Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Schienen
Unterkieferprotrusionsschiene bei einem GKV-Patient
Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene bei einem GKV-Patient
• Vorliegen einer obstruktiven Schlafapnoe
• nach Verordnung durch einen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätsvereinbarung zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
• medizinisch notwendige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem gesetzlich versicherten Patienten
Fallbeschreibung
Planung
Ein Patient kommt auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ in unsere Praxis. Bei dem Patienten wurde eine Schlafapnoe diagnostiziert. Da die bereits erfolgte Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich war, hat der Vertragsarzt die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene verordnet.
Voraussetzungen
Um eine Unterkieferprotrusionsschiene als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung eingliedern zu können, muss der Zahnarzt zwingend folgende Voraussetzungen beachten und vor Behandlungsbeginn abklären.
Die Unterkieferprotrusionsschiene muss von einem Vertragsarzt veranlasst (verordnet) werden, der
- die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ oder
- die Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-SV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V (siehe Abrechnungsbestimmung BEMA-Nr. UP1) vorweist.
Hinweis:
In der Regel gibt es auf den Homepages der Kassenärztlichen Vereinigungen eine Suchfunktion, mit deren Hilfe es sich schnell herausfinden lässt, ob der überweisenden Vertragsarzt die geforderte Zusatzbezeichnung/Qualifikation hat.
Auszug aus der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zwischen KBV und GKV-SV zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V
[…]
§ 6 Fachliche Befähigung
[…]
(2) Sofern die Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung 'Schlafmedizin' nicht vorsieht, gelten die Anforderungen an die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung der kardiorespiratorischen Polysomnographie (einschl. Polygraphie) als erfüllt, wenn die Kriterien nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 erfüllt und die Befähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß § 9 Abs. 4 vor der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wurde. […]“
Eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht erforderlich!
- Die Unterkieferprotrusionsschiene muss von einem Vertragsarzt mit entsprechender Zusatzbezeichnung/Qualifikation verordnet werden, deshalb ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht erforderlich!
- Die BEMA-Nr. 2 ist deshalb nicht abrechnungsfähig.
Bei dem Patienten kann nur dann eine Unterkieferprotrusionsschiene als Kassenleistung eingegliedert werden,
- wenn eine Schlafapnoe vorliegt (siehe Rili VI Sonstige Behandlungsmaßnahme 3.a).
- wenn eine bereits erfolgte Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich war (siehe Richtlinien Methoden vertragsärztlicher Versorgung [MVV-Rili], Nr. 36 § 2.
_Auszug aus Richtlinien Methoden vertragsärztlicher Versorgung
„[…] 36. Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
[…] § 2 Indikationsstellung Die Behandlung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene darf zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, bei denen eine behandlungsbedürftige obstruktive Schlafapnoe anhand einer Stufendiagnostik gemäß Anlage I Nummer 3 § 3 der MVV-Richtlinie festgestellt wurde und eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. […]“_
Laut Abrechnungsbestimmungen muss der Patient folgende Voraussetzungen aufweisen, um eine Unterkieferprotrusionsschiene eingliedern zu können:
- ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung
- ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit der Schiene
- keine der Versorgung entgegenstehende Kiefergelenksstörungen
Laut Abrechnungsbestimmungen sind folgende Voraussetzungen für die Unterkieferprotrusionsschiene zu beachten:
- zweiteilig, bimaxillär verankerte Unterkieferprotrusionsschiene
- mit individueller reproduzierbarer Adjustierung
- und der Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten sowie Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion
Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt, der die Schiene verordnet hat
- Der Therapieverlauf/die Therapiekontrollen im Zusammenhang mit der Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem verordneten Vertragsarzt.
