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BEL II 102 6
Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung

Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung

BEL II 102 6 Schnellcheck

no-check
Nicht abrechenbar
  • Das Einstellen in einen Fixator (BEL 011 2) reicht für die Herstellung einer Krone nicht aus.
  • Zudem ist das Einstellen in einen Artikulator nach der BEL 012 0 (Mittelwertartikulator) nicht abrechnungsfähig.
  • Begleitleistungen, wie z. B. Pin setzen, Sägeschnitt, Segment beschleifen, vorbereiten,Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln, lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente oder Metallverbindungen (inklusive Material), sind bereits Bestandteil dieser Leistung. Hierzu zählen auch die Aufwände, die das Implantat betreffen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen eines Kontrollmodells ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 001 8 (Modell bei Implantatversorgung) je Kontrollmodell möglich.
  • Über den zusätzlichen Ansatz der BEL 012 8 (Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung) ist zudem das Abrechnen des Einartikulierens möglich.
  • Die Konfektionsteile (Laboranalog, Abutment usw.) können über die Materialberechnung abgerechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators

    Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes

    Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten

    ggf.

    • Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
    • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
    • Lötung, einfach
    • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
    • Lötmodell


    Erläuterungen zur Abrechnung
    Abrechenbar nur für eine Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke).

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Eine Zahnfleischmaske kann über die BEL 002 3 (Verwendung von Kunststoff) je Front- und/oder Seitenzahngebiet (mit Ausnahme von Härte­fällen), höchstens jedoch drei Mal je Modell (mit Ausnahme von Härtefällen) abgerechnet werden.
    • Wird bei einer Vollkrone ein Lager für die Auflage einer Klammer oder einer separaten Auflage verwendet, so ist zusätzlich die Leistung nach der BEL 103 1 (Vorbereiten Krone) abrechenbar.
    • Soll die Vollkrone aus Metall mit einem Schubverteilungsarm versehen werden, so ist zu dessen Fräsung ein Fräsmodell erforderlich und abrechenbar BEL 005 5 „Fräsmodell“).
    • Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Von dieser Regelung sehen die Zahnersatz-Richtlinien in Nr. 36 Ausnahmen vor (bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei* und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie bei atrophiertem zahnlosen Kiefer). Danach gehören Suprakonstruktionen zur Regelversorgung. Für die Ausnahmefälle bilden BEMA und BEL II dann weiterhin die Abrechnungsgrundlage.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung muss der Herstellungsprozess mit den Leistungsinhalten der BEL 102 6 übereinstimmen. Ebenso muss aus dem Auftrag klar hervorgehen, dass es sich um eine Regelversorgung handelt.

    Sollte eine Metallverbindung entstehen, ist diese nicht als solche abrechenbar, da sie bereits in der Leistung beschrieben ist. Ebenso wäre auch das Lot als Material nicht abrechenbar, es sollte aber auf der Rechnung als Verbrauch dokumentiert werden.

    Wird die Krone in einem individuellen Artikulator mit Gesichtsbogen hergestellt, so geht die Herstellung dieser Krone über den zahntechnischen Aufwand einer Regelleistung hinaus. Damit kann zwar nicht die Krone, zumindest jedoch der Mehraufwand, nach BEB berechnet werden.