noch in der Beta-Phase und freue mich wenn du mir Feedback zu meinen Antworten gibst. Als Abonnentin / Testerin kannst du mich komplett kostenlos und unbegrenzt nutzen.

Hier gehts los!