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Festzuschussgruppe 6
Wiederherstellung vertibuläre Verblendungen, FZ 6.9
Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse
Regelversorgung
Die Wiederherstellung/Teilerneuerung im konventionellen Befestigungsverfahren von Verblendungen/Facetten löst im Verblendbereich eine Regelversorgung aus.
Festzuschüsse
(0)Zähne/Gebiet | Anzahl | Nr. | Befundbeschreibung |
---|---|---|---|
23, 24 | 2 | 6.9 | Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, eine Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung |
- Hinweis zu den Festzuschüssen
- für die Wiederherstellung/Teilerneuerung einer Verblendung im Verblendbereich ist Festzuschuss 6.9 einmal je Verblendung anzusetzen.
- BEMA
(0)Zahn/Gebiet Anzahl Nr. Leistungsbeschreibung 23, 24 2 95c Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
und provisorischen Brücken
c) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblend-
schale oder dergleichen - Kurz-Hinweis zu den BEMA-Nrn.
BEMA-Nr. 95c:
- für die Erneuerung(auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer Brücke, je Verblendung
Material- und Laborkosten
(Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend)- BEL-II-Nr.: keine
Material:- Komposit für Verblendung
- für die Erneuerung(auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer Brücke, je Verblendung
- Expertentipp
Festzuschuss 6.9 ist auch ohne zahntechnische Leistungen ansetzbar, beispielsweise wie in diesem Fall, wenn Verblendungen wiederhergestellt/teilerneuert werden müssen.
Die adhäsive Befestigung löst allerdings eine gleichartige Versorgung aus und kann zusätzlich - als Mehrleistung zur Regelversorgung auf Teil 2 des HKP´s- mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.