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BEL II 102 2
Teilkrone/Metall

Teilkrone, Metall

BEL II 102 2 Schnellcheck

  • Abrechenbar
    • einmal je Zahn
  • Nicht abrechenbar
    • Verblendungen sind bei dieser Leistung nicht nach BEL II abrechenbar.
    • Inlays oder Onlays sind nicht als Teilkronen abrechenbar.
    • Das Einstellen in einen Fixator (BEL 011 2) reicht für die Herstellung einer Teilkrone nicht aus.
    • Begleitleistungen, wie z. B. Pin setzen, Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln, lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente oder Metallverbindungen (inklusive Material), sind bereits Bestandteil dieser Leistung.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Das Abrechnen eines Kontrollmodells ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 001 0 (Modell) je Kontrollmodell möglich.
    • Eine Zahnfleischmaske kann über die BEL 002 3 (Verwendung von Kunststoff) je Front- und/oder Seitenzahngebiet (mit Ausnahme von Härte­fällen), höchstens jedoch drei Mal je Modell (mit Ausnahme von Härtefällen) abgerechnet werden.
    • Wird bei einer Vollkrone ein Lager für die Auflage einer Klammer oder einer separaten Auflage gestaltet, so ist zusätzlich die Leistung nach der BEL 103 1 (Vorbereiten Krone) abrechenbar.
    • Soll die Teilkrone aus Metall mit einem Schubverteilungsarm versehen werden, so ist zu dessen Fräsung ein Fräsmodell erforderlich und abrechenbar (BEL 005 5).
  • Vergleich BEL II  beb 97  beb ZT 
no-check
Nicht abrechenbar
  • Verblendungen sind bei dieser Leistung nicht nach BEL II abrechenbar.
  • Inlays oder Onlays sind nicht als Teilkronen abrechenbar.
  • Das Einstellen in einen Fixator (BEL 011 2) reicht für die Herstellung einer Teilkrone nicht aus.
  • Begleitleistungen, wie z. B. Pin setzen, Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ausblocken, versiegeln, lackieren, Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente oder Metallverbindungen (inklusive Material), sind bereits Bestandteil dieser Leistung.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Das Abrechnen eines Kontrollmodells ist über den zusätzlichen Ansatz der BEL 001 0 (Modell) je Kontrollmodell möglich.
  • Eine Zahnfleischmaske kann über die BEL 002 3 (Verwendung von Kunststoff) je Front- und/oder Seitenzahngebiet (mit Ausnahme von Härte­fällen), höchstens jedoch drei Mal je Modell (mit Ausnahme von Härtefällen) abgerechnet werden.
  • Wird bei einer Vollkrone ein Lager für die Auflage einer Klammer oder einer separaten Auflage gestaltet, so ist zusätzlich die Leistung nach der BEL 103 1 (Vorbereiten Krone) abrechenbar.
  • Soll die Teilkrone aus Metall mit einem Schubverteilungsarm versehen werden, so ist zu dessen Fräsung ein Fräsmodell erforderlich und abrechenbar (BEL 005 5).
  • Abrechnungsbestimmung

    Erläuterung zum Leistungsinhalt
    Gegossene Teilkrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators

    Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.

    Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten

    Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren

    ggf.

    • Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
    • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
    • Lötung, einfach
    • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
    • Lötmodell

    Erläuterungen zur Abrechnung
    Die Teilkrone beinhaltet die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes.

    Verblendungen nach den BEL 160 0, BEL 162 0 und BEL 164 0 sind neben der BEL 102 2 nicht abrechenbar.

  • Spitta Kommentar

    Hinweise zur Abrechnung

    • Teilkronen können innerhalb der zahntechnischen Versorgung auch Halb- oder Dreiviertelkronen sein.
    • Eine weitere Besonderheit bei den gegossenen Kronenleistungen stellt die Zuordnung der Stumpfpositionen (Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes, Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten, Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren, ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren) an die Kronenleistung dar. Diese „Modell-Teilleistungen“ sind nicht dem Sägemodell, sondern den Kronenleistungen zugeordnet und haben direkten Einfluss auf die Abrechnung, wenn die Kronenleistung gleichartig abgerechnet wird.
    • Da innerhalb einer BEB die Stumpf- und Pin-Positionen nicht Bestandteil der Kronenleistung sind, sind diese Leistungen bei einer gleichartigen Abrechnung zusätzlich über die jeweiligen BEB-Positionen in Rechnung zu stellen.

    Hinweise zur Rechnungslegung
    Zur Rechnungslegung muss der Herstellungsprozess mit den Leistungsinhalten der BEL 102 2 übereinstimmen.

    Sollte eine Metallverbindung entstehen, ist diese nicht als solche abrechenbar, da sie bereits in der Leistung beschrieben ist. Ebenso wäre auch das Lot als Material nicht abrechenbar, es sollte aber auf der Rechnung als Verbrauch dokumentiert werden.

    Wird die Teilkrone in einem individuellen Artikulator mit Gesichtsbogen hergestellt, so geht die Herstellung dieser Teilkrone über den zahntechnischen Aufwand einer Regelleistung hinaus. Damit kann zwar nicht die Teilkrone, zumindest jedoch der Mehraufwand, nach einem privaten Leistungsverzeichnis (z. B. BEB Zahntechnik®) abgerechnet werden.