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Steuer- und Rechtstipps — Zahnmedizin

Verheimlichte Coronainfektion melden?

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  • 6. Dezember 2022
  • Lesezeit: 5min

Arbeiten & Organisieren

Die anhaltende Corona-Pandemie stellt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor neue, unbekannte Herausforderungen. Dazu gehört auch der Umgang mit Menschen, die eine Coronainfektion bewusst verheimlichen. Eine rechtliche Betrachtung: Ärzt/innen und vor allem Rettungskräfte werden immer wieder vor das Problem gestellt, dass Patient/innen oder Angehörige mögliche Symptome oder Hinweise auf eine Corona-Infektion nicht mitteilen wollen oder diese gezielt verheimlichen.

Die Ursachen für dieses Verhalten können vielfältig sein. Gerade am Anfang der Pandemie mit zunehmender Überforderung des Gesundheitswesens hatten einige Patient/innen Angst, dass ihnen im Falle einer Infektion nicht geholfen werden würde. Doch zunehmend lassen sich Patient/innen beobachten, welche ihre mögliche Infektion bewusst vertuschen, da sie die Existenz oder Gefährlichkeit von Corona bagatellisieren.

Wenn Patient/innen die Corona-Infektion bewusst verschweigen
Die Praxis hat gezeigt, das Patient/innen oder deren Angehörige auf routinemäßige Fragen von medizinischem Fachpersonal nach coronatypischen Symptomen oder Kontaktpersonen falsche Angaben gemacht und so Personen in falscher Sicherheit gewogen haben. Dies führt dazu, dass beispielsweise viele Rettungsdienste im Einklang mit ihren Standardarbeitsanweisungen zwar weiterhin mit einer FFP2-Maske, Einmalhandschuhen und Schutzbrillen arbeiten, jedoch auf das Tragen weiterer Schutzausrüstung wie Face-Shields oder Schutzoveralls verzichten. Dadurch setzen sich die Mitarbeiter/innen einer erhöhten Gefährdung aus. Zudem können auch weitere Einsatzkräfte oder unbeteiligte Personen schlecht geschützt mit Covid-19 in Kontakt geraten und sich infizieren.

Strafrechtliche Konsequenzen kontra Datenschutz
Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die Patient/innen oder deren Angehörige stellt sich hier ein datenschutzrechtliches Problem. Wie kann medizinisches Personal reagieren, wenn es im Nachhinein von einer verschwiegenen Covid-Infektion erfährt, bei der Dritte ungeschützt mit der Patientin oder dem Patienten in Kontakt geraten sind, die/der Patient/in aber aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Weitergabe der Information verbietet?

Wo ein Bruch der Schweigepflicht erlaubt ist
Zunächst ist festzustellen, dass Not/ärztinnen oder Notfallsanitäter/innen einer Schweigepflicht nach § 203 I Nr. Var. 5 StGB unterliegen. Bei Rettungssanitäter/innen greift hingegen eine abgeleitete Schweigepflicht nach § 203 III 2 StGB, welche dem Hauptberufsträger zuzuordnen ist. Ein Bruch der Schweigepflicht könnte jedoch durch das Rechtsinstitut des Rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Wenn die mögliche Infizierung zwischen Patient/in und der mutmaßlich Geschädigten bzw. dem Geschädigten bereits abgeschlossen ist, scheitert dies jedoch an einer gegenwärtigen Gefahr für eine Ansteckung des Opfers, sodass eine Rechtfertigung der Informationsweitergabe über § 34 StGB problematisch ist.

Informationsweitergabe nur bei schweren Verbrechen erlaubt
Bei beendeten Straftaten wird eine Rechtfertigung nach § 34 StGB hinsichtlich einer Informationsweitergabe nur bei sehr schweren Verbrechen angenommen. Diese sind bei einer möglicherweise zugrundeliegenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung nicht einschlägig. Anders könnte es sich beim Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes verhalten. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ist aber auch denkbar, wenn die Offenbarung des fremden Geheimnisses, z. B. eines positiven PCR-Ergebnisses, der sonstigen notwendigen Verfolgung eigener rechtlicher Interessen dient. Dabei ist u. a. an eine schlüssige Begründung für eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu denken.
Im vorliegenden Beispiel könnte zudem eine Rechtfertigung nach § 34 StGB vorstellbar sein, wenn die Offenbarung des Geheimnisses dem Schutz vor übertragbaren gefährlichen Krankheiten für ansteckungsgefährdete Dritte dient. Danach kann eine Offenbarungsbefugnis gegenüber Kontaktpersonen, der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder Behörden (ggf. Gesundheitsamt) vorliegen.

Wenn Angehörige die Mitarbeit verweigern
Dies ist aber nur möglich, wenn schweigepflichtige Ärztinnen und Ärzte, wohl auch Notfallsanitäter/innen nach § 203 I Nr. 1 StGB, die Ansteckung nicht auf anderem Wege, insbesondere durch sachgerechte Unterrichtung und Unterweisung der Patient/innen o. Ä. abwenden können. Dabei ist zunächst an die reguläre Angabe von Kontaktpersonen durch die Angehörigen zu denken. Dies kann bei Patient/innen, die der sogenannten Querdenker-Szene nahestehen, problematisch sein, da sie vermutlich dieser Pflicht nicht nachkommen werden, da sie selbst oder deren Angehörige über den positiven Befund getäuscht haben.

Ob trotzdem ein solcher Versuch unternommen werden sollte, ist fraglich. So wird beispielsweise in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur die Weitergabe der Informationen an gefährdete Dritte bei konkreter Ansteckungsgefahr zugelassen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Patientin bzw. der Patient selbst oder die Angehörigen für die nötige Aufklärung sorgen.

Wann letztlich davon ausgegangen werden kann, dass betroffene Personen nicht freiwillig ihrer Informationspflicht gegenüber möglichen Infizierten nachkommen, ist noch nicht abschließend beantwortet. Vorzugswürdig scheint eine Abwägung im Einzelfall nach den konkreten Umständen. So können insbesondere die getätigten Äußerungen, Handlungen, Symbole etc. eine Indizwirkung entfalten. Wirkt beispielsweise eine Person reumütig und betroffen, ist eher von einer Warnung der gefährdeten Personen auszugehen. Verhält sie sich dagegen aggressiv, abwehrend, vorwurfsvoll, uneinsichtig, gleichgültig oder einschüchternd, ist eine Rechtfertigung der Informationsweitergabe naheliegender.

Wie die vorliegenden Ausführungen gezeigt haben, ist die Rechtfertigung der Informationsweitergabe kompliziert. Vor allem kommt es auf die individuellen Umstände an, welche sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Daher ist es empfehlenswert, sich in so einem Falle vor einer etwaigen Informationsweitergabe oder Anzeige rechtlich beraten zu lassen.