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Festzuschussgruppe 6
Wiederherstellung vertibuläre Verblendungen, FZ 6.9

Bereich: Allgemein
Berechnung nach: GKV
Verzeichnis: Festzuschüsse

Regelversorgung

Die Wiederherstellung/Teilerneuerung im konventionellen Befestigungsverfahren von Verblendungen/Facetten löst im Verblendbereich eine Regelversorgung aus.

Festzuschüsse

(0)Zähne/GebietAnzahlNr.Befundbeschreibung
23, 2426.9Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar
oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone,
eine Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied,
je Verblendung


  • Hinweis zu den Festzuschüssen
    • für die Wiederherstellung/Teilerneuerung einer Verblendung im Verblendbereich ist Festzuschuss 6.9 einmal je Verblendung anzusetzen.
  • BEMA
    (0)Zahn/GebietAnzahlNr.Leistungsbeschreibung
    23, 24295cMaßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
    und provisorischen Brücken
    c) Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblend-
    schale oder dergleichen


  • Kurz-Hinweis zu den BEMA-Nrn.

    BEMA-Nr. 95c:

    • für die Erneuerung(auch Teilerneuerung), Wiederherstellung oder Wiedereinsetzen einer Verblendung/Facette/Verblendschale im Verblendbereich an einer Brücke, je Verblendung


    Material- und Laborkosten
    (Liste ist exemplarisch und gegebenenfalls nicht abschließend)

    • BEL-II-Nr.: keine


    Material:

    • Komposit für Verblendung
  • Expertentipp

    Festzuschuss 6.9 ist auch ohne zahntechnische Leistungen ansetzbar, beispielsweise wie in diesem Fall, wenn Verblendungen wiederhergestellt/teilerneuert werden müssen.
    Die adhäsive Befestigung löst allerdings eine gleichartige Versorgung aus und kann zusätzlich - als Mehrleistung zur Regelversorgung auf Teil 2 des HKP´s- mit der GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.