Grundlage der voranstehenden Voraussetzungen sind:
- die Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nrn. UP1, UP2, UP3, UP4, UP5, UP6
- Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z)
- Behandlungsrichtlinien
Mögliche Leistungsbeschreibung (Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung)
- Konsil mit dem überweisenden Vertragsarzt
- Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene
- Abformung zur Herstellung der Unterkieferprotrusionsschiene
- Eingliederung der Unterkieferprotrusionsschiene
- Nachadaption des Protrusionsgeräts und Abstimmung mit dem Vertragsarzt (Konsil)
- Kontrollbehandlung
Liste ggf. nicht abschließend, der Behandlungsablauf bezieht sich ausschließlich auf die Unterkieferprotrusionsschiene
Behandlungsablauf, abzurechnende BEMA-Gebühren, Hinweise zur Abrechnung
- Ein Vertragszahnarzt mit entsprechender Zusatzbezeichnung/Qualifikation stellt bei einem Patienten die Notwendigkeit für die Versorgung einer Unterkieferprotrusionsschiene fest und verordnet diese dem Patienten.
Liste ggf. nicht abschließend, der Behandlungsablauf bezieht sich ausschließlich auf die Unterkieferprotrusionsschiene
(0)Sitzung 1 – Behandlungsablauf | BEMA-Gebühr(en) |
---|---|
Es erfolgt eine Untersuchung/Prüfung, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für eine Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen. Insbesondere ob eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, der Protrusionsbewegungsmöglichkeit, der Verankerungsmöglichkeit der Schiene vorliegen und keine Kiefergelenksstörungen vorhanden sind, die der Versorgung entgegenstehen. | BEMA-Nr. UP1 |
Ggf. wird überprüft, ob die Verordnung von einem dazu berechtigten Vertragsarzt erfolgt ist. | |
Eine Beratung bzgl. der Unterkieferprotrusionsschiene erfolgt durch den Zahnarzt. | |
Ein telefonisches Konsil zwischen Zahnarzt und dem Vertragsarzt, der die Schiene verordnet hat. | BEMA-Nr. 181a |
Abformung des Ober- und Unterkiefers und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition erfolgt zur Herstellung einer individuell angefertigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene. | BEMA-Nr. UP2 |
Individuelle, dem Behandlungsfall angepasste Auswahl der zu verwendenden Protrusions- und Konstruktionselement | |
Die dreidimensional gemessenen Werte werden dem Zahntechniker für die individuelle Herstellung der Unterkieferprotrusionsschiene mitgeteilt. |
Herstellung der Unterkieferprotrusionsschiene im zahntechnischen Labor Liste ggf. nicht abschließend, der Behandlungsablauf bezieht sich ausschließlich auf die Unterkieferprotrusionsschiene
Hinweise zu BEMA-Nr. UP1
- nur in Verbindung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene berechnungsfähig
- nur aufgrund einer Verordnung durch einen dafür berechtigten Vertragsarzt (siehe Voraussetzungen)
- Im Rahmen der UP1 überprüft der Zahnarzt, ob die zahnmedizinische Voraussetzung für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen.
- Sind zusätzlich Planungsmodelle notwendig, z. B. zur Abklärung, ob eine Eingliederung der Unterkieferprotrusionsschiene möglich ist, kann die BEMA-Nr. 7b zusätzlich abgerechnet werden. Für Arbeitsmodelle kann die BEMA-Nr. 7b nicht angesetzt werden.
- Die BEMA-Nr. Ä1 kann nicht neben der BEMA-Nr. UP1 abgerechnet werden, es sei denn die Beratung erfolgt aus einem anderen Grund als für die Unterkieferprotrusionsschiene.
- Röntgendiagnostik (BEMA-Nrn. Ä925 ff.) oder eine eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01) hingegen sind zusätzlich abrechnungsfähig.
Auszüge aus den Behandlungsrichtlinien
„[…] VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
[…] 3. Unterkieferprotrusionsschienen
a) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe.
Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene darf nur auf Grundlage einer entsprechenden vertragsärztlichen Indikationsstellung nach Anlage I Nummer 36 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) und vertragsärztlicher Veranlassung erfolgen.
b) Zahnmedizinische Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene sind insbesondere
- eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung,
- eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers,
- eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene,
- keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen. […]“
Hinweise zu BEMA-Nr. 181a
- Für die konsiliarische Erörterung zwischen Zahnärzte/Ärzte über ein und denselben Patientenfall.
- Die beteiligten Zahnärzte/Ärzte müssen sich zuvor oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang persönlich mit der Erkrankung des Versicherten befasst haben.
- Die konsiliarische Erörterung erfolgt persönlich oder auch per Telefon.
- Die BEMA-Nr. 181 ist nicht abrechenbar, wenn es sich um Zahnärzte/Ärzte derselben Praxis (Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben medizinischen Versorgungszentrum) handelt.
- Nicht für Routinebesprechungen.
- Konsil im Rahmen eines Telekonsils wird mit der BEMA-Nr. 181b abgerechnet.
- Erfolgt das Konsil im Rahmen eines Kooperationsvertrags, wird die BEMA-Nr. 182a oder 182b angesetzt.
Hinweise zu BEMA-Nr. UP2
- Die Leistung nach BEMA-Nr. UP2 ist nur im Rahmen einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechnungsfähig.
- Die BEMA-Nr. UP2 umfasst die Abformung und die dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition. Für die Herstellung der Unterkieferprotrusionsschiene ist die dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition für die individuelle Vorverlagerung des Unterkiefers unabdingbar.
- Die Abformung für die Herstellung der Unterkieferprotrusionsschiene ist mit der BEMA-Nr. UP2 abgegolten. Die BEMA-Nr. 7b ist dafür nicht abrechenbar, sie ist nur für Planungsmodelle abzurechnen.
- Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 3.2.2) kann jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 € pro Abformung abgerechnet werden. Allerdings sind abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung zulässig, so dass im Zweifel bei der zuständigen KZV nachgefragt werden sollte.
- Besteht die Notwendigkeit der Abformung mittels eines individuellen Löffels oder eines individualisierten konfektionierten Löffels, kann zusätzlich die BEMA-Nr. 98a zzgl. der Material- und Laborkosten abgerechnet werden.
- Die Auswahl der Protrusions- und Konstruktionselemente ist Bestandteil der BEMA-Nr. UP2 und hat unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Patienten zu erfolgen.
Auszüge aus den Behandlungsrichtlinien
„[…] VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
[…] 3. Unterkieferprotrusionsschienen
[…] c) Die Unterkieferprotrusionsschiene wird nach Abdrucknahme und dreidimensionaler Registrierung der Startprotrusionsposition zahntechnisch individuell angefertigt und durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt eingegliedert. Dabei sind insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Protrusions- und Konstruktionselemente sowie Materialien die individuellen Besonderheiten einer jeden Patientin oder eines jeden Patienten zu berücksichtigen. […]“
(0)Sitzung 2 – Behandlungsablauf | BEMA-Gebühr(en) |
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Eingliederung einer zweiteiligen bimaxillär verankerten Unterkieferprotrusionsschiene | BEMA-Nr. UP3 |
Hinweise zu BEMA-Nr. UP3
- Die Leistung nach BEMA-Nr. UP3 ist nur im Rahmen einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechnungsfähig.
- Die BEMA-Nr. UP3 wird für die Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene angesetzt. Dabei muss es sich um eine
- zweiteilige bimaxillär verankerte Unterkieferprotrusionsschiene
- mit individuell reproduzierbarer Adjustierung
- mit der Möglichkeit zur individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten handeln sowie
- die Einstellung des Protrusionsgrads ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion.
- Die Behandlungsrichtlinien legen fest, dass nur individuell angefertigte adjustierbare Unterkieferprotrusionsschienen unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten einer jeden Patientin und jeden Patienten eine Vertragsleistung darstellen.
