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Steuer- und Rechtstipps — Zahnmedizin

Rechenfehler im Steuerbescheid

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  • 15. November 2022
  • Lesezeit: 7min

Arbeiten & Organisieren

Finanzbehörde muss Fehler auch nach Rechtskraft zu Gunsten der Steuerzahlerin bzw. des Steuerzahlers korrigieren!

Nicht nur Steuerzahler/innen, auch den Finanzbehörden unterlaufen Fehler. Doch Steuerzahler/innen sind Laien, hier sind Fehler erlaubt. Nicht so bei den Finanzbeamt/innen. Sie dürfen sich keine Fehler leisten. Geschieht dies doch, muss die Finanzbehörde diese Fehler auch noch nach Rechtskraft eines Steuerbescheids zu Gunsten der Steuerzahler/innen korrigieren.

Beim Erlass von Steuerbescheiden unterlaufen den Behörden manchmal Rechen- und Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Insbesondere letztere liegen in ihrem Grunde nach nicht nur in einem mechanischen, sondern auch in einem menschlichen Versagen. Vielfach handelt es sich um Eingaben falscher Kennziffern, um Übertragungsfehler oder um Fehler bei der Bedienung von EDV-Anlagen. Finanzbeamt/innen übernehmen vorangegangene Rechenfehler von der Steuerakte in die EDV-Eingabe, oder es passieren Fehler beim Ablesen von Steuertabellen.

Diese Fehler haben zur Folge, dass damit auch Steuerbescheide, die bereits wegen Zeitablaufs nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden können, unbedingt im Hinblick auf solche offenbaren Unrichtigkeiten zu überprüfen sind.

Der Grund: All diese Fehler dürfen auch noch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist berichtigt werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Korrekturvorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO), die in derartig gelagerten Fällen stets eine Änderung der Steuerfestsetzung zulässt. Daher müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nur eine zeitliche Grenze für die Berichtigung ihrer Steuerunterlagen einhalten: den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Dieser tritt allerdings erst nach 4 Jahren ein.

Eine Änderung gilt sogar für den Fall, dass die Finanzbehörde eine in der eingereichten Steuererklärung klar erkennbare offenbare Unrichtigkeit der Steuerzahlerin oder des Steuerzahlers übernimmt. Dies wäre bei einem Rechen- oder Übertragungsfehler der Fall. Auch für diesen Fall kann der Steuerbescheid jederzeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden. Die Berichtigungsvorschrift greift allerdings nicht für Fälle, in denen die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides auf einer bewusst unrichtigen Tatsachenwürdigung beruht. Gleiches gilt, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift beruht.

Steuerzahler/innen müssen in ihrer Steuererklärung nicht auf Gesetzesänderungen hinweisen
Auch wenn das Steuerrecht nicht nur äußerst kompliziert ist, es kommen auch fast täglich neue Vorschriften hinzu bzw. ändern sich. Niemand kann daher stets auf der Höhe der Zeit sein. Dies sieht das Niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung (Az. 11 K 199/09, rechtskräftig) allerdings anders. Denn es urteilte klar: Es ist weder Aufgabe der Steuerzahler/innen noch deren Beraterinnen, die Finanzbehörde bereits in der Steuererklärung auf Gesetzesänderungen hinzuweisen. Steuerzahler/in oder Steuerberater/in stehen lediglich in der Erfüllungspflicht, alle steuerlich relevanten Tatsachen in ihrer Steuererklärung wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Die rechtliche Einordnung all dieser Angaben obliegt hingegen allein der Finanzverwaltung.

Daher dürfen Finanzbeamt*innen nicht irren! Diese Personen genießen nicht nur entsprechende Fortbildungsmaßnahmen, sie werden unter anderem auch durch interne Verwaltungsanweisungen auf gesetzliche Änderungen hingewiesen. Gibt es Probleme, werden Finanzbeamt/innen zeitnah für die Bearbeitung der Steuererklärungen hingewiesen. Hier ändern auch entsprechende Massenverfahren wie die Abgabe der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung nichts.

