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BEL II 162 8
Vestib. Verbl. Keramik bei Implantatv.

Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

BEL II 162 8 Schnellcheck

check
Abrechenbar
  • einmal je Verblendung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die BEL 162 8 ist nicht abrechenbar, wenn sich die zu erbringende Leistung außerhalb der Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie befindet.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen der BEL 162 8 bei Neuanfertigungen benötigt ein Kronengerüst nach der BEL 102 8 (Krone für vestib. Verbl. bei Implantatversorgung).
  • Im Rahmen einer Instandsetzung bei einem Ausnahmefall nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 a ist die BEL 162 8 abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

    Die BEL 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1–3 mit ein.

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach BEL 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.

    Die BEL 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 162 8 ist eine Standardverblendung innerhalb des BEL II und wird nur bei festsitzendem Zahnersatz im Rahmen von Regelversorgungen erbracht.
    • Ebenfalls zur Regelversorgung gehören die vestibulären Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5 sowie im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4.
    • Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung sollten die Verblendgrenzen mit den erstellten Verblendungen nochmals abgeglichen werden. Ebenso muss genau geprüft werden, ob es sich bei der Versorgung um eine Ausnahmeindikation handelt.