- Die Erstanpassung des Protrusionsgrads ist Bestandteil der BEMA-Nr. UP3. Eine Nachadaption in gesonderter Sitzung ist mit der BEMA-Nr. UP4 abrechnungsfähig.
- Die BEMA-Nr. UP3 ist nicht für Nachadaption/Kontrollbehandlung abrechenbar(= BEMA-Nrn. UP4/UP5).
- Zusätzliche Abrechnung von besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig (z. B. digitale Abformung).
Auszüge aus den Behandlungsrichtlinien
„[…] VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
[…] 3. Unterkieferprotrusionsschienen
[…] d) Die Unterkieferprotrusionsschiene muss folgende Eigenschaften aufweisen:
- zweiteilig, bimaxillär verankert, mit individuell reproduzierbarer Adjustierung
- Möglichkeit einer individuellen Nachjustierung mindestens in Millimeterschritten.
e) Bei der Erstanpassung erfolgt die individuelle Einstellung des Protrusionsgrads durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt, ausgehend von regelhaft mindestens 50 % der maximal möglichen aktiven Unterkieferprotrusion in Abstimmung mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt, die oder der die jeweilige Behandlung nach Anlage I Nummer 36 MVV-RL verantwortet. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt überprüft anschließend die Wirksamkeit des eingestellten Protrusionsgrads. […]"
(0)Sitzung 4 – Behandlungsablauf | BEMA-Gebühr(en) |
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Konsil mit dem Vertragsarzt, der die Schiene veranlasst hat | BEMA-Nr. 181a |
Nachadaption des Protrusionsgrads | BEMA-Nr. UP4 |
Kontrollbehandlung mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen der Unterkieferprotrusionsschiene | BEMA-Nr. UP5b |
Hinweise zu BEMA-Nr. 181a
(siehe oben)
Hinweise zu BEMA-Nr. UP4
- Die Leistung nach BEMA-Nr. UP4 ist nur im Rahmen einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechnungsfähig.
- Eine notwendige Nachadaption des Protrusionsgrads
- erfolgt aufgrund einer zahnärztlichen Indikation oder auf Veranlassung des Vertragsarztes,
- erfolgt immer in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Schiene veranlasst hat,
- wird vom Vertragszahnarzt vorgenommen und abgerechnet.
- Die Erstanpassung der Unterkieferprotrusionsschiene ist mit der BEMA-Nr. UP3 abgegolten und kann nicht zusätzlich mit der BEMA-Nr. UP4 abgerechnet werden.
Hinweise zu BEMA-Nr. UP5a, b, c
- Die Leistungen nach BEMA-Nr. UP5a, b und c sind nur im Rahmen einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechnungsfähig.
- Mit den Kontrollbehandlungen sind folgende Leistungen abgegolten:
BEMA-Nr. UP5 – Kontrollbehandlung
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP
b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode)
c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode) - Es ist nur eine der BEMA-Nrn. UP5a, UP5b oder UP5c je Sitzung abrechenbar. Erfolgen unterschiedliche Maßnahmen gleichzeitig, so ist die am höchsten bewertete BEMA-Nr. UP5 abzurechnen.
