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Wie man Langzeitprovisorien nach GOZ vollständig abrechnen

  • 14. November 2022
  • Lesezeit: 4min
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Häufig machen medizinische Gründe im prothetisch zu versorgenden Gebiet, die Eingliederung eines Langzeitprovisoriums notwendig. Was Du bei der Abrechnung beachten musst erfährst Du in diesem Beitrag.




Grundsätzliches zur Berechnung der GOZ-Nummern für Langzeitprovisorien:

• Die Eingliederung eines festsitzenden Langzeitprovisoriums erfolgt z. B. aus medizinischen Gründen, wegen längerer Krankheit oder Abwesenheit, diagnostischer oder therapeutischer Gründe, Stabilisierungsmaßnahmen in Verbindung mit Parodontalbehandlungen und/oder Funktionstherapie usw.

• Die Tragedauer muss mindestens 3 Monate betragen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel: Befundänderung, Änderung des Therapieverlaufs, Behandlungsabbruch, Tod des Patienten, usw.

• Die Abnahme und Wiederbefestigung ist mit den Gebühren der GOZ-Nummern für Langzeitprovisorien abgegolten.

• Die Entfernung eines Provisoriums, das in anderer Praxis eingegliedert wurde (auch bei einer provisorischen Befestigung), wird mit der GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnet.

• Die Entfernung eines definitiv befestigten Provisoriums ist gemäß GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) berechnungsfähig.

• Eine Neuanfertigung, z. B. bei Verlust oder Zerstörung des Langzeitprovisoriums, ist erneut berechnungsfähig.

• Eine Gebühr für Teilleistungen in Verbindung mit einem festsitzenden Langzeitprovisorium, gemäß GOZ-Nrn. 7080/7090, ist in der GOZ nicht vorhanden. Kann eine Eingliederung eines bereits mit der Herstellung begonnenen festsitzenden Langzeitprovisoriums nicht erfolgen, so sind die Teilleistungen analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen.

• Die Material- und die Laborkosten z. B. für die Abformmaterialien und die Herstellung des laborgefertigten Langzeitprovisoriums sind gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

• Wiedereingliederung eines Provisoriums, das in einer anderen Praxis angefertigt wurde (alio loco) ist analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.

• Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) berechnungsfähig.

(0) GOZ-Nr. 7080 Festsitzendes Langzeitprovisorium, je Pfeilerzahn
Zahnärztliche LeistungIm zahntechnischen Labor gefertigtes Langzeitprovisorium (Herstellung im indirekten Verfahren). Die Vorpräparation ist mit der Leistung abgegolten, die Präparation ist jedoch nicht Voraussetzung für die Berechnung.

Auch berechnungsfähig z. B. für ein provisorisches Inlay als Brückenanker, Marylandversorgung als festsitzendes Langzeitprovisorium, z. B. während des Heilungsprozesses nach einer Zahnentfernung.
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZz. B. für Abformmaterial
Laborkosten gem. § 9 GOZFür die Herstellung im indirekten Verfahren berechenbar.
GOZ-Nr. 7090 Festsitzendes Langzeitprovisorium, je Brückenglied
Zahnärztliche LeistungIm zahntechnischen Labor gefertigtes Langzeitprovisorium (Herstellung im indirekten Verfahren).

Auch berechnungsfähig z. B. für ein provisorisches Inlay als Brückenanker, Marylandversorgung als festsitzendes Langzeitprovisorium, z. B. während des Heilungsprozesses nach einer Zahnentfernung.

Die Berechnung erfolgt je Brückenglied (nicht Spanne).
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZz. B. für Abformmaterial
Laborkosten gem. § 9 GOZFür die Herstellung im indirekten Verfahren berechenbar.
GOZ-Nrn. 7100Wiederherstellung eines festsitzendes Langzeitprovisorium, je Pfeilerzahn und/oder Brückenglied
Zahnärztliche LeistungFür die Herstellung eines im zahntechnichen Labor gefertigten Langzeitprovisoriums (hergestellt im indirekten Verfahren).
Für Wiederherstellungsmaßnahmen je Pfeilerzahn und/oder Brückenspanne (nicht je Brückenglied) abrechenbar.
Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZz. B. für Abformmaterial
Laborkosten gem. § 9 GOZFür die Wiederherstellung im indirekten Verfahren berechenbar.

„Table Tops“ als Langzeitprovisorium

„Table Tops“ sind langzeitprovisorische Onlays, die als Langzeitprovisorium aufgrund therapeutischer Zwecke eingegliedert werden. Die Eingliederung von „Table Tops“ erfolgt z. B. in Verbindung mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen (GOZ-Nr. 8000 ff.), deren Behandlungsziel die Neueinstellung der Bisshöhe ist. Die Tragedauer erfolgt bis zur definitiven Eingliederung z. B. von Onlays, Teilkronen, Kronen usw.

Auch in Verbindung mit der Eingliederung von Schienen (GOZ-Nrn. 7000 ff.) können „Table Tops“ als Langzeitprovisorien eingegliedert werden.

„Table Tops“ werden in der Regel aus Kunststoff hergestellt und im adhäsiven Verfahren eingegliedert. Die Eingliederung kann sowohl an natürlicher Zahnsubstanz als auch an bereits vorhandenen Rekonstruktionen / Restaurationen z. B. aus Kunststoff, Komposit, Keramik, Metall erfolgen.

Die Behandlung ist sehr individuell und erfolgt über einen längeren Zeitraum. Möglicherweise müssen „Table Tops“ während eines Therapieverlaufs erneuert werden.

„Table Tops“ stellen keine definitive Versorgung dar und erfüllen deshalb nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2220 (Teilkrone). Eine Gebühr dafür ist in der GOZ nicht vorhanden, die Berechnung erfolgt deshalb analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ. Die Material- und Laborkosten werden gem. § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ berechnet.

Chefredakteurin Andrea Zieringer





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