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Zahnersatz
Totalprothese als Immediatversorgung

Bereich: Prothetik / ZE
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: BEMA

Totalprothese als Immediatversorgung im Unterkiefer

Nach Entfernung der nicht erhaltungsfähigen Restzähne 43 – 32 erfolgt die Versorgung des zahnlosen Unterkiefers durch eine Totalprothese als Immediatversorgung, diese wird nach Ausheilung der Extraktionswunden durch vollständiger Unterfütterung einschließlich Randgestaltung zur definitiven Versorgung umgearbeitet

(0)BEMAabrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl
01eingehende Untersuchung1
8 (ViPr)Sensibilitätsprüfung1
Ä925a (Rö2)Röntgendiagnostik, bis zwei Aufnahmen
(Zähne 43 – 32; Kontrolle der Erhaltungsfähigkeit)
1

Erstellung eines kostenfreien schriftlichen Heil- und Kostenplanes
für Zahnersatz im EBZ und Genehmigung durch die
Krankenkasse vor Behandlungsbeginn.
Für darüberhinausgehende Privatleistungen wird eine Vereinbarung
nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erforderlich.

neue Sitzung

BEMAabrechenbare Leistungen
Zahnersatz
Anzahl

OK/UK-Abformung zur Herstellung der
Immediatprothese im UK einschließlich Bissnahme
(plus Materialkosten)

neue Sitzung

BEMAabrechenbare Leistungen
Zahnersatz
Anzahl

UK-Wachseinprobe
ggf. 89Beseitigung grober Artikulations/Okklusionsstörungen1
neue Sitzung

BEMAabrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl
41a (L1)Leitungsanästhesie, intraoral1
40 (I)Infiltrationsanästhesie2
43 (X1)Entfernen eines einwurzeligen Zahnes5
BEMAabrechenbare Leistungen
Zahnersatz
Anzahl
97bTotale Prothese/Cover-Denture-Prothese, UK1
neue Sitzung

BEMAabrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl
38 (N)Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1
neue Sitzung

BEMAabrechenbare Leistungen
kons./chirurg.
Anzahl

Nach Ausheilung der Extraktionswunden erfolgt
in einem gesonderten Therapieschritt,
die vollständige Unterfütterung
einschließlich funktioneller Randgestaltung
(Umarbeitung zur definitiven Versorgung)

Ä1Beratung
(neues Quartal)
1
BEMAabrechenbare Leistungen
Zahnersatz
Anzahl
100 fVollständige Unterfütterung
einschl. funktioneller Randgestaltung, UK
1


(0)Festzuschuss:ZähneAnzahlBefund-Nummer
Zahnloser UnterkieferUK14.4
Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem
totalem Zahnersatz/Deckprothese, je Kiefer
UK16.7


Hinweise

  • Eine eingehende Untersuchung nach 01 stellt in der Regel die erste Leistung im Quartal dar, die Beratung ist im Leistungsinhalt eingeschlossen. Die eingehende Untersuchung kann einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von 4 Monaten abgerechnet werden.
  • Die Röntgenaufnahme der Zähne wird bis zu zwei Aufnahmen unter der BEMA Rö2/Ä925a abgerechnet. Mit eingeschlossen ist die Beurteilung der Röntgenaufnahme sowie die schriftliche Befunddokumentation.
    Laut § 85 der Röntgenverordnung müssen Röntgenbilder sowie deren Dokumentation und Auswertung 10 Jahre aufbewahrt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt die Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr.
  • Die Leitungsanästhesie nach der BEMA 41a (L1) findet in der Regel im Unterkiefer, einmal je Kieferhälfte, Anwendung. Sie kann jedoch auch im Oberkiefer in Verbindung mit größeren chirurgischen Eingriffen (z. B. Osteotomie, Wurzelspitzenresektion oder Zystenentfernung) oder im entzündlichen Gebiet abgerechnet werden. Auch die Kombination von Infiltrations- und Leitungsanästhesie ist möglich z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen.
  • Die Infiltrationsanästhesie wird im BEMA je einmal für zwei nebeneinanderstehende Zähne abgerechnet. Die mittleren Schneidezähne bilden dabei die Ausnahme. In diesem Fall kann für jeden Zahn die Infiltrationsanästhesie abgerechnet werden. Auch die intraligamentäre Anästhesie wird je Zahn abgerechnet, muss allerdings in der Quartalsabrechnung gekennzeichnet (i. A.) werden.
  • Bei lang andauernden Eingriffen ist die „I“ sowie die „L1“ (mit Begründung) erneut abrechnungsfähig. Bei größeren chirurgischen Eingriffen ist die Infiltrationsanästhesie auch neben der Leitungsanästhesie abrechnungsfähig.
  • Der Zahnarzt ist verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Dieser muss den Gesamtbefund, die Regel- und ggf. die tatsächliche Versorgung enthalten. Die Genehmigung durch die Krankenkasse ist vor Behandlungsbeginn erforderlich, sonst verliert der Patient seinen Anspruch auf Festzuschuss.
  • Die Beantragung und Genehmigung von Zahnersatzleistungen erfolgt auf elektronischem Wege im EBZ (siehe Anlage 15 BMV-Z).
  • Bei der Immediatprothese handelt es sich um eine „Sofortprothese“, das heißt, sie wird bereits vor Entfernung der Zähne im zahntechnischen Labor hergestellt und im Anschluss an die Extraktion eingegliedert. Die Immediatprothese stellt keine Interimsversorgung dar, sie wird nach Abheilung der Extraktionswunden nach etwa drei bis sechs Monaten unterfüttert und dabei zur endgültigen Prothese umgearbeitet.
  • Bei der UK-Totalprothese als Immediatersatz handelt es sich um eine Regelversorgung.
  • Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.
  • Bei der Versorgung mit Zahnersatz können ggf. auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach GOZ-Pos. 8000 ff. anfallen. Werden beim GKV-Patienten Privatleistungen geplant so wird vor der Behandlung eine private Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z erforderlich.
  • Beim GKV-Patienten ist der schriftliche Heil- und Kostenplan nach GOZ 0030/ggf. 0040 bei Leistungen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung berechnungsfähig.
  • Material- und Laborkosten sind gesondert abrechnungsfähig.

Nebenleistungen:
Im Rahmen der Behandlung können weitere Begleitleistungen anfallen.

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