Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/nawoot

Zuschläge Röntgen – Teil 1

  • 13. Oktober 2023
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
In der GOÄ steht der Zuschlag Ä5298 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bild-verstärker-Radiographie) zur Verfügung. Die Ä5298 kommt zusätzlich zu den Nummern 5010 bis 5290 infrage.




Ä5298 - Zuschlag bei Anwendung digitaler Radiographie

Bei der Ä5298 handelt es sich um eine nicht steigerungsfähige Leistung, die Gebühr bemisst sich grundsätzlich wie folgt: Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung:

**Zuschlagsfähige Leistungen, die in der Zahnheilkunde infrage kommen***

(0)Nr.Leistungstext€-Betrag der Ä5298
Ä5037Bestimmung des Skelettalters – ggf. einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen
Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilungen
4,37
Ä5060Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung
– ggf. einschließlich Durchleuchtung(en)
7,29
Ä5090Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen5,83
Ä5095Schädelteile in Spezialprojektion, je Teil2,92
Ä5098Nasennebenhöhlen – ggf. auch in mehreren Ebenen3,79
Ä5130Halsorgane und Mundboden – ggf. auch in mehreren Ebenen –4,08
Ä5260Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume
oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galatographie, Kavernographie, Vesikulographie) – ggf. einschließlich Durchleuchtung(en)
5,83
Ä5290Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis zu fünf Strahlenrichtungen und Projektionen, je Strahlenrichtung
oder Projektion
9,47


Werden mehrere zuschlagsfähige Leistungen erbracht, ist die Ä5298 je zuschlagsfähiger indizierter und tatsächlich erbrachter Leistung abrechenbar.

Im Zusammenhang mit den GOÄ-Leistungen, zu denen ein Zuschlag gemäß Ä5298 berechnet werden darf, kommt die „Anwendung digitaler Radiographie“ nicht als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungssatzes infrage, da dem durch die digitale Radiographie entstehenden Aufwand durch den Ansatz des Zuschlags Ä5298 Rechnung getragen wird.

Die Berechnung des Zuschlages Ä5298 bei Anwendung digitaler Radiographie ist neben den Leistungen Ä5000, Ä5002 und Ä5004 ausgeschlossen. Da dem durch die Anwendung digitaler Radiographie entstehenden Aufwand im Zusammenhang mit den Leistungen Ä5000, Ä5002 und Ä5004 folgerichtig nicht mittels Zuschlag Rechnung getragen werden kann, kann der Steigerungsfaktor mit der entsprechenden Begründung angemessen bestimmt werden.

Der Zuschlag Ä5290 ist in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zuschlagsfähige Leistung aufzuführen.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.