1 x 1 der Begriffe der zahntechnischen Abrechnung
- 14. August 2026
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Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Bei gleichartiger Versorgung handelt es sich um eine Versorgung, die über die Regelversorgung hinausgeht, in der zahnärztliche oder zahntechnischen Zusatzleistungen erbracht werden. Der zahnärztliche Befund bleibt dabei derselbe wie bei der Regelversorgung.
Der Festzuschuss der Krankenkasse bleibt unverändert, aber der Patient muss die zusätzlichen Kosten selbst tragen.
zusätzliche Leistungen:
- Gleichartige Versorgung beinhaltet oft hochwertigere Materialien oder aufwendigere Techniken, die in der Regelversorgung nicht vorgesehen sind.
Kosten:
- Die Mehrkosten für die zusätzlichen Leistungen müssen vom Patienten selbst übernommen werden.
Abrechnung:
- Für die Leistungen, die von der Regelversorgung abgedeckt sind, erfolgt die Abrechnung über das BEL II.
Die zusätzlichen Leistungen werden privat über die BEB in Rechnung gestellt.
Zu beachten ist, dass die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall statt NEM-Legierungen eine Regelversorgung nicht zu gleichartigem Zahnersatz macht.
Was kann zu einer gleichartigen Versorgung führen?
Regelversorgung wäre z. B. eine Vollkrone aus Metall – der Patient wünscht aber eine Krone aus Zirkon. ➜ In der Regelversorgung sind nur Kronen aus Metall vorgesehen – die Kronenleistung(en) müssen über die BEB abgerechnet werden. Alle anderen Leistungen fallen weiter unter das BEL II.
Regelversorgung wäre z. B. eine vestibulär verblendete Krone – Patient wünscht aber eine vollverblendete Krone.
➜ Die Regelversorgung lässt nur vestibulär verblendete Kronen zu – die Kronenleistung(en) und die vollständige Verblendung müssen über die BEB abgerechnet werden.
Alle anderen Leistungen fallen weiter unter das BEL II.
Regelversorgung wären z.B. Kronen mit Klammern – der Patient wünscht aber Teleskopkronen.
➜ In der Regelversorgung sind nur Kronen mit Klammern vorgesehen – die Teleskopkronen müssen über die BEB abgerechnet werden.
Alle anderen Leistungen fallen weiter unter das BEL II.
Regelversorgung wäre z. B. eine Vollkrone aus Metall – der Patient wünscht aber eine Krone aus Zirkon. Die Zahnarztpraxis nimmt einen intraoralen Scan und die Anfertigung erfolgt mit gedruckten Modellen, die nicht einartikuliert werden.
➜ In der Regelversorgung sind nur Kronen aus Metall vorgesehen, die auf Modellen aus Gips gefertigt werden, die einartikuliert wurden – alle Leistungen, die mit der Krone zusammenhängen, müssen über die BEB abgerechnet werden.
Nur noch die Versandkosten fallen unter das BEL II.
Regelversorgung wäre z. B. Teleskopkrone aus Metall – der Patient wünscht aber eine gegossene Primärkrone und die Sekundärkrone ist aus Galvano.
➜ In der Regelversorgung sind nur Kronen aus Metall in der Gusstechnik vorgesehen. Da die Sekundärkrone anders hergestellt wird, wird die gesamte Teleskopkrone gleichartig (BEB). Dadurch wird die anschließende Verblendung über die BEB abgerechnet (auch wenn die Verblendung vestibulär sein sollte). Alle Leistungen, die mit der „privaten“ Teleskopkrone zusammenhängen, müssen über die BEB abgerechnet werden.
Nur noch die Versandkosten fallen unter das BEL II.
Weitere Beispiele für gleichartige Versorgungen sind:
- Kronen mit okklusalen und/oder palatinalen Verblendungen im Verblendbereich (Zähne 15–25 und 34–44)
- Kronen mit Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs (Zähne 15–25 und 34–44)
- vollkeramische Kronen
- galvanisch hergestellte Kronen
- galvanisch hergestellte Teilkronen
- Teilkronen aus Keramik oder ähnlichen Materialien im Frontzahnbereich
- verblendete Teilkronen
- Teilkronen aus Keramik oder ähnlichen Materialien
- optisch-elektronische Abformungen
- laborgefertigte provisorische Kronen aus Metall bei Vorliegen eines Ausnahmefalles
- Versorgung mit nichtmetallischen Stiftaufbauten aus Keramik oder Kunststoff
- gefräste Zirkonstifte
Was ändert sich bei der gleichartigen Versorgung im Vergleich zur Regelversorgung – was nicht?
- Befund bleibt gleich
- Festzuschuss bleibt gleich
- Leistungen, die den „Kassenbereich“ betreffen, bleiben gleich
- Leistungen, die nicht Bestandteil der Regelversorgung sind, wechseln in die Gleichartigkeit
- Abrechnung über BEL + BEB
Es gilt zu beachten: Nicht alles, was nach Regelversorgung aussieht, ist auch eine
Beispiel:
- Patient: GKV
- Auftrag: 43, 33 vestibulär verblendete Teleskopkronen, Modellgussbasis, 34–37 ersetzte Zähne
Obwohl eigentlich alle "Kassenkriterien" (zwei vestibulär verblendete Teleskopkronen) erfüllt sind, werden die Teleskopkronen über BEB (gleichartig) berechnet. Die Begründung liegt darin, dass die Regelversorgung an den Zähnen 43 und 33 jeweils festsitzende Kronen mit Klammern vorsieht.
Der Auftrag beschreibt jedoch Teleskopkronen – dadurch wurden die Zahneinheiten 43 und 33 anders als die Regelversorgung versorgt und werden somit gleichartig.
Tipp:
Überprüfen Sie mittels Ihrer Abrechnungssoftware bereits während der Planung von Zahnersatz, ob einzelne Zahneinheiten ggf. in die gleichartige Versorgung fallen und betrachten Sie immer einzeln die jeweiligen Zahneinheiten.







