Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Festzuschussgruppe 3
Teleskopversorgung im OK als Immediatprothese
Gleichartige Versorgung
| (2)TP | E | E | E | E | TM | TM | E | E | E | E | TM | TM | E | E | E | E | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| R | E | E | E | E | TV | KV | E | E | E | E | KV | TV | E | E | E | E | ||||||||||||||||
| B | ew | ew | ew | ew | kw | kw | kw | kx | ew | ew | kw | kw | ew | ew | ew | ew | ||||||||||||||||
| 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
| B | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | e | ||||||||||||||||
| R | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| TP |
- Fallbeschreibung
Teleskopversorgung im Oberkiefer als Immediatprothese, teleskoptragende Zähne 15, 14, 24, 25
Herstellung der Primärteleskope aus Zirkon, Herstellung der Sekundärteleskope aus NichtedelmetallEine Immediatprothese beschreibt die unmittelbare Eingliederung einer definitiven Prothese nach Extraktion. Um für die nach der Wundheilungsphase notwendige Unterfütterung einen Festzuschuss zu erhalten, ist es notwendig auf dem Heil- und Kostenplan das Kästchen „Immediatversorgung“ anzukreuzen.
Werden lediglich die Innenteleskopkronen/Primärteleskopkronen aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxoid, Zirkon oder Presskeramik hergestellt, löst dies eine gleichartige Versorgung aus.
Werden hingegen Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid oder Zirkon hergestellt, kann dafür und auch für den dazugehörigen herausnehmbaren Zahnersatz kein Festzuschuss gewährt werden. Aufgrund der fehlenden Metallverbindung zwischen Sekundärteleskop und Modellgussprothese (nur eine Verklebung ist möglich), erfüllt das nicht den wissenschaftlichen Standard.
Regelversorgung- Planungsmodelle OK/UK
- 14, 24 Teleskopkronen (metallische Primärteleskope)
- 13, 23 Einzelkronen, vestibuläre Verblendung
- Modellgussprothese (als Immediatversorgung)
- Material: Nichtedelmetall-Legierung (NEM)
Gleichartige Versorgung- 14, 13, 23, 24 Primärteleskope aus Zirkon
- 14, 13, 23, 24 Sekundärteleskope aus Nichtedelmetall
- 13, 23 Teleskopkronen
- 14, 13, 23, 24 Vollkeramikverblendung
- 14, 13, 23, 24 adhäsive Befestigung
Festzuschuss- 1.1
- 1.3
- 3.1
- 3.2
- 4.7
Gebühren- BEMA 7b
- BEMA 19
- BEMA 89
- BEMA 96c
- BEMA 98a
- BEMA 98g
- GOZ 5040
- GOZ 2197
- Hinweise zum Heil- und Kostenplan und zum Festzuschuss
Gleichartige Versorgung
Bei einer gleichartigen Versorgung müssen im Befund sowohl die Zeile „TP“ als auch die Zeile „R“ neben der Zeile „B“ ausgefüllt werden.Andere als die vordefinierten Befund- und Therapiekürzel können nicht verwendet werden. Eine Kombination unterschiedlicher Kürzel ist nicht möglich.
Im Feld Bemerkungen des HKP wird die Bemerkung Nr. 09 („Vollkeramische Restauration“) eingetragen.
Feld Zuschusshöhe und Härtefall
Im Feld „Zuschusshöhe“ ist die voraussichtliche Höhe des Zuschusses gemäß Bonusheft oder der Vorgabe der PVS des Vertragszahnarztes einzutragen – 60 %, 70 % oder 75 %.Feld „Härtefall“ - Wenn nach Einschätzung des Zahnarztes der Patient Anspruch auf Härtefall hat, ist ein „ja“ einzutragen.
