1 x 1 der Begriffe in der zahntechnischen Abrechnung - Teil 2
- 2. Oktober 2026
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Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsart, wie Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung oder Suprakonstruktionen, als diejenige gewählt wird, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist.
In diesem Fall wählt der Patient eine Versorgungsform, die grundlegend von der gesetzlich vorgesehenen Standardtherapie abweicht. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt dabei weiterhin den festgesetzten Zuschuss der Regelleistung, während der Patient die verbleibenden Mehrkosten selbst tragen muss.
In der Zahntechnik bezieht sich der Begriff "andersartige Versorgung" auf eine Zahnersatz-Lösung, die sich wesentlich von der sogenannten Regelversorgung oder der gleichartigen Versorgung unterscheidet.
Im Gegensatz zur gleichartigen Versorgung beruht die andersartige Versorgung nicht auf einer "erweiterten Regelversorgung", sondern ist eine Versorgung, die keine "Kassenbestandteile" mehr hat.
Dadurch, dass die Versorgungen an sich "privat" wird, wird die gesamte Arbeit "privat". Der gesetzlich versicherte Patient erhält nach wie vor einen Festzuschuss (dieser bezieht sich auf die Regelversorgung), den er sich von seiner Versicherung erstatten lassen kann.
Grundsätzlich ist implantatgestützter Zahnersatz als andersartiger Zahnersatz anzusehen. Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zu Regelversorgung;
- bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie
- bei atrophiertem zahnlosen Kiefer
Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a, auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b, auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.
Die Krankenkasse kann die vorgelegte Behandlungsplanung einem Gutachter zur Klärung der Frage zuleiten, ob ein unter Nummer 36 genannter Ausnahmefall vorliegt.
Mischfälle
Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. In Mischfällen erhält der Patient eine Rechnung über die Gesamtkosten, wenn bei Aufstellung des Heil- und Kostenplans mehr als 50 % des vorausberechneten zahnärztlichen Honorars für andersartige Leistungen anfallen.
Auf Landesebene kann eine andere prozentuale Grenzziehung vereinbart werden.
| (0)Regelversorgung + gleichartige Versorgung | andersartige Versorgung |
|---|---|
| 1. Abrechnung mit Zahnarztpraxis über KZV | 1. Direktabrechnung mit dem Patienten - Patient reicht die Rechnung bei seiner Versicherung ein. |
| 1. KZV prüft die Leistungen | 2. Versicherung prüft Erstattungsfähigkeit der Leistungen - nicht die Richtigkeit |
| 3. fehlerhafte Rechnungen werden beanstandet | 3. fehlerhafte Rechnungen werden in der Regel nicht bemängelt |
Was fällt z. B. unter die andersartige Versorgung?
- Inlays (keine Teilkronen) sind grundsätzlich als andersartige Versorgung abzurechnen.
- Vor diesem Hintergrund stellen Inlaybrücken ebenfalls ein andersartige Versorgung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.
- Veneers gelten nicht als Zahnersatz, sondern als kosmetische Maßnahme. Darum sind Veneers im Gegensatz zu herkömmlichen Zahnersatz-Versorgungen, wie beispielsweise einer Zahnkrone oder Zahnbrücke, eine reine Privatleistung.
- "Tabletops" (Keramikschalen, zur Rekonstruktion von Kauflächen), werden als andersartige Versorgung abgerechnet.
- Korrekturschienen (z. B. Aligner-Schienen) werden als andersartige Versorgung abgerechnet.
- Implantat statt herausnehmbarer Teilprothese:
bei einem oder mehreren fehlenden Zähnen sieht die Regelversorgung oft eine herausnehmbare Teilprothese vor. Entscheidet sich der Patient für ein Implantat, handelt es sich um andersartigen Zahnersatz (Ausnahme: ZE-Richtlinie 36 liegt vor). - Brücke statt herausnehmbarer Teilprothese:
Fehlen mehrere Zähne in einer Reihe, kann die Regelversorgung eine herausnehmbare Teilprothese vorsehen. Eine Brücke, die an den Nachbarzähnen befestigt wird, ist als andersartige Versorgung einzuordnen.
Die gesetzliche Grundlage
Der § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Abrechnung zahntechnischer Leistungen und stellt sicher, dass dem Zahnarzt nur die tatsächlich entstandenen sowie angemessenen Material- und Laborkosten erstattet werden. Sämtliche gewährten Rabatte des Praxis- oder Fremdlabors müssen dabei direkt an den Patienten weitergegeben werden, da Aufschläge unzulässig sind. Bei voraussichtlichen Laborkosten von mehr als 1.000 Euro ist der Zahnarzt verpflichtet, vor Behandlungsbeginn einen Kostenvoranschlag anzubieten, zeichnet sich im Verlauf eine Überschreitung dieser Kosten um mehr als 15 Prozent ab, muss der Patient unverzüglich in Textform darüber informiert werden.