- Die BEMA-Nr. UP4 ist neben einer der BEMA-Nrn. UP5a, UP5b oder UP5c abrechnungsfähig, da die BEMA-Nr. UP4 die Nachadaption des Protrusionsgrads und die BEMA-Nrn. UP5a, b, c die Kontrollen beschreiben. >br>
Auszüge aus den Behandlungsrichtlinien
„[…] VI. Sonstige Behandlungsmaßnahmen
[…] 3. Unterkieferprotrusionsschienen
[…] f) Im Rahmen der Therapieführung der Versicherten erfolgen Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder durch den Vertragsarzt. Auf Veranlassung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes nimmt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt eine Nachadaption der Einstellung des Protrusionsgrads vor. Die Wirksamkeit der individuellen Nachadaption wird anschließend durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft.“
(0)Sitzung 6 – Behandlungsablauf | BEMA-Gebühr(en) |
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Der Patient kommt auf Veranlassung des Vertragsarztes, der die Schiene verordnet hat zur Nachadaption des Protrusionsgrads. Ein telefonisches Konsil zwischen Vertragszahnarzt und Vertragsarzt erfolgt. | BEMA-Nr. 181a |
Die Nachadaption erfolgt durch den Vertragszahnarzt. | BEMA-Nr. UP4 |
Im Anschluss an die Nachadaption erfolgt ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht an den Vertragsarzt, der die Schiene verordnet hat. | BEMA-Nr. GOÄ75 |
Hinweise zu BEMA-Nr. 181a
(siehe oben)
Hinweise zu BEMA-Nr. UP4
- Die Leistung nach BEMA-Nr. UP4 ist nur im Rahmen einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechnungsfähig.
- Eine notwendige Nachadaption des Protrusionsgrads
- erfolgt aufgrund einer zahnärztlichen Indikation oder auch Veranlassung des Vertragsarztes,
- erfolgt immer in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Schiene veranlasst hat,
- wird vom Vertragszahnarzt vorgenommen und abgerechnet.
- Die Erstanpassung der Unterkieferprotrusionsschiene ist mit der BEMA-Nr. UP3 abgegolten und kann nicht zusätzlich mit der BEMA-Nr. UP4 abgerechnet werden.
Hinweise zu BEMA-Nr. GOÄ75
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund/en, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
- Der ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundbericht „Arztbrief“ beinhaltet unterschiedliche Angaben z. B. zur
- Anamnese/Krankheitsverlauf
- Befund/Diagnose
- Erfolgte/empfohlene Therapie
- Prognose
- Nachbehandlung
- usw.
- Die Angaben sind individuell auf den jeweiligen Behandlungsfall abgestimmt und müssen nicht alle voranstehende Angaben beinhalten.
- Einmal je ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht abrechnungsfähig. Ein damit im Zusammenhang stehendes Konsil kann zusätzlich abgerechnet werden.
- nicht für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = BEMA-Nr. GOÄ70
- nicht für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht in Verbindung mit Privatleistungen (z. B. Implantat usw.) = GOÄ-Nr. 75 als Privatleistung
Wiederherstellungsmaßnahmen
- Wiederherstellungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Unterkieferprotrusionsschiene werden mit den BEMA-Nrn. UP6a–e abgerechnet.
- BEMA-Nr. UP6 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
a) kleinen Umfangs (ohne Abformung)
b) größeren Umfangs (mit Abformung)
c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene
d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente - Nicht für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente abrechenbar = Privatleistung gemäß GOZ/BEB.
- Nicht in Verbindung mit anderen Schienen als Unterkieferprotrusionsschiene oder solche, die die Versorgungsvoraussetzung nicht erfüllen.
Material- und Laborkosten
- Material- und Laborkosten werden gemäß BEL II abgerechnet.
Abrechnung
- Die Abrechnung erfolgt mittels elektronischer Datenübertragung oder auf verwertbaren Datenträgern. Die abzurechnenden Leistungen werden mittels BEMA-Teil 2 abgerechnet (Kieferbruch, Kiefergelenkserkrankungen).
Schienen, die die Voraussetzung der BEMA-Nrn. UP1-6 und den Richtlinien nicht erfüllen
- Andere Schnarcherschienen, die die Voraussetzungen der BEMA-Nrn. UP1–6 und die Behandlungsrichtlinien nicht erfüllen, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Alle Maßnahmen, die damit im Zusammenhang stehen (Herstellung, Eingliederung, Kontrollen, Nachkorrekturen, Wiederherstellung usw. werden gemäß GOZ/GOÄ berechnet.
