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Implantologie
Implantatinsertion regio 24, 25 mit Kieferkammaugmentation

Bereich: Implantologie
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA
(0)BEMAabrechenbare LeistungenAnzahl
01 (U)Eingehende Untersuchung1
Ä935dOrthopantomogramm (OPG)1
Ä925aRöntgendiagnostik, bis zwei Aufnahmen1
GOZberechenbare LeistungenAnzahl
0030Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans
(sowie Vereinbarung einer Privatbehandlung
gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z)
1
neue Sitzung

GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä3Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
9000Implantatbezogene Analyse/Vermessung1
0060Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle
(zzgl. Abformmaterial)
1

Abformung zur Herstellung einer Bohrschablone
(zzgl. Abformmaterial)

neue Sitzung

0080Intraorale Oberflächenanästhesie1
0100Intraorale Leitungsanästhesie
(zzgl. Anästhetikum)
1
0090Intraorale Infiltrationsanästhesie
(regio 24–26; zzgl. Anästhetikum)
4
9003Verwendung einer Orientierungs-/Positionierungsschablone1
9010Implantatinsertion2
0530Zuschlag, bei Puntkzahlen von 1200 und mehr1
9100Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation1
GOÄberechenbare LeistungenAnzahl
Ä5004Panoramaschichtaufnahme der Kiefer1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1
neue Sitzung

GOZberechenbare LeistungenAnzahl
3290Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1
3300Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1
  • Notizen

    Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 kann einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten abgerechnet werden. Die Beratung gehört zum Leistungsinhalt. Eine eingehende Untersuchung stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, es sei denn, es handelt sich um einen Schmerzfall oder die 01 kann noch nicht erneut abgerechnet werden.

    Die Röntgenaufnahme der Zähne wird bis zu zwei Aufnahmen unter der BEMA-Nr. Ä925a (Rö2) abgerechnet, das Orthopantomogramm zur Darstellung aller Zähne des Ober- und Unterkiefers unter der BEMA-Nr. Ä935d. Mit eingeschlossen werden die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation. Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.

    Nach Aufklärung und Beratung des gesetzlich versicherten Patienten über seine Erkrankung und entsprechende Behandlungsmaßnahmen ist es vor Behandlungsbeginn erforderlich zur Durchführung privater Leistungen eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zu treffen.

    Vor jeder außervertraglichen Behandlung sollte nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen ein schriftlicher Heil- und Kostenplan erstellt werden, die Berechnung erfolgt nach der GOZ-Nr. 0030.

    Die GOÄ-Nr. 3 ist nur als einzige Leistung oder in Verbindung mit Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 oder GOZ-Nr. 0010 berechenbar. Die Mindestdauer von 10 Minuten ist in der Rechnung anzugeben.

    Die implantatgezogene Analyse nach GOZ-Nr. 9000 wird in der Regel einmal je Kiefer berechnet. Sollten unterschiedliche Therapiekonzepte eine zweite Analyse erforderlich machen, kann die GOZ-Nr. 9000 erneut berechnet werden, dies ist in der Rechnung zu begründen.

    Zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0060 gehört neben der Abformung beider Kiefer die einfache Bissfixierung sowie die Auswertung zur Diagnose und Planung. Diagnostikmodelle geben wichtige Informationen zur Mundsituation, zu Zahnform und -stellung, sowie Okklusion und Artikulation.

    Die Oberflächenanästhesie nach GOZ-Nr. 0080 wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Sie wird beispielsweise zur Betäubung der Einstichstelle vor der Lokalanästhesie angewendet, zur Ausschaltung von Würgereiz oder bei oberflächlichen zahnärztlichen Eingriffen wie dem Legen von Retraktionsfäden.

    Die intraorale Infiltrationsanästhesie nach GOZ-Nr. 0090 wird je Zahn berechnet, dabei ist das Anästhetikum zusätzlich ansatzfähig. Wird an einem Zahn eine weitere Infiltrations- oder Leitungsanästhesie erforderlich, so ist in der Rechnung eine Begründung anzugeben.

    Die Leitungsanästhesie nach GOZ-Nr. 0100 ist in der Regel je Kieferhälfte und Sitzung berechenbar. Bei mehrfacher Berechnung oder in Kombination mit der Infiltrationsanästhesie ist auf der Rechnung eine Begründung anzugeben. Das verwendete Anästhetikum kann gesondert berechnet werden.

    Die Orientierung- oder Positionierungsschablone nach GOZ-Nr. 9000, dient der Übertragung der festgelegten Implantatposition bei der Implantation. Sie ist einmal je Kiefer berechnungsfähig, auch dann, wenn keine Implantation erfolgt.

    Die GOZ-Nr. 9010 umfasst den gesamten operativen Eingriff der Insertion eines enossalen Implantats, angefangen vom Schleimhautschnitt über die Knochenbohrung sowie die Überprüfung der Knochenkavität ggf. mit Knochenverdichtung etc., das Einbringen des Implantats und der Verschlussschraube oder (bei offener Einheilung) das Einbringen von Aufbauelementen.

    Der OP-Zuschlag 0530 ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Zuschläge 0500 bis 0530 bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen sind je Behandlungstag nur einmal mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

    Die GOZ-Nr. 9100 als komplexe Leistung, sie umfasst die folgenden Leistungen:

    • Lagerbildung
    • Glättung des Alveolarfortsatzes
    • ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes
    • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
    • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren

    Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet. Leistungen nach der GOZ-Nr. 9130 sind daneben nicht berechnungsfähig. Neben Leistungen nach der GOZ-Nr. 9110 in derselben Kieferhälfte ist die GOZ-Nr. 9100 mit der halben Gebühr ansatzfähig, neben Leistungen nach der GOZ-Nr. 9120 in derselben Kieferhälfte mit einem Drittel der Gebühr.

    Die allgemeinen Bestimmungen zu den chirurgischen Leistungen in der GOZ schreiben vor, dass die primäre Wundversorgung wie z. B. das Reinigen der Wunde, das Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes zum Leistungsinhalt gehören.

    Gesondert berechnungsfähig sind:

    • Knochenersatzmaterialien,
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhargischen Diathesen, zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen,
    • atraumatisches Nahtmaterial und
    • einmal verwendete Explantationsfräsen.

    Die Panoramaschichtaufnahme wird nach GOÄ-Nr. 5004 berechnet. Die schriftliche Auswertung gehört zum Leistungsinhalt. Bitte die Röntgenverordnung beachten.

    In der Folgesitzung nach dem chirurgischen Eingriff wird zunächst die Wunde kontrolliert, "Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.", so lautet die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer.
    Daraus ergibt sich, dass zunächst die Wundkontrolle nach GOZ-Nr. 3290 berechnet wird und sich die Nachbehandlung nach GOZ-Nr. 3300 möglicherweise daran anschließt.

    Die Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung wird je Operationsgebiet berechnet, definiert als Raum der zusammenhängenden Schnittführung. Die GOZ 3300 kann höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden.

    Nebenleistungen:
    Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ggf. zusätzlich nach BEMA-Nr. 7700 abgerechnet werden.

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