201 0 oder 806 0 im BEL II
- 25. Februar 2025
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Im Rundschreiben 01/2021 (VDZI/GKV-Spitzenverband)) wurden die L-Nrn. 201 0 und 806 0 vom Inhalt (und somit die Abrechenbarkeit) neu definiert.
In der L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ wurde der Inhalt folgendermaßen geändert:
Den Erläuterungen zur Abrechnung wurde folgender Satz angefügt:
„Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist die L-Nr. 201 0 berechenbar."
(Quelle: Gemeinsamer Ausschuss des GKV‐Spitzenverbandes und des Verbandes Deutscher Zahntechniker‐Innungen (VDZI))
Die aktuelle Leistungsbeschreibung der L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ lautet:
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Basis einer Modellgussprothese für eine Ober- oder Unterkieferprothese
ggf. Kragenfassung
Duplikatmodell aus Einbettmasse
Erläuterungen zur Abrechnung
Kann bei einer Unterkiefer-Modellgussprothese kein Sublingualbügel angefertigt werden, sind neben der L-Nr. 201 0 die L-Nr. 202 1 (fortlaufende Klammer), die L-Nrn. 202 5 und 208 3 abrechenbar.
(Quelle: Gemeinsamer Ausschuss des GKV‐Spitzenverbandes und des Verbandes Deutscher Zahntechniker‐Innungen (VDZI))
Für die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese ist die L-Nr. 201 0 abrechenbar.
Das bedeutet, bei einer Cover-Denture-Prothese ist für das Metallgerüst die L-Nr. 201 0 anzusetzen.
Gleichzeitig wurde in der L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ folgender Inhalt verändert:
Bei der Erläuterung zum Leistungsinhalt wurde folgender Teil gestrichen:
„oder die Herstellung eines gegossenen Retentionsgitters oder eines gegossenen Retentionsbügels bei einer schleimhautgetragenen Deckprothese."
(Quelle: Gemeinsamer Ausschuss des GKV‐Spitzenverbandes und des Verbandes Deutscher Zahntechniker‐Innungen (VDZI))
Die aktuelle Leistungsbeschreibung der L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ somit:
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Die L-Nr. 806 0 beinhaltet
- die Herstellung eines gegossenen Basisteiles zur Erweiterung einer vorhandenen Basis sowie das Einarbeiten und die Metallverbindung
ggf. einschließlich eines Duplikatmodells aus Einbettmasse
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 806 0 ist je Basisteil abrechenbar.
Neben der L-Nr. 806 0 ist die L-Nr. 201 0 nicht abrechenbar.
(Quelle: Gemeinsamer Ausschuss des GKV‐Spitzenverbandes und des Verbandes Deutscher Zahntechniker‐Innungen (VDZI))
Die L-Nr. 806 0 ist durch die Beschreibung in der Erläuterung nur im Zusammenhang einer Erweiterung einer bereits vorhandenen Metallbasis abrechenbar. Für die Neuanfertigung einer Cover-Denture-Prothese ist die L-Nr. 806 0 nicht anwendbar.
Sollte eine schleimhautgetragenen Deckprothese (Cover-Denture-Prothese) neu angefertigt werden, spielt es keine Rolle, ob es sich um reine Retentionsgitter (ohne Schleimhautkontakt) oder um eine Metallbasis (mit Schleimhautkontakt) handelt. In beiden Fällen ist nur die L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ abrechenbar. Dabei ist es auch die Menge der einzelnen Retentionselemente unerheblich.
Verwirrend ist, dass im Festzuschuss 4.1 „Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer“ und im Festzuschuss 4.3 „Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer“ jeweils die L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ hinterlegt ist. Trotzdem sind die inhaltlichen Beschreibungen des BEL II die Grundlage für die Abrechenbarkeit. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die KZVen zunehmend bei Cover-Denture-Prothesen die L-Nr. 806 0 „Gegossenes Basisteil“ bemängeln und stattdessen die L-Nr. 201 0 „Metallbasis“ fordern.
In der Abrechnung einer Regelversorgung sieht es wie folgt aus:
Versorgung des Oberkiefers mit einer Cover-Denture-Prothese
Zahn 21: vestibulär mit Komposit verblendete Teleskopkrone
Zahn 24: vestibulär mit Komposit verblendete Teleskopkrone
Zahn 14: vestibulär mit Komposit verblendete Teleskopkrone
Alle anderen Zähne werden ersetzt.
(0)BEL II | Leistung | Menge | Anmerkung |
---|---|---|---|
001 0 | Modell | 1–3 | Gegenkiefer, Modell für individuellen Löffel, Modell für Funktionslöffel |
005 1 | Sägemodell | 1 | |
005 3 | Modell nach Überabdruck | 1 | |
005 5 | Fräsmodell | 1 | |
012 0 | Einstellen in Mittelwertartikulator | 1–2 | |
021 1 | Individueller Löffel | 1 | |
021 2 | Funktionslöffel | 1 | |
021 3 | Basis für Bissregistrierung | 1 | |
021 5 | Basis für Aufstellung | 1 | |
022 0 | Bisswall | 3 | einmal je Basis |
120 0 | Teleskopierende Krone | 3 | |
155 0 | Konditionierung je Zahn/Flügel | 3 | |
164 0 | Vestibuläre Verblendung Komposit | 3 | |
301 0 | Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer | 1 | |
302 0 | Aufstellung auf Wachs- oder Kunststoffbasis, je Zahn | 11 | erneut abrechenbar, wenn eine weitere Bissnahme erforderlich ist |
361 0 | Fertigstellung einer Prothese, | 1 | |
362 0 | Fertigstellung einer Prothese, je Zahn | 11 | |
933 0 | Versandkosten | je | wie tatsächlich angefallen (nicht im Eigenlabor) |
970 0 | Verarbeitungsaufwand NEM Legierung | 6 | |
Mat. | Edelmetalllegierung | gr. | bei Verwendung von Edelmetall anstatt NEM |
Mat. | Konfektionierte Zähne | 11 |