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Implantologie
Implantatinsertion regio 24, 25 mit Kieferkammaugmentation

Bereich: Implantologie
Berechnung nach: PKV
Verzeichnis: GOZ
(0)GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä1BeratungText 3
Ä5004Panoramaschichtaufnahme der Kiefer1
Ä5000Röntgenaufnahme, je Projektion1
GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0010Eingehende Untersuchung1
0030Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans1
neue Sitzung

GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
9000Implantatbezogene Analyse/Vermessung1
0060Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle
(zzgl. Abformmaterial)
1

Abformung zur Herstellung einer Bohrschablone
(zzgl. Abformmaterial)

neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0080Intraorale Oberflächenanästhesie1
0100Intraorale Leitungsanästhesie
(zzgl. Anästhetikum)
1
0900Intraorale Infiltrationsanästhesie
(regio 24–26; zzgl.Anästhetikum)
4
9003Verwendung einer Orientierungs-/Positionierungsschablone1
9010Implantatinsertion2
0530Zuschlag, bei Punktzahlen von 1200 und mehr1
9100Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation1
GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä5004Panoramaschichtaufnahme der Kiefer1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1
neue Sitzung

3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1
3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1
  • Notizen

    Im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde steht als Grunduntersuchung die GOZ-Nr. 0010 zur Verfügung. In der Regel beginnt eine zahnärztliche Behandlung mit dieser Untersuchung. Für entsprechende Untersuchungsintervalle besteht keine zeitliche Begrenzung.

    Für die Beratung kann die GOÄ-Nr. 1 zusätzlich berechnet werden.
    Die Ä1 ist je Behandlungsfall, innerhalb von 30 Tagen einmal berechnungsfähig. Als alleinige Leistung kann sie immer berechnet werden.

    Die GOÄ-Nr. 3 ist nur als einzige Leistung oder in Verbindung mit Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 oder GOZ-Nr. 0010berechenbar. Die Mindestdauer von 10 Minuten ist in der Rechnung anzugeben.

    Die Panoramaschichtaufnahme wird nach GOÄ-Nr. 5004 berechnet. Die schriftliche Auswertung gehört zum Leistungsinhalt. . Bitte die Röntgenverordnung beachten.

    Die GOÄ-Nr. 5000 für die Röntgenaufnahme der Zähne wird je Projektion berechnet, nicht je Zahn. Auch hier gehört die schriftliche Auswertung zum Leistungsinhalt.

    Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.

    Werden umfangreiche Behandlungsmaßnahmen notwendig ist es empfehlenswert vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan nach GOZ-Nr. 0030 zu erstellen, damit der Patient über die zu erwartenden Kosten einschließlich Material- und Laborkosten informiert wird.

    Die Oberflächenanästhesie wird nach GOZ-Nr. 0080 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Sie wird beispielsweise zur Betäubung der Einstichstelle vor der Lokalanästhesie angewendet, zur Ausschaltung von Würgereiz oder bei oberflächlichen zahnärztlichen Eingriffen wie dem Legen von Retraktionsfäden.

    Die intraorale Infiltrationsanästhesie nach GOZ-Nr. 0090 wird je Zahn berechnet, dabei ist das Anästhetikum zusätzlich ansatzfähig. Wird an einem Zahn eine weitere Infiltrations- oder Leitungsanästhesie erforderlich, so ist dies in der Rechnung eine Begründung anzugeben.

    Die Verwendung einer Orientierungs- oder Positionierungsschablone ist einmal je Kiefer zur Implantatinsertion berechenbar. Die GOZ-Nr. 9010 umfasst den gesamten operativen Eingriff der Insertion eines enossalen Implantats, angefangen vom Schleimhautschnitt über die Knochenbohrung sowie die Überprüfung der Knochenkavität ggf. mit Knochenverdichtung etc., das Einbringen des Implantats und der Verschlussschraube oder (bei offener Einheilung) das Einbringen von Aufbauelementen.

    Der OP-Zuschlag 0530 ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Zuschläge 0500 bis 0530 bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen sind je Behandlungstag nur einmal mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

    Die GOZ-Nr. 9100 als komplexe Leistung, umfasst die folgenden Leistungen:

    • Lagerbildung
    • Glättung des Alveolarfortsatzes,
    • ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes,
    • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
    • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

    Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Leistungen nach der GOZ-Nr. 9130 sind daneben nicht berechnungsfähig. Neben Leistungen nach der GOZ-Nr. 9110 in derselben Kieferhälfte ist die GOZ-Nr. 9100 mit der halben Gebühr ansatzfähig, neben Leistungen nach der GOZ-Nr. 9120 in derselben Kieferhälfte mit einem Drittel der Gebühr.

    Die allgemeinen Bestimmungen zu den chirurgischen Leistungen in der GOZ schreiben vor, dass die primäre Wundversorgung wie z. B.

    • das Reinigen der Wunde,
    • das Glätten des Knochens,
    • Umschneidung,
    • Tamponieren,
    • Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung,
    • gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes zum Leistungsinhalt gehören.


    Gesondert berechnungsfähig sind:

    • Knochenersatzmaterialien,
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhargischen Diathesen, zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen,
    • atraumatisches Nahtmaterial und
    • einmal verwendete Explantationsfräsen.


    In der Folgesitzung nach dem chirurgischen Eingriff wird zunächst die Wunde kontrolliert, "Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.", so lautet die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer.
    Daraus ergibt sich, dass zunächst die Wundkontrolle nach GOZ-Nr. 3290 berechnet wird und sich die Nachbehandlung nach GOZ-Nr. 3300 möglicherweise daran anschließt.

    Die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff wird je Operationsgebiet berechnet, definiert als Raum der zusammenhängenden Schnittführung. Die GOZ-Nr. 3300 kann höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nachbehandlung ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig.

    Nebenleistungen:
    Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ggf. zusätzlich nach GOÄ-Nr. 70 berechnet werden.

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