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BEL II 163 8
Zahnfleisch Keramik bei Implantatv.

Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung

BEL II 163 8 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Sofern es sich nicht um eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) handelt, ist diese Leistung nicht abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die BEL 163 8 ist nur in Verbindung mit einer Krone nach BEL 102 8 (Krone für vestib. Verbl. bei Implantatversorgung) abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleischpartien bei einer Krone nach BEL 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.

    Die BEL 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 163 8 ist nur bei einer Keramikverblendung einer implantatgestützten Einzelkrone abrechenbar.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Die Abrechnung der BEL 163 8 setzt eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz- Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) voraus.

    Dies muss sowohl auftragsseitig als auch in der Abrechnung genau geprüft werden. Bei der Rechnungslegung ist größte Sorgfalt geboten.