Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

© freepik.com/mrmake

Neuer Beschluss Nr. 50 (Information zur GOZ)

  • 6. September 2022
  • Lesezeit: 2min
  • 0 Kommentare
Neuer Beschluss Nr. 50 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe




Beschluss Nr. 50 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3-fachen Faktor) für angemessen.

In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.“

(Quelle: Homepage der BZÄK, Information zur GOZ)

Hinweise:
Die BZÄK, PKV und Beihilfe haben sich im Beschluss dazu geeinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Diagnostik mit einem Operationsmikroskop im Rahmen einer endodontischen Versorgung als Analogleistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden kann:

  • Als Analogposition schlägt der PKV und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 2290 vor, jedoch maximal bis zum 2,3-fachen Faktor. Die BZÄK empfiehlt grundsätzlich keine Analogpositionen.
  • Die Berechnung kann nur erfolgen, wenn neben der Trepanation des Zahnes (GOZ-Nr. 2390) keine weiteren endodontischen Leistungen gemäß GOZ-Nrn. 2410, 2430, 2440 erfolgen, neben diesen Leistungen kann der Operations-Zuschlag GOZ-Nr. 0110 abgerechnet werden.

Diese Einschränkungen haben zur Folge, dass die Analogberechnung nur dann erfolgen kann, wenn nach der Trepanation des Zahnes die intrakanaläre Diagnostik erfolgt und der Zahn dann mit einem provisorischen/temporären Verschluss versorgt wird. Erst in Folgesitzung kann dann die Weiterbehandlung gemäß den GOZ-Nrn. 2410, 2430, 2440 erfolgen.





Kommentare 0

Keine Kommentare
Schreibe jetzt einen Kommentar.