Protokollnotiz zu Anlage 15 § 11 Nr. 19 BMV-Z
„*Protokollnotiz zu Nr. 19: Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Zahnarzt im Nachhinein für eine falsche Angabe der Höhe der Festzuschüsse in Prozent nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Krankenkasse bei der Prüfung des Antrags eine andere Höhe der Festzuschüsse feststellt.“
Festzuschuss 3.1
Fehlen mehr als 4 Zähne in einem Kiefer (Weisheitszähne werden nicht mitgezählt) oder es liegt eine Freiendsituation vor, ist ein Festzuschuss gemäß Befundklasse 3 ansetzbar.
Festzuschuss 1.1, 3.1, 3.2
Werden an einem herausnehmbaren Zahnersatz bei Befundsituation 3.1 Verbindungselemente (z. B. Teleskopkronen, Geschiebe usw.) an Ankerzähnen geplant, bei denen laut Regelversorgung nur Halte- und Stützelemente vorgesehen sind, ändert sich die Versorgungsart. Herausnehmbarer Zahnersatz wird zum Kombinationszahnersatz. Solche Versorgungen sind dann als andersartige Versorgungen zu behandeln.Eine gleichartige Versorgungsform liegt jedoch dann vor, wenn an den Ankerzähnen, an denen Teleskope außerhalb den Befunden 3.2a bis 3.2c (zzgl. 4.7) geplant sind, ein Befund nach Nr. 1.1 (ggf. zzgl. 1.3) angesetzt werden kann.
Im vorliegenden Beispiel ist dies der Fall:
Die überkronungsbedürftigen Zähne 13 und 23 werden mit Teleskopkronen versorgt, obwohl dies die Regelversorgung nicht vorsieht:Die Regelversorgung sieht eine Überkronung der Zähne 13 und 23 vor.
- Der Festzuschuss 1.1 und 1.3 für die teleskoptragenden Zähne 13 und 23 kann angesetzt werden.
Somit gilt die Versorgung als gleichartig.Wären die Zähne nicht überkronungsbedürftig, wäre die Versorgung als andersartig zu betrachten.
Nur für endständige Zähne 13, 23 oder 14, 24 kann der Festzuschuss 3.2 und 4.7 gewährt werden, das heißt der Festzuschuss 3.2 kann maximal zweimal je Kiefer angesetzt werden.
Festzuschuss 1.1 und 4.7
Im Verblendbereich (15–25 und 34–44) werden folgende Festzuschüsse gewährt:
An den Zähnen, an denen die Regelversorgung den Festzuschuss 1.1 vorsieht wird zusätzlich der Festzuschuss 1.3 angesetzt (im vorliegenden Fallbeispiel Zähne 13 und 23).An den Zähnen, an denen die Regelversorgung den Festzuschuss 3.2 vorsieht wird zusätzlich der Festzuschuss 4.7 angesetzt. (im vorliegenden Fallbeispiel Zähne 14 und 24).
Merke:Festzuschuss 3.2 braucht immer Festzuschuss 4.7
Primärteleskopkronen aus Zirkon
Werden lediglich die Innenteleskopkronen/Primärteleskopkronen aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxoid, Zirkon oder Presskeramik hergestellt, löst dies eine gleichartige Versorgung aus.Werden hingegen Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid oder Zirkon hergestellt, kann dafür und auch für den dazugehörigen herausnehmbaren Zahnersatz kein Festzuschuss gewährt werden. Aufgrund der fehlenden Metallverbindung zwischen Sekundärteleskop und Modellgussprothese (nur eine Verklebung ist möglich), erfüllt das nicht den wissenschaftlichen Standard.
Eintrag im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans:- 09
- ggf. noch der Hinweis, dass die Sekundärteleskope aus NEM hergestellt werden
Immediatprothese
Eine Immediatprothese beschreibt die unmittelbare Eingliederung einer definitiven Prothese nach Extraktion. Um für die nach der Wundheilungsphase notwendige Unterfütterung einen Festzuschuss zu erhalten, ist es notwendig auf dem Heil- und Kostenplan das Kästchen „Immediatversorgung“ anzukreuzen. - Hinweise Gebühren
BEMA-Nr. 7b
Einmal für Planungsmodelle des Ober- und Unterkiefers – Arbeitsmodelle können nicht gemäß BEMA-Nr. 7b abgerechnet werden.
