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Nichtchirurgische Belagsentfernung einer Periimplantitis - Beschluss Nr. 60

  • 20. Oktober 2023
  • Lesezeit: 2min
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Die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich im Beschluss dazu geeinigt, dass diese Behandlung als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann.




Beschluss Nr. 60 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis
Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis.“

(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)

Hinweise zum Beschluss:
Die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich im Beschluss dazu geeinigt, dass die „Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantatis“ als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann:

  • Als Analogposition schlägt der PKV und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 3010a vor. Die BZÄK empfiehlt grundsätzlich keine Analogpositionen. Gemäß GOZ § 6 Abs. 1 GOZ wählt der Zahnarzt als Analoggebühr eine nach Art, Kosten und Aufwand vergleichbare Leistung aus der GOZ. Hinweis:
    Analogpositionen gem. § 6 Abs. 1 GOZ gelten als vollwertige GOZ-Gebühren. Eine Faktorsteigerung innerhalb des Gebührenrahmens (1,0 – 3,5-fach) ist möglich. Über 2,3-fach ist auch bei Analogpositionen eine Begründung erforderlich. Über 3,5-fach ist eine abweichende Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen/Patient zu treffen.

  • Voraussetzungen sind:
    • die subgingivale Belagsentfernung
    • eine diagnostizierte Periimplantits

  • Die GOZ-Nr. 4070 ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.
  • Als Text für die Analoggebühr wird „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis“ empfohlen.




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