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BEL II 134 9
Wiederbef. Sek.-Teil

Wiederbefestigen eines Sekundärteiles

BEL II 134 9 Schnellcheck

check
Abrechenbar
  • einmal je Sekundärteil
no-check
Nicht abrechenbar
  • Sägemodelle oder Modelle für eine Stumpfherstellung sind nicht im Zusammenhang mit der BEL 134 9 abrechnungsfähig.
  • Die ggf. benötigte Metallverbindung ist nicht zusätzlich abrechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die Darstellung des verbliebenen Primärteils im Mund erfordert besondere Aufmerksamkeit und ist z. B. bei einer Erneuerung des Sekundärteils nur durch einen „Platzhalter“ (BEL 002 2 „Platzhalter einfügen“) zu erreichen.
  • Je nach Befund ist die BEL 102 3 (Flügel für Adhäsivbrücke, je Flügel) zusätzlich abrechenbar.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Wiederbefestigen des Sekundärteils einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone, eines Sekundärteiles eines Konfektionsankers oder eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke.

    Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung grenzenden Zahnes.

    Sekundärteil zur Wiederbefestigung vorbereiten.

    Fügepassung über Hilfsteil, je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles.

    Sekundärteil an Basis.

    Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung

    ggf.

    • Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff
    • Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
    • Lötung, einfach
    • Lötmodell
    • Lotfreie Verbindung


    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die BEL 134 9 ist für das Wiederbefestigen eines Sekundärteiles einer Teleskopkrone oder einer Konuskrone, eines Sekundärteils eines Kugelknopfankers oder eines konfektionierten oder individuellen Geschiebes bei geteilter Brücke abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 134 9 beschreibt den Vorgang, der erforderlich ist, um ein noch vorhandenes und wiederverwendbares individuelles oder konfektioniertes Sekundärteil an den ebenfalls noch vorhandenen oder neu zu fertigenden herausnehmbaren Teil des Zahnersatzes wieder anzufügen.

    Hinweis zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung sollten die erbrachten Leistungen nochmals mit dem Technikerlaufzettel abgeglichen werden. Für die richtige Abrechnung ist die Prüfung der Befunde/Festzuschüsse zu den abzurechnenden Leistungen empfehlenswert.