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BEL II 102 8
Krone für vestib. Verbl. bei Implantatversorgung

Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung

BEL II 102 8 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Das Einstellen in einen Fixator (BEL 011 2) reicht für die Herstellung einer Krone nicht aus.
  • Das Einstellen in einen Artikulator nach der BEL 012 0 (Mittelwertartikulator) ist nicht abrechnungsfähig.
  • Begleitleistungen, wie z. B. Pin setzen, Sägeschnitt, Segment beschleifen, vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln, lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente oder Metallverbindungen (inklusive Material), sind bereits Bestandteil dieser Leistung. Hierzu zählen auch die Aufwände, die das Implantat betreffen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen eines Kontrollmodells ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 001 8 (Modell bei Implantatversorgung) je Kontrollmodell möglich.
  • Zudem ist das Abrechnen des Einartikulierens über den zusätzlichen Ansatz der BEL 012 8 (Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung) möglich.
  • Über die Materialberechnung ist das Abrechnen der Konfektionsteile (Laboranalog, Abutment usw.) möglich.
  • Die erforderliche Verblendung ist über die BEL 162 8 (Vestib. Verbl. Keramik bei Implantatv.) abrechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Gegossene, unter Verwendung eines Mittelwertartikulators gestaltete Krone aus Metall für vestibuläre Verblendung mit Kunststoff, Komposit oder Keramik

    Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes

    Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten

    ggf.

    • Präparationsgrenze darstellen ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
    • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
    • Lötung, einfach
    • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
    • Lötmodell


    Erläuterungen zur Abrechnung
    Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke).

    Für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach BEL 102 8 sind die BEL 160 0, BEL 162 8 oder BEL 164 0 abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Von dieser Regelung sehen die Zahnersatz-Richtlinien in Nr. 36 Ausnahmen vor (bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei* und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie bei atrophiertem zahnlosen Kiefer). Danach gehören Suprakonstruktionen zur Regelversorgung. Für die Ausnahmefälle bilden BEMA und BEL II dann weiterhin die Abrechnungsgrundlage.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung muss der Herstellungsprozess mit den Leistungsinhalten der BEL 102 8 übereinstimmen. Ebenso muss aus dem Auftrag klar hervorgehen, dass es sich um eine Regelversorgung handelt.

    Sollte eine Metallverbindung entstehen, ist diese nicht als solche abrechenbar, da sie bereits in der Leistung beschrieben ist. Ebenso wäre auch das Lot als Material nicht abrechenbar, es sollte aber auf der Rechnung als Verbrauch dokumentiert werden.

    Wird die Krone in einem individuellen Artikulator mit Gesichtsbogen hergestellt, so geht die Herstellung dieser Krone über den zahntechnischen Aufwand einer Regelleistung hinaus. Damit kann zwar nicht die Krone, zumindest jedoch der Mehraufwand, nach BEB berechnet werden.