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Ab 01.01.2023 Einführung der Zahnarztnummer

  • 14. Oktober 2022
  • Lesezeit: 2min
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Wiederholend wurde von der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert eine personengebundene Nummer für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte einzuführen.




Wiederholend wurde von der gesetzlichen Krankenversicherung unter Bezugnahme auf § 293 Abs. 2 SGB V gefordert worden eine personengebundene Nummer für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte einzuführen und diese im Rahmen der Abrechnung zu übermitteln.

Bereits im Sommer 2019 fand zwischen den Bundesmantelvertragspartnern KZBV und GKV-Spitzenverband ein Verfahren vor dem Bundesschidesamt in Sachen Einführung einer personengebundenen Zahnarztnummer statt.

Der KZBV ist es im Bundesschiedsamt gelungen, die von Seiten des GKV-Spitzenverbandes geforderte unreflektierte Übernahme der ärztlichen Lösung für den zahnärztlichen Sektor zu verhindern und eine Einigung über eine für die vertragszahnärztliche Versorgung individuell angepasst Lösung herbeizuführen.

Konktret heißt das ...
Nach der gesetzlichen Regelung werden zukünftig Angaben zur ZANR in dem sogenannten Bundeszahnarztverzeichnis geführt.
Die Zahnarztnummer ist so zu gestalten, dass diese eine Identifikation der Zahnärztin / des Zahnarztes auch für die Krankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ermöglicht.

So stellt sie die ZANR zusammen

  1. einer sechsstelligen eindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6)
  2. einer Prüfziffer (Ziffer 7)
  3. einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 und 9)

Die personeneindeutige siebenstellige Ziffernfolge wird entweder um die zweistellige Zahnarztkennung „92“ oder „50“ für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen ergänzt.

Wer erhält die ZANR?
Die ZANR erhalten die zugelassenen, ermächtigten und angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte von der jeweiligen KZV in einem persönlichen Brief ab 15.11.2022.

Assistenten für Vorbereitung, Entlastung oder Weiterbildung und Vertreter erhalten keine Zahnarztnummer.

Die ZANR ist in das entsprechende Praxisverwaltungssystem zu übernehmen. Sie wird einerseits bei der Übermittlung der Abrechnung für alle am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte fallbezogen, aber nicht leistungsbezogen, übermittelt und andererseits u.a. bei der Ausstellung von Heil- und Kostenplänen, Rezepten, Au´ s im Feld „Vertragszahnarztnummer“ notiert.





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