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Ab dem 01.10.2021 hat der gelbe Schein ausgedient - die elektronische Krankmeldung in der Zahnarztpraxis

  • 29. November 2021
  • Lesezeit: 2min
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Ab dem 01.10.2021 sind Sie als Zahnarztpraxis verpflichtet sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU´s) digital und flächendeckend an die entsprechende Krankenkasse zu senden.




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Ab dem 01.10.2021 sind die Zahnarztpraxen verpflichtet sämtliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU´s) digital und flächendeckend an die entsprechende Krankenkasse zu senden. Da noch nicht alle Praxen die technischen Voraussetzungen für den Datentransfer via KIM erfüllen, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 geeinigt.

Für diese digitale Übermittlung sind eine Anbindung an die KIM (Kommunikation im Medizinwesen), sowie die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware erforderlich. Für die elektronische Übermittlung benutzt man die TI direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus mit Hilfe eines KIM-Dienstes.

NEU!
Papier- und Blankoformular werden durch einfache unterschriebene Ausdrucke für Patient und Arbeitgeber, weiterhin in Papierform, ersetzt. Diese erstellt man mithilfe des PVS und gibt diese dem Patienten unterschrieben mit. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber übernimmt zunächst weiterhin der Patient selbst.
Ursprünglich war vorgesehen, dass im ersten Schritt ab dem 01. Januar 2021 alle Praxen gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Patienten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln. Durch eine Übergangreglung hat man sich auf den auf den 01.10.2021 geeinigt. Neu bei der Erstellung der eAU, ist die Angabe der Diagnosen entsprechend der ICD-10-Kodierung. Die Auswahl dazu stellt das Praxisverwaltungssystem (PVS) zur Verfügung. Die eAU muss vom ausstellenden Behandler qualifiziert elektronisch signiert werden. Die Signatur wird grundsätzlich mit dem elektronischen Zahnarztausweis (E-Zahnarztausweis), dem elektronischen Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärzte, ausgeführt.

Wie geht es weiter?
Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 erfolgt der zweite Schritt, bei dem die Krankenkassen, die elektronisch übermittelten AU-Daten den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung stellen. Ich bitte um Beachtung, dass die Verpflichtung, dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung, für sich und als Dokumentation bzgl. der Meldung an den Arbeitgeber, auszuhändigen bestehen bleibt. Der Patienten unterrichtet den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit, diese können die Arbeitsunfähigkeit bei der entsprechenden Krankenkasse abrufen.

Kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach dem 1. Oktober 2021 auf dem Papierformular erfolgen?
Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Zahnarztpraxen, in denen die technischen Voraussetzungen für die digitale Übermittlung zum 1. Oktober 2021 noch nicht vorliegen, bis Ende 2021 noch das alte Muster 1 nutzen können. Eine Umstellung auf das digitale Verfahren ist auch während des laufenden Quartals jeder Zeit möglich.





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