Abformung mit einem individualisierten konfektionierten Löffel – GOZ-Nr. 5170 berechnungsfähig?
- 10. August 2023
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Die Laborleistungen für die Umarbeitung sind gemäß § 9 GOZ zu berechnen. Auch die Desinfektion zahntechnischer Werkstücke ist gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig.
Das Abformmaterial kann zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden.
Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 5170: Grundsätzlich sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Inhalte für die Berechnung der GOZ-Nr. 5170 zu beachten:
- eine spezielle Abformung zur Remontage muss erfolgen
- bei ungünstigem Zahnbogen- und Kieferformen
- und/oder bei tief ansetzenden Bändern.
Hinweis:
Erfolgt eine Abformung mit individuellem Löffel aus anderem Grund, als in der Leistungsschreibung beschrieben, so ist dies als Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.