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5 Abrechnungsmythen, die sich in Zahnarztpraxen hartnäckig halten

  • 16. Juli 2026
  • Lesezeit: 5min
  • 0 Kommentare
In der zahnärztlichen Abrechnung kursieren viele Aussagen, die sich über Jahre festgesetzt haben, obwohl sie weder fachlich noch rechtlich nicht korrekt sind.




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Einige dieser „Praxisweisheiten“ wirken auf den ersten Blick harmlos, können im Praxisalltag jedoch zu Unsicherheiten, unnötigem Mehraufwand oder sogar zu fehlerhafter Abrechnung führen.
Besonders problematisch wird es, wenn Aussagen ungeprüft übernommen werden, weil „das schon immer so gemacht wurde.“

Hier sind fünf typische Abrechnungsmythen, die sich in vielen Praxen bis heute erstaunlich hartnäckig halten.

Mythos 1: IP1–4 und IP5 dürfen nicht in einer Sitzung erbracht werden

Ein Klassiker in vielen Prophylaxebereichen: „Für IP1–4 und die IP5 müssen getrennte Termine vereinbart werden.“

Dies ist nicht korrekt.
Im BEMA gibt es keinen grundsätzlichen Ausschluss, der die gemeinsame Erbringung dieser Leistungen in einer Sitzung verbietet. Dennoch hält sich dieses Gerücht seit Jahren hartnäckig in vielen Praxen.
Die Folge:
Patienten werden unnötig einbestellt oder Termine künstlich getrennt, obwohl dies abrechnungstechnisch nicht erforderlich wäre.<brY Entscheidend bleiben vielmehr

  • die medizinisch sinnvolle Durchführung,
  • die vollständige Leistungserbringung sowie
  • die korrekte Dokumentation.

Gerade in Zeiten voller Terminpläne und hoher organisatorischer Belastung lohnt es sich, einen genaueren Blick auf solche vermeintlichen „Regeln“ zu werfen.

Mythos 2: Das Einlesen der Versicherungskarte bedeutet Zustimmung zu den Tarifbedingungen

Auch dieser Irrglaube begegnet vielen Praxisteams regelmäßig: „Wenn die Karte eines Privatpatienten eingelesen wird, akzeptiert die Praxis automatisch die Tarifbedingungen der Versicherung.“

Nein.

Das Einlesen der Karte dient ausschließlich der Datenerfassung und Vereinfachung der Verwaltung. Vertragspartner der privaten Krankenversicherung bleibt weiterhin der Patient – nicht die Zahnarztpraxis.
Durch das Einlesen der Karte erklärt sich die Praxis nicht automatisch mit den Erstattungsgrenzen oder Tarifbedingungen der Versicherung einverstanden.
Dennoch verursacht dies in vielen Praxen Unsicherheit. Die Befürchtung, die Versicherung könne bestimmte Positionen nicht akzeptieren, sorgt dafür, dass Leistungen teilweise vorsorglich angepasst oder nicht vollständig berechnet werden.

Dabei gilt grundsätzlich:
Maßgeblich ist zunächst die korrekte Berechnung nach GOZ bzw. GOÄ – unabhängig von den individuellen Tarifregelungen einzelner Versicherungen.

Mythos 3: Einmalfeilen dürfen bei einer GKV-Endo privat berechnet werden

Ein besonders häufiger Irrtum in der Endodontie:
„Die Wurzelkanalbehandlung läuft über die GKV, die Einmalfeilen rechnen wir zusätzlich privat.“

Dies ist nicht zulässig.

Die Berechnung von Einmalfeilen ist nur im Rahmen einer insgesamt privat vereinbarten endodontischen Behandlung möglich. Erfolgt die Behandlung hingegen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist eine zusätzliche private Berechnung der Einmalfeilen nicht vorgesehen.

Genau hier entsteht in vielen Praxen Unsicherheit – insbesondere bei modernen endodontischen Behandlungskonzepten, die wirtschaftlich oft deutlich aufwendiger sind als die klassische Kassenversorgung.

Trotzdem gilt:
Innerhalb der GKV-Leistung dürfen notwendige Bestandteile der Behandlung nicht zusätzlich privat liquidiert werden. Fehlerhafte Zuzahlungen können dabei nicht nur zu Rückforderungen führen, sondern auch rechtliche Probleme zur Folge haben.

Mythos 4: Reparaturen mit Festzuschuss dürfen abgerechnet werden, obwohl der Patient ausschließlich im Labor war

Auch diese Situation kommt in Praxen häufiger vor, als man denkt.
Im Alltag fällt plötzlich eine Laborrechnung für eine Reparatur ins Haus – aber in der Praxis existiert keinerlei Dokumentation dazu. Nach telefonischer Rückfrage im Labor stellt sich heraus:
„Der Patient war direkt bei uns.“

Genau hier liegt das Problem.
Die Behandlung am Patienten gehört grundsätzlich zur Zahnheilkunde und darf nicht eigenständig durch den Zahntechniker durchgeführt werden. Erfolgt die Reparatur direkt am Patienten im Labor ohne Einbindung des Zahnarztes, bewegt man sich im Bereich der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde.

Zusätzlich entstehen weitere Probleme:

  • keine zahnärztliche Diagnostik,
  • keine Dokumentation,
  • keine fachliche Kontrolle sowie
  • keine Möglichkeit der Garantieübernahme durch den Zahnarzt.

Trotzdem geschieht es im Praxisalltag häufig, dass diese Konstellation unterschätzt wird, – insbesondere dann, wenn vermeintlich „kleine Reparaturen“ betroffen sind.
Dabei geht es nicht nur um Abrechnung, sondern auch um klare rechtliche Verantwortung.

Mythos 5: Röntgenkontrollaufnahmen und Implantatspülungen können über die GKV abgerechnet werden

Ein weiterer weit verbreiteter Irrtum:
„Das Implantat ist doch vorhanden – also können Kontrollaufnahmen oder Spülungen über die GKV laufen.“

Auch das ist falsch.

Ein Implantat gilt im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als „vorhandener Zahn“. Es ist daher nicht möglich, implantatbezogene Leistungen zulasten der GKV zu berechnen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Röntgenkontrollaufnahmen am Implantat,
  • Implantatspülungen sowie weitere
  • implantologische Nachsorgeleistungen.

Gerade im Praxisalltag verschwimmt hier häufig die Grenze zwischen natürlichem Zahn und Implantatversorgung. Abrechnungstechnisch ist dieser Unterschied jedoch entscheidend.

Warum sich solche Mythen so hartnäckig halten

Viele dieser Falschaussagen entstehen nicht absichtlich. Oft beruhen sie auf -alten Fortbildungsständen,

  • Unsicherheiten,
  • weitergegebenem Halbwissen,
  • langjährigen Praxisabläufen oder
  • Aussagen wie: „Das war schon immer so.“

Das Problem hierbei ist, dass sich solche Mythen häufig schneller verbreiten als aktuelle Rechtsgrundlagen oder Abrechnungsempfehlungen.
Aus diesem Grund sind regelmäßige Fortbildungen und kritisches Hinterfragen bestehender Abläufe so wichtig.

Fazit
Die zahnärztliche Abrechnung lebt von Präzision – und genau deshalb lohnt es sich, regelmäßig zu überprüfen, ob vermeintliche „Regeln“ den realen Vorschriften und Möglichkeiten entsprechen.
Viele hartnäckige Abrechnungsmythen führen entweder zu unnötiger Unsicherheit, organisatorischem Mehraufwand oder sogar zu rechtlichen Risiken.
Nicht alles, was sich über Jahre etabliert hat, ist automatisch richtig.





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