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BEL II 120 1
Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone

Teleskopierende Primär- oder Sekundärkrone

BEL II 120 1 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Die BEL 120 1 kann nicht angewendet werden, um die Herstellung einer gesamten Teleskopkrone (Primär- und Sekundärteil) unter zwei Leistungserbringern aufzuteilen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die mögliche Verblendung ist über die BEL 160 0 (Vestibuläre Verblendung Kunststoff) oder BEL 164 0 (Vestibuläre Verblendung Komposit) im Bereich der Verblendgrenzen abrechnungsfähig.
  • Für das parallele Gestalten der Teleskopkrone kann die BEL 005 5 (Fräsmodell) angesetzt werden.
  • Für das Verbinden einer noch vorhandenen teleskopierenden Sekundärkrone an die Metallbasis kann die BEL 134 9 (Wiederbef. Sek.Teil) abgerechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Gegossene Primär- oder Sekundärteleskopkrone oder gegossene Primär- oder Sekundärkonuskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators, Sekundärteleskopkrone oder Sekundärkonuskrone auch zur vestibulären Verblendung

    Umlaufende Fräsung, Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung grenzenden Zahnes.

    Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten

    ggf.

    • Präparationsgrenze darstellen ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren, Fügepassung über Hilfsteil je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles
    • Einzelstumpf aus Superhartgips, Kunststoff oder Metall
    • Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
    • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
    • Lötung, einfach
    • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung, z. B. Sekundärteil an Basis
    • Lötmodell
    • Lotfreie Verbindung von Sekundärteil an Basis
    • Gegossene Retention an Sekundärkrone zum Einarbeiten in Kunststoff- oder Metallbasis
    • Mehraufwand bei vorhandenem Sekundärteil
    • Mehraufwand bei vorhandenem Primärteil


    Erläuterungen zur Abrechnung
    Für die vestibuläre Verblendung einer Sekundärteleskopkrone oder einer Sekundärkonuskrone sind die BEL 160 0 oder BEL 164 0 abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Die BEL 120 1 beschreibt nur einen Teil (Primär- oder Sekundärteil) einer Teleskopkrone.
    • Eine Besonderheit bei dieser gegossenen Kronenleistung stellt die Zuordnung der Stumpfpositionen (Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes, Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren, ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren) an die Kronenleistung dar. Diese „Modell-Teilleistungen“ sind nicht dem Sägemodell, sondern den Kronenleistungen zugeordnet und haben direkten Einfluss auf die Abrechnung, wenn die Kronenleistung gleichartig abgerechnet wird.
    • Da innerhalb der BEB die Stumpf- und Pin-Positionen nicht Bestandteil der Kronenleistung sind, sind diese Leistungen bei einer gleichartigen Abrechnung zusätzlich über die jeweiligen BEB-Positionen in Rechnung zu stellen.
    • Die Leistungen, die das Bearbeiten der Teleskopkrone beschreiben (umlaufende Fräsung, Fügepassung über Hilfsteil je Fügung, formschlüssige Passung zur Fügung eines Sekundärteiles, lotfreie Verbindung von Sekundärteil an Basis, gegossene Retention an Sekundärkrone zum Einarbeiten in Kunststoff- oder Metallbasis), sind ebenfalls in der BEL 120 1 enthalten.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung muss der Herstellungsprozess mit den Leistungsinhalten der BEL 120 1 übereinstimmen. Ebenso muss aus dem Auftrag klar hervorgehen, dass es sich um eine Regelversorgung handelt.

    Sollte eine Metallverbindung entstehen, ist diese nicht als solche abrechenbar, da sie bereits in der Leistung beschrieben ist. Ebenso wäre auch das Lot als Material nicht abrechenbar, es sollte aber auf der Rechnung als Verbrauch dokumentiert werden.

    Wird die Krone in einem individuellen Artikulator mit Gesichtsbogen hergestellt, so geht die Herstellung dieser Krone über den zahntechnischen Aufwand einer Regelleistung hinaus. Damit kann zwar nicht die Krone, zumindest jedoch der Mehraufwand, nach BEB berechnet werden.