Zuschläge Röntgen – Teil 1
- 1. März 2023
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Ä5298 - Zuschlag bei Anwendung digitaler Radiographie
Bei der Ä5298 handelt es sich um eine nicht steigerungsfähige Leistung, die Gebühr bemisst sich grundsätzlich wie folgt: Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung:
**Zuschlagsfähige Leistungen, die in der Zahnheilkunde infrage kommen***
(0)Nr. | Leistungstext | €-Betrag der Ä5298 |
---|---|---|
Ä5037 | Bestimmung des Skelettalters – ggf. einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilungen | 4,37 |
Ä5060 | Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – ggf. einschließlich Durchleuchtung(en) | 7,29 |
Ä5090 | Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen | 5,83 |
Ä5095 | Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil | 2,92 |
Ä5098 | Nasennebenhöhlen – ggf. auch in mehreren Ebenen | 3,79 |
Ä5130 | Halsorgane und Mundboden – ggf. auch in mehreren Ebenen – | 4,08 |
Ä5260 | Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galatographie, Kavernographie, Vesikulographie) – ggf. einschließlich Durchleuchtung(en) | 5,83 |
Ä5290 | Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen und Projektionen, je Strahlenrichtung oder Projektion | 9,47 |
Werden mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht, ist die Ä5298 je zuschlagsfähiger indizierter und tatsächlich erbrachter Leistung abrechenbar.
Im Zusammenhang mit den GOÄ-Leistungen, zu denen ein Zuschlag gemäß Ä5298 berechnet werden darf, kommt die „Anwendung digitaler Radiographie“ nicht als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungssatzes infrage, da dem durch die digitale Radiographie entstehenden Aufwand durch den Ansatz des Zuschlags Ä5298 Rechnung getragen wird.
Die Berechnung des Zuschlages Ä5298 bei Anwendung digitaler Radiographie ist neben den Leistungen Ä5000, Ä5002 und Ä5004 ausgeschlossen. Da dem durch die Anwendung digitaler Radiographie entstehenden Aufwand im Zusammenhang mit den Leistungen Ä5000, Ä5002 und Ä5004 folgerichtig nicht mittels Zuschlag Rechnung getragen werden kann, kann der Steigerungsfaktor mit der entsprechenden Begründung angemessen bestimmt werden.
Der Zuschlag Ä5290 ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.