BEMA-Nr. 19
Für eine provisorische Versorgung, hergestellt im direkten Verfahren je Pfeilerzahn und je Brückenglied abrechenbar.
BEMA-Nr. 89
Einmal je Heil- und Kostenplan ansetzbar.
Der Leistungstext lautet:
„Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken.“
Die Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass Einschleifmaßnahmen vor der Eingliederung erfolgen.
BEMA-Nr. 98a
In Verbindung mit der Eingliederung von Modellgussprothesen kann die notwendige Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel abgerechnet werden.
BEMA-Nr. 96 c
Für die Eingliederung einer partiellen Prothese zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen abrechnungsfähig.
BEMA-Nr. 98g
Für die Metallbasis in Verbindung mit der BEMA-Nr. 98c abrechenbar.
GOZ-Nr. 2197
Allein die adhäsive Befestigung würde eine gleichartige Versorgung auslösen. Die GOZ-Nr. 2197 kann dafür zusätzlich zur GOZ-Nr. 5040 berechnet werden. Die GOZ-Nr. 2197 wird je Befestigungselement abgerechnet, ggf. auch mehrfach je Zahn.
Im vorliegenden Fallbeispiel kann die GOZ-Nr. 2197 einmal je Zahn angesetzt werden kann.
GOZ-Nr. 5040
Die Teleskopkronen sind gemäß GOZ-Nr. 5040 abzurechnen.Teleskopkronen an den Zähnen 13 und 23
Als Regelversorgung können an diesen Zähnen lediglich Kronen mit einer vestibulären Verblendung gewährt werden. Durch die Versorgung mit Teleskopkronen wird die Versorgung gleichartig und gemäß GOZ-Nr. 5040 berechnet.Teleskopkronen an den Zähnen 14 und 24
Die Versorgung mit Teleskopkronen stellt an den Zähnen 14 und 24 zwar eine Regelversorgung dar, aufgrund der Vollverblendung und der Anfertigung der Primärteile aus Zirkon, stellen auch diese Teleskope eine gleichartige Versorgung dar und werden gemäß GOZ-Nr. 5040 berechnet. - Sonstige Hinweise
Gleichartige Versorgung
Festzuschüsse, die im Zusammenhang mit gleichartigen Versorgungen bewilligt wurden, werden über die KZV abgerechnet.
Bei der Erstellung der Eigenanteilsrechnung für den Versicherten wird der Betrag der bewilligten Festzuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen.
- Begleitleistungen/nachträgliche Leistungen
Begleitleistungen
Die Regelversorgung löst Begleitleistungen (z. B. I, bMF, Rö) aus. Diese Begleitleistungen können bei der Quartalsabrechnung über die elektronische Gesundheitskarte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistungen (BEMA Teil 1) abgerechnet werden.
Nachträgliche Leistungen
Die BEMA-Nrn. 18a und 18b können 1 x je Zahn, auch als nachträgliche Leistungen, abgerechnet werden:- zusätzlicher Festzuschuss: 18a = 1.4
- zusätzlicher Festzuschuss: 18b = 1.5
Die BEMA-Nrn. 19/21 sind je Zahn zweimal je Zahn abrechenbar, 1 x in der Gebührenvorausberechnung und ggf. 1 x als nachträgliche Leistung.- Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.
Die BEMA -Nr. 24c ist nur als nachträgliche Leistung, höchstens 3 x je Krone abrechenbar. Die provisorische Krone muss abgenommen und wieder befestigt werden. Die Wiederbefestigung allein berechtigt nicht zur Abrechnung.- Dies löst keinen zusätzlichen Festzuschuss aus.