- Wünscht der Patient eine Behandlung auf eigene Kosten, so soll hierüber vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Vertragszahnarzt und Versicherten getroffen werden. Dies können z. B. Leistungen sein, die
- nicht Leistungsbestanteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. Schnarcherschienen, außerhalb der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung usw.).
- zwar Leistungsbestandteil des BEMA´s sind, jedoch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V oder den Richtlinien entsprechen (z. B. endodontische Maßnahmen außerhalb den Richtlinien).
- Voraussetzungen für diese Vereinbarung ist, dass der Patient über die Behandlungsalternativen einschließlich deren Vor- und Nachteile über eine zuzahlungsfreie Kassenleistung, über die Kosten der Privatleistung und darüber, dass eine Kostenerstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist, aufgeklärt wurde.
Wichtig
- Dokumentation über die gesamte Aufklärung in der Kartei/EDV
- Auch gemäß § 630 c Abs. 3 BGB besteht eine schriftliche Aufklärungspflicht für den Zahnarzt gegenüber dem Pateinten/Zahlungspflichtigen immer dann, sobald der Zahnarzt darüber Kenntnis hat, dass erstattende Stellen die Behandlungskosten nur zum Teil oder gar nicht erstatten. Es besteht Schriftform, die hier jedoch nicht näher bestimmt ist. Im § 630 Abs. 3 wird klargestellt, dass bereits bestehende Formvorschriften unberührt bleiben, das heißt, dass zum Beispiel die Schrifterfordernis des § 8 Abs. 7 BMV-Z, § 28 Abs. 2 SGB V, § 2 Abs. 3 GOZ usw. unabhängig vom § 630 BGB einzuhalten sind. Da auf einer Vereinbarung die entstehenden Kosten (Eigenanteil) in der Regel aufgeführt sind, sind gleichzeitig die Anforderungen des § 630 c Abs. 3 BGB erfüllt.
- Gemäß § 630 c BGB ist jedoch folgendes zu beachten:Hat der Zahnarzt Kenntnis darüber, dass erstattende Stellen die Behandlungskosten nur zum Teil oder gar nicht erstatten, so hat er den Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten schriftlich zu unterrichten.
- Gemäß § 630 e BGB ist folgendes bestimmt:Der Patient ist mündlich durch den behandelnden Zahnarzt oder durch eine Person, die über die Durchführung der Maßnahme notwendigen Ausbildung verfügt so rechtzeitig aufzuklären, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohl überlegt treffen kann.
- Die Informationspflicht über mögliche Folgen für den Patienten/Zahlungspflichtigen durch die geplante Behandlung ist vor allem bei gesetzlich versicherten Patienten relevant, wenn es sich um Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung handelt.
- Die Form der schriftlichen Mitteilung ist im § 630 c BGB zwar nicht näher bestimmt, aufgrund der entstehenden Kosten für den Patient ist es in jedem Fall empfehlenswert vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan für den Patienten zu erstellen, und eine möglichst genaue Kostenschätzung zu erstellen (einschl. der Material- und Laborkosten gem. §§ 4 Abs. 3 und 9 GOZ. Die Aufklärungspflicht gem. § 630 e BGB ist zu beachten, zu dokumentieren und gegebenenfalls ergänzend durch eine Unterschrift des Patienten – zum Beispiel mit Erhalt des Heil- und Kostenplans – schriftlich bestätigen zu lassen.Achtung: Durch die schriftliche Aushändigung des Heil- und Kostenplans wird das mündliche Aufklärungsgespräch nicht ersetzt.
Achtung – drohender Honorarverlust bei Versäumnis der schriftlichen Mitteilung über bereits erfolgte Privatleistungen:
- Aufgrund einer fehlenden Mitteilung der voraussichtlichen Kosten für bereits erbrachte Privatleistungen, wird es schwierig das Honorar vom Patienten einzufordern, falls er die Bezahlung mit der Begründung ablehnt, dass er vorab über die Kosten nicht schriftlich unterrichtet worden ist.