Veranlagt eine Finanzbeamtin oder ein Finanzbeamter eine/n Steuerpflichtigen dennoch auf Grund falscher Rechtsgrundlagen, dann ist eine spätere Änderung auch von bereits bestandskräftigen Bescheiden zulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass die Finanzbeamtin oder der Finanzbeamte aus der Steuererklärung heraus in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit hat. Hier gilt der Grundsatz nach Treu und Glauben mit der Folge, dass diese Fehler weder Steuerzahler/innen noch Unternehmer*innen zur Last gelegt werden können.

Auch Vergesslichkeit führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Widerspruchs
Nicht selten kommt es vor, dass auch Steuerzahler/innen mit ihrer Steuererklärung überlastet sind und daher einmal vergessen, eine abzugsfähige Ausgabe anzugeben. Schnell passiert es, dass ein Vater oder eine Mutter nach der Scheidung vergisst, die Kinder steuerlich einzutragen. In den meisten Fällen ließ auch hier die Finanzbehörde es nicht zu, den bereits rechtskräftigen Steuerbescheid nachträglich noch zu korrigieren.

Auf Grund der offensichtlichen Undurchschaubarkeit der Steuervorschriften machte das FG Baden-Württemberg nunmehr in einem aktuellen Urteil (Az. 14 K 95/92) damit Schluss. Tenor des Gerichtes:„[…) Auch wenn in den offiziellen Steuerformularen auf die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben hingewiesen wurde, muss dem Steuerpflichtigen stets die Möglichkeit gegeben werden, seine Steuererklärung noch einmal zu berichtigen, um auf diese Weise eine Änderung des Steuerbescheides herbeizuführen.“ Das Finanzgericht betonte dabei insbesondere den Sachverhalt derjenigen Ausgaben, die nicht jedes Jahr anfallen. Diese können auch einmal vergessen werden.

Die nachträgliche Korrektur von Steuererklärungen
Immer wieder kommt es vor, dass man in einer Schublade Abgabenbelege findet, die man vergessen hat, in der Steuererklärung abzugeben. Oder, dass Freiberufler sich bei der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung geirrt haben. In diesen Fällen stellt sich dann die bange Frage: Wie lange hat eine Steuerzahlerin Zeit, um ihre/seine Angaben entsprechend zu korrigieren? Handelt es sich um die Einkommensteuer, hängt es stets vom Stand des Verfahrens ab, ob eine Korrektur noch möglich ist.

Grundsätzlich gilt:
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, zu erheben.

  • Ist nach der Abgabe der Steuererklärung noch kein Bescheid ergangen, lassen sich Belege noch problemlos nachreichen. Ein formloses Schreiben genügt.
  • Ist der Steuerbescheid eingegangen, haben Steuerpflichtige 4 Wochen Zeit, Einspruch hiergegen einzulegen. Erst wenn dieses Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, hat der Bescheid „Bestandskraft“.
  • Ergehen Steuerbescheide unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO, dann ist sowohl eine Änderung durch das Finanzamt in Folge einer Betriebsprüfung möglich, oder aber der Steuerpflichtige nimmt eine Änderung des Bescheides auf Grund neuer Fakten vor. Änderungen sind hier auf Antrag bis zu 4 Jahre nach Einreichung der Steuererklärung möglich.
  • Ergeht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der „Vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO, dann ist der Bescheid in den Punkten vorläufig, die ausdrücklich angeführt wurden. Ausschließlich diese Punkte lassen sich dann bei sich ändernder Rechtslage berichtigen, ein Änderungsantrag durch den Steuerpflichtigen ist hingegen nicht mehr möglich.
  • Handelt es sich um einen bestandskräftigen Bescheid, kann dieser (wie bereits oben angeführt) nur noch bei „offenbaren Unrichtigkeiten“ geändert werden. Beispiel: Rechenfehler, Zahlendreher.
  • Handelt es sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, kann dieser Bescheid jederzeit unter [„berichtigte Anmeldung“, „1“ für ja] korrigiert werden.
  • Am Ende des vierten Jahres nach der Abgabe der Steuererklärung tritt dann endgültig die Festsetzungsverjährung ein. Zu diesem Zeitpunkt darf weder vollstreckt werden noch eine Betriebsprüfung mehr stattfinden. Mit der Festsetzungsverjährung entfällt nicht nur der „Vorbehalt der Nachprüfung“, sondern auch die „Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeiten“. Änderungen sind jetzt nur noch von Seiten des Finanzamtes möglich, und zwar bei Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung.

Die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z. B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.