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Abformung mit einem individualisierten konfektionierten Löffel – GOZ-Nr. 5170 berechnungsfähig?

  • 10. August 2023
  • Lesezeit: 1min
  • 0 Kommentare
Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 5170 ist die anatomische Abformung eines Kiefers mit individuellem Löffel. Auch ein individualisierter konfektionierter Löffel erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5170.




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Die Laborleistungen für die Umarbeitung sind gemäß § 9 GOZ zu berechnen. Auch die Desinfektion zahntechnischer Werkstücke ist gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.

Das Abformmaterial kann zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden.

Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 5170: Grundsätzlich sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Inhalte für die Berechnung der GOZ-Nr. 5170 zu beachten:

  • eine spezielle Abformung zur Remontage muss erfolgen
  • bei ungünstigem Zahnbogen- und Kieferformen
  • und/oder bei tief ansetzenden Bändern.

Hinweis:
Erfolgt eine Abformung mit individuellem Löffel aus anderem Grund, als in der Leistungsschreibung beschrieben, so ist dies als